Lieber Herr Graf,
"quidquid agis, prudenter agas et respice finem!" Sehr freie
Übersetzung: Bitte das Gesetz bis zum Ende genauestens lesen!
Was sagen Sie zum Anspruch aus § 95b UrhG?
Mit sonnigen Grüßen
Harald Müller
Am 22.07.2019 um 17:05 schrieb Klaus Graf via InetBib:
On Mon, 22 Jul 2019 12:18:04 +0200
"Hartwig, Falk via InetBib" <inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:
"Für solche Fälle hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Nach §
60e Abs. 1 UrhG darf eine Bibliothek ein Werk aus ihrem Bestand
zwecks
Erhaltung (= Langzeitarchivierung) kopieren, auch wenn ein
Rechteinhaber
dazu seine Zustimmung verweigert."
.. tja, sofern keine technischen Schranken implementiert sind,
deren
trickreiche Umgehung eben nicht erlaubt ist. Es ist schon richtig:
Das
gedruckte Buch kann einem nicht wieder genommen werden; mit dem
e-Book
ist man den Anbietern ausgeliefert. Genaugenommen wird ein e-Book
nur
gemietet - aber für das gleiche Geld, wie für den Erwerb des
Eigentums.
Amtliche Begründung:
"Wenn zwischen der Bibliothek und dem Inhalteanbieter ein Vertrag
besteht, der die öffentliche Zugänglichmachung der Inhalte erlaubt
und
eine technische Schutzmaßnahme diesen Zugang kontrolliert, kann die
Befugnis
nach § 60e Absatz 1 UrhG-E nicht gegen technische Schutzmaßnahmen
durchgesetzt werden."
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/123/1812329.pdf
In anderen Fällen also schon.
Klaus Graf
--
Dr. Harald Müller
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