"Für solche Fälle hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Nach §
60e Abs. 1 UrhG darf eine Bibliothek ein Werk aus ihrem Bestand zwecks
Erhaltung (= Langzeitarchivierung) kopieren, auch wenn ein
Rechteinhaber
dazu seine Zustimmung verweigert."
.. tja, sofern keine technischen Schranken implementiert sind, deren
trickreiche Umgehung eben nicht erlaubt ist. Es ist schon richtig: Das
gedruckte Buch kann einem nicht wieder genommen werden; mit dem e-Book
ist man den Anbietern ausgeliefert. Genaugenommen wird ein e-Book nur
gemietet - aber für das gleiche Geld, wie für den Erwerb des
Eigentums.