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Re: [InetBib] Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf
- Date: Thu, 1 Nov 2018 17:42:19 +0100
- From: Dietrich Pannier via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf
Lieber Herr Hinte,
herzlichen Dank für diesen Hinweis.
Bei Juris konnte ich die Mitteilung aufrufen, den von Ihnen angegebenen
Link zur Pressemitteilung des VG Düsseldorf hat mir mein Mailprogramm
nicht angezeigt.
Wer ähnliche Probleme hatte, kann diesem Link hier folgen:
http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/1825/index.php
Es wäre interessant, ob in nächster Zeit in der Entscheidungsdatenbank
der Justiz des Landes NRW
https://www.justiz.nrw/BS/nrwe2/index.php
der Volltext zu lesen sein wird.
Beide Mitteilungen verleiten in der Kürze, die Pressemitteilungen nun
mal haben, zu unzutreffenden Schlüssen hinsichtlich der
Überschreitungsfrist.
Nach § 3 Abs. 3 der im Internet verfügbaren Benutzungsordnung der
Bibliothek der Hochschule Niederrhein (BenO) wird die Verwaltungsgebühr
erst nach Überschreitung von 40 Kalendertagen fällig.
"(3) Wird die Leihfrist um mehr als 40 Kalendertage oder bei einer
Kurzausleihe um mehr als10 Kalendertage überschritten, kann die
Bibliothek eine kostenpflichtige Ersatzbeschaffung vornehmen. Zuzüglich
zu der gemäß Abs. 1-2 fällig gewordenen Säumnisgebühr wird eine
Verwaltungsgebühr von 25 € erhoben." Es werden vermutlich
unterschiedlich lange Überschreitungen erfolgt sein. Der Güte der
Entscheidung tut das keinen Abbruch.
Man kann die Bibliothek bzw. die mit der Sache befasste
Hochschul-verwaltung nur beglückwünschen zu ihrer Entscheidung, diese
Eigen-mächtigkeit einer Nutzerin nach § 3 der BenO zu sanktionieren und
nicht auf den Ausweg des § 10 der BenO ausgewichen zu sein:
"§ 10 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Auslagen.
Entstandene Gebühren und Auslagen können auf Antrag ausnahmsweise
gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung
nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten
würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Bibliotheksleitung /
Leitung der Hochschulverwaltung."
Vielleicht bot dieser Fall ja auch die Möglichkeit, einem im
Benutzerbereich eingerissenen Fehlverhalten wirksam entgegenzutreten.
Ich gehe davon aus, dass die Entscheidung auch vor dem OVG Bestand haben
wird. Als Hochschulkasse würde ich nun besonderes Augenmerk darauf
haben, dass die Säumisgebühren von der unterlegenen Klägerin persönlich
gezahlt werden und nicht der Versuch gemacht wird, die Gebühren aus
Hochschulmitteln zu zahlen, die der Verfügung der Klägerin unterliegen.
Dietrich Pannier
Am 31.10.2018 um 16:35 schrieb Oliver Hinte via InetBib:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat heute eine PM zu einer interessanten Entscheidung bezüglich der
zulässigen Höhe von Gebühren bei Leihfristüberschreitung veröffentlicht.
Hier der Link zur PM Verwaltungsgericht Düsseldorf: Professorin muss wegen
Leihfristüberschreitung 2.250 Euro Gebühren an Hochschulbibliothek zahlen
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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Professorin muss wegen Leihfristüberschreitung 2.250
Euro Gebühren an Hochschulbibliot...
Behördeninternet: Verwaltungsgericht Düsseldorf | |
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sowie eine Kurzmeldung von
jurishttps://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181003229&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Hinte
--
Dietrich Pannier
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D-75015 Bretten
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Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.