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Re: [InetBib] BGH Entscheidung zur Störerhaftung bei offenen WLANs in Deutschland



Liebe alle,

der BGH hat nun (endlich) nachvollziehen müssen, was der Gesetzgeber/Politik auf breiter Front schon seit einiger Zeit anstrebt: Keine Störerhaftung mehr soll den Auf- und Ausbau offenen WLANs in Deutschland behindern. Daher wurde im Herbst 2017 im relevanten Telemediengesetz (TMG) klargestellt, dass Betreiber öffentlicher Hot-Spots/offenen WLANs den Haftungsrisiken dieser Störungshaftung nicht mehr ausgesetzt sind.

Daher: Überprüfen Sie bitte, weshalb der Internetzugang in Ihrer Bibliothek (weiterhin) nur nach Registrierung/mit Passwort/mit Account/... nutzbar sein soll. Warum verfolgt Ihre Bibliothek, wer den Internetzugang nutzt? Führt Ihre Bibliothek gar stichprobenartige Kontrollen der Internetprotokolle (angesprochen z. Bsp. auf Seite 19 der unten verlinkten Vortragsfolien) durch?

Beim Dt. Bibliothekartag 2018 referierte ein Experte auf der öff. Sitzung der dbv-Rechtskommission dazu, weshalb speziell in Hinblick auf Jugendschutz - unter ganz bestimmten Gesichtspunkten, z.Bsp. zur Altersüberprüfung - eine Zugangsbeschränkung des Internetzugangs angezeigt sein kann (vgl. dessen Folien unter urn:nbn:de:0290-opus4-157300 <https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0290-opus4-157300>). Auf Nachfrage in der anschl. Diskussion nannte der Experte keine weiteren rechtlichen Gründe für Einschränkungen des Internetzugangs. Der Experte ist übrigens Referent der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein - die Medienanstalten sind die öffentlichen Stellen, welche u.a. die Einführung neuer Technologien unterstützen sollen und diverse Förderprogramme zum Ausbau (echter) öffentlicher Hot-Spots in den einzelnen Bundesländern auflegen (vgl. z.Bsp. https://www.mabb.de/foerderung/digitale-projekte/oeffentliches_wlan.html).

Viele Grüße, Thomas Hartmann


Am 01.08.2018 um 15:17 schrieb Dietrich Pannier via InetBib:
Der I. Zivilsenat des BGH nutzt, anders als die übrigen Senate, die so genannte 5-Monate-Frist zur Ablieferung des vollständigen Textes seiner Entscheidungen auf der Geschäftsstelle leider sehr oft weit aus. Es ist daher leider nicht so bald mit dem Text der Entscheidung zu rechnen. Eine informative Darstellung zur genannten Frist findet sich in einer Entscheidung des IX. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 2009 mit dem Aktenzeichen IX ZR 197/08. Nachzulesen u.a. hier: https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/das-troedelnde-gericht-311930

Es wäre ganz schön, wenn die Rechtsexperten mit den Quellen ihres Wissens nicht so hinterm Berg halten wie früher die Verlage. Daher hier noch eine Anmerkung, nicht nur für Auskunftsbibliothekare.

Die angeführte Pressemitteilung Nummer 124/18 des BGH vom 26.07.2018 zu der Entscheidung mit dem Aktenzeichen I ZR 64/17 - Dead Island finden Sie auf der einschlägigen Internetseite des BGH unter der Nummer 124/18 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Sort=3&Art=pm

Der nachstehende Link führt direkt dorthin:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=85948&pos=3&anz=127

Jedermann kann sich bei den Pressemitteilungen auch selbst für demnächst zu erwartende Volltexte von Entscheidungen abonnieren.

Klicken Sie im vorliegenden Fall einfach bei der Nummer 124/18 der Pressemitteilungen den rechts daneben befindlichen Link an
(hier. Urteil des I. Zivilsenats vom 26.7.2018 - I ZR 64/17 -)
Sie erhalten auf einer neuen Seite einen Link, den Sie kopieren und in einem neuen Browserfenster aufrufen. Sie werden dort nach Ihrer Mailadresse gefragt, an die Sie die Benachrichtigung erhalten möchten. Das war's, ganz ohne umständliche Datenschutzerklärung ;-)

Dass sich unter dem neuen Senatsvorsitzenden, siehe Pressemitteilung 123/18, an der zögerlichen Art des I. ZS etwas ändert, erhoffe ich,
aber darauf wetten würde ich nicht.

Anders als beim Bundesverfassungsgericht und anderen Bundesgerichten finden Sie beim BGH alle seine Entscheidungen online seit dem Jahr 2000 (bis auf sehr seltene Entscheidungen betr. Staats- oder Patent-geheimnisse). http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288 Suchen Sie zuerst dort, bevor Sie sich in gleich welcher Materie auf die Suche nach einer Veröffentlichung in einer passenden Zeitschrift machen. Im Zweifel stammen deren Texte auch von dieser Seite, nur urheberrechtlich wirksam redigiert und dann gedruckt dauert länger.

Viel Erfolg
Dietrich Pannier



Am 28.07.2018 um 14:29 schrieb Oliver Hinte via InetBib:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bisher gibt es zwar leider erst die Pressemitteilung und noch nicht die gesamte Entscheidung. Aber diese lässt bereits einige wichtige Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Urteils für die Betreiber offener WLANs zu.

https://oliverhinte.wordpress.com/2018/07/28/bgh-entscheidung-zur-stoererhaftung-bei-offenen-wlans-in-deutschland-2/

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Hinte





Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.