Solange wir in nationalstaatlich organisierten Demokratien leben, wird
es keine globalen Regeln ("Welturheberrecht") geben können! Achten Sie
bei Ihren Digitalisierungsprojekten in der Tat darauf, wie
Rechteinhaber in Verbund mit Erben/innen auf die Einhaltung von
Schutzfristen achten. Es lassen sich dafür ohne weiteres mehr
Rechtsfälle als den aktuell von Sebastian Stoppe angesprochenen Fall
anführen.
Wäre es aber denkbar, dass Bibliotheken und Wissenschaftsautoren/innen
den Spieß bei einem anderen Rechtsthema umdrehen? Könnten
Zweitveröffentlichungen gemäß § 38 Abs. 4 deutsches UrhG auf
Reposiorien eingestellt und der Zugriff darauf ausschließlich von in
Deutschland stationierten Rechnern ermöglicht werden?