Lieber Thomas, liebe Liste,
danke für den Hinweis auf die Kommentierung im neuen Schricker/Loewenheim (UrhG-Kommentar) zu
§ 38 Abs.4 . Das verschafft den zweitveröffentlichungswilligen WissenschaftlerInnen jetzt wohl
die notwendige Klarheit dahingehend, dass das auch nicht projektgeförderten Forschungsinstituts-
oder HochschulwissenschaftlerInnen erlaubt ist. Auch vorher waren einige (Urheberrechts-) Juristen mit
guter Begründung so deutlich, z.B. Grunert in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht,
4.Aufl. 2014, kurz:
"Die Norm ist"..."objektiv so zu verstehen, dass der gesamte Bereich der (vollständig
oder mehrheitlich) öffentlich finanzierten Forschung und Lehre umfasst ist."
Mit dem neuen Schricker und Herrn Prof. Peukerts Ausführungen dürften wohl im
Ernstfall auch Gerichte zu diesem Ergebnis tendieren.
Beste Grüße
Armin Talke
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Armin Talke, LL.M.
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