"Keine Panik – der 52a-Rahmenvertrag muss nicht das
letzte Wort für Vergütung im Wissenschaftsurheberrecht
sein. Die Politik ist gefragt, eine für Bildung und
Wissenschaft akzeptable Lösung für die Abgeltung
urheberrechtlicher Ansprüche nach § 52a UrhG zu finden.
Das Aktionsbündnis empfiehlt, Vergütung in Bereichen
öffentlich finanzierter Bildung und Wissenschaft generell
zu überdenken bzw. wenn als nötig erachtet, pauschale
Abrechnungsverfahren und keine Einzelerfassung
vorzusehen. ....." (vollständig unter: