SUMA-EV Pressemitteilung, Hannover, den 19.1.2016; im Web unter
http://suma-ev.de/presse/Urteil-zur-Klage-gegen-MetaGer.html
Ein Etappensieg, nicht mehr.
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Muss der SUMA-EV bald für nicht Beabsichtigstes haften?
Einen Etappensieg konnte der SUMA-EV beim Landgericht Hannover erzielen.
Das Gericht hat die Eilbedürftigkeit des Anliegens abgewiesen und die
Klägerin zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Die klagende Anwältin
fordert, das Recht auf Vergessen auch auf Assoziationen zu beanstandeten
Begriffen, beispielsweise Namen, auszuweiten (siehe hierzu SUMA-EV
Pressemitteilung vom 10.12.2015,
http://suma-ev.de/presse/Suchmaschine-MetaGer-totgeklagt.html).
Damit würde der Betrieb von Suchmaschinen unkalkulierbaren Risiken
ausgesetzt. Schließlich sind die Zahl der Tippfehler oder Abweichungen von
Originalbegriffen unübersehbar.
SUMA-EV ist Betreiber der Suchmaschine MetaGer: Die Gefahr für den
MetaGer-Betrieb ist aber nicht gebannt. Die bisherige Gerichtsentscheidung
lehnt die Klage nur aufgrund mangelnder Eilbedürftigkeit ab; eine
Entscheidung in der Sache liegt nicht vor. Wenn die Klägerin in die
Berufung oder ins Hauptverfahren geht, dann kann das Verfahren auch ganz
anders ausgehen. Eine Entscheidung gegen MetaGer würde den Betrieb aller
Suchmaschinen in Deutschland gefährden. Das Internet in Deutschland wäre
kaum mehr nutzbar, die Digitale Agenda wäre Makulatur.
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