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Re: [InetBib] Über die Schutzfristen für verwaiste Werke
- Date: Tue, 20 Oct 2015 21:11:22 +0200
- From: Dietrich Pannier <dietrich.pannier@xxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Über die Schutzfristen für verwaiste Werke
Sehr geehrter Herr Zehnder,
dieses Werk hier
Köbler, Judith:
Verwaiste Werke im digitalen Zeitalter aus bibliothekarisch-juristischer
Sicht
(= Arbeitshefte der Arbeitsgemeinschaft für juristisches Bibliotheks–
und Dokumentationswesen 23)
Graz, Feldkirch: W. Neugebauer, 2012. 148 S.
ISBN: 978–3-85376–323-0
L: 28,00 EUR [D und A] ; 38,50 CHF [CH] / M: 22,40 EUR
ist zwar vor der genannten Richtlinie erschienen, dürfte sie aber
bereits im Blick gehabt haben und hilft vermutlich nicht nur bei dieser
Frage weiter. Manchmal hilft ja auch heute noch konventionelles Lesen
gedruckter Werke.
Und falls sich die UB das leisten kann:
Bestellmöglichkeit siehe http://www.ajbd.de/publikationen/arbeitshefte/
Mit freundlichem Gruß
Dietrich Pannier
Am 20.10.2015 um 15:23 schrieb Klaus Zehnder:
Hallo an die inetbib-Nutzenden,
gehe ich fehl in der Annahme,
dass weder im Urheberrechtsgesetz noch in der EU-Richtlinie 2012/28/EU
vom 25.10.2012 Regelungen oder Vorschläge über spezielle Schutzfristen
für die Sonderregelungen für verwaiste Werke vorhanden sind,
mit der Folge,
dass man eigentlich nicht immer wissen kann, wann nach §§ 64, 69 UrhG
die 70 jährige Schutzfrist, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres des
Todes des Urhebers oder des längstlebenden Mit-Urhebers, abgelaufen ist?
Wie kann man denn dann wissen, wann ein verwaistes Werk gemeinfrei
geworden ist, man es also ohne diese einschränkenden Verwertungsregeln
die für verwaiste Werke gelten, verwerten kann? Klar, dass man dann die
Orphan-Works-Novelle benötigt, aber sie benötigt man ja nur, solange der
Ablauf der Schutzdauer eines Urheberrechtsschutzes nicht offensichtlich
ist.
Die Folge dürfte sein:
Wenn es keine Sonderregelung zur Schutzdauer gibt, dann muss man als
betroffener Verwerter einfach das Risiko des eventuellen Eintritts der
Gemeinfreiheit selber tragen, wenn man mehr machen möchte als was in den
§§ 61 ff UrhG für zulässig erklärt wird.
Sind Sie auch dieser Ansicht? (Versuch einer Crowd-Sourcing-Anfrage).
Viele Grüsse
Klaus Zehnder
--
Dietrich Pannier
Turbanstraße 15
D-75015 Bretten
Mobil +49 177 6382761
Tel. +49 7252 78288
Mail dietrich.pannier@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
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Dietrich Pannier
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Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.