Am 05.10.2015 um 14:39 schrieb Christian Gutknecht
<christian.gutknecht@xxxxxxxxxx>:
Sehr geehrte Frau Leiwesmeyer
Erlauben Sie mir drei Anmerkungen zur Checkliste:
1. Die Empfehlung bei Open Access-Klauseln ist nicht mehr ganz State of the
Art. Anstelle der Forderung, die Autoren des Lizenznehmers sollen die
Erlaubnis erhalten, die Verlagsversion über ein Repository zu Verfügung zu
stellen, sollte gefordert werde, dass die Publikationen des Lizenznehmers
gleich bei der Verlagsplattform Open Access (CC-BY) zugänglich sind (über
entsprechende Hybrid-OA-Optionen). Die Self-Archiving Rechte ergeben sich
dann automatisch.
- Holland: Springer, Wiley, Sage:
https://www.open-access.net/fileadmin/oat/oat15/slides/08-De-Belder-Kurt-The_Dutch_OA_proposition.pdf
<https://www.open-access.net/fileadmin/oat/oat15/slides/08-De-Belder-Kurt-The_Dutch_OA_proposition.pdf>
- Österreich: Springer Compact: https://www.konsortien.at/ssl/
<https://www.konsortien.at/ssl/> ,
https://scilog.fwf.ac.at/artikel/2826/open-access-bei-springer-publizieren
<https://scilog.fwf.ac.at/artikel/2826/open-access-bei-springer-publizieren>
/ IOP: http://ioppublishing.org/newsDetails/Austria-open-access
<http://ioppublishing.org/newsDetails/Austria-open-access>
Ob man das „Offsetting“ gleich im Lizenzvertrag oder einen zusätzlichen
Vertrag regelt scheint mir ehrlich gesagt auch noch nicht klar. Hier muss
sich aber wohl erst überhaupt eine gewisse Praxis entwickeln. Siehe auch
Überlegungen von JISC:
https://www.jisc-collections.ac.uk/Global/News%20files%20and%20docs/Principles-for-offset-agreements.pdf
<https://www.jisc-collections.ac.uk/Global/News%20files%20and%20docs/Principles-for-offset-agreements.pdf>
Wichtig scheint es mir aber, dass Bibliotheken aber auf diese Möglichkeit
insistieren, insbesondere wenn Holland nun den Pfad für den Rest der Welt
ebnet.
2. Es erstaunt mich, dass das Thema Geheimhaltungsvereinbarung in der
Checkliste nicht vorkommt. Insbesondere da es hier gerne zu zu juristischen
Konflikten kommen kann (USA, Finnland, Schweiz). Zumindest auf Bundesebene in
der Schweiz hat sich gezeigt, dass bei öffentlich rechtlichen Lizenznehmer,
die vereinbarte Vertraulichkeitsklauseln (siehe: https://goo.gl/lwXPJn
<https://goo.gl/lwXPJn>) keine Wirkung entfaltet, da letztlich das
Öffentlichkeitsprinzip höher gewertet wird. Entsprechend scheint es mir
sinnvoll erst gar keine Vertraulichkeitsklauseln zu akzeptieren. ICOLC
empfiehlt dies übrigens schon seit 2004
(http://icolc.net/statement/statement-current-perspective-and-preferred-practices-selection-and-purchase-electronic
<http://icolc.net/statement/statement-current-perspective-and-preferred-practices-selection-and-purchase-electronic>):
"Non-disclosure language should not be required for any licensing agreement,
particularly language that would preclude library consortia from sharing
pricing and other significant terms and conditions with other consortia".
Siehe auch Empfehlung der ARL:
http://www.arl.org/news/arl-news/3062-arl-encourages-members-to-refrain-from-signing-nondisclosure-or-confidentiality-clauses
<http://www.arl.org/news/arl-news/3062-arl-encourages-members-to-refrain-from-signing-nondisclosure-or-confidentiality-clauses>
3. Als sicherere Archive wird in der Checkliste Portico, CLOCKSS oder LOCKSS
erwähnt. Hier der Hinweis, dass das Geschäftsmodell von Portico sich nicht
mit dem Open Access Gedanken verträgt. Getriggerte Inhalte werden nicht der
ganzen Welt, sondern nur Portico Members zugänglich gemacht (Siehe z.B:
http://doi.org/cdx9q9 <http://doi.org/cdx9q9>). Und ich finde das ist ein
absolutes No-Go für Bibliotheken. Von daher scheint mir eine Empfehlung
Richtung CLOCKSS oder LOCKSS viel angemessener.
Und ganz grundsätzlich: Die Checkliste zeigt einmal mehr, wie enorm
kompliziert das Lizenzierungsgeschäft geworden ist. Respekt für all
diejenigen, die sich täglich mit solchen Verträgen beschäftigen. Wenn man
sich allerdings mit etwas Distanz vergegenwärtigt, dass es bei
wissenschaftlichen Inhalten eigentlich „bloss“ darum geht, dass Bibliotheken
Inhalte ihrer und anderer Universitäten optimal „zurück-lizenzieren", bekommt
das zähe Ringen um die besten Vertragsformulierungen auch etwas Absurdes. Wie
unglaublich viel eleganter - und deshalb erstrebenswerter - ist Gold Open
Access, wo mit einer einzigen Lizenz des Autoren (CC-BY) der ganze künstliche
Überbau einer späteren Lizenzierung überfällig wird.
freundliche Grüsse
Christian Gutknecht
Am 02.10.2015 um 09:34 schrieb Barbara Leiwesmeyer
<Barbara.Leiwesmeyer@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
<mailto:Barbara.Leiwesmeyer@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>>:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich möchte Sie auf die von der Kommission für elektronische Ressourcen (KER)
in Zusammenarbeit mit der Rechtskommission des dbv erstellte Checkliste für
Lizenzverträge aufmerksam machen. Die Checkliste soll Hilfestellung dabei
leisten, wenn im täglichen Lizenzierungsgeschäft vom Verlag vorgelegte
Verträge
punktuell geändert werden oder bei den Vertragsverhandlungen genaue Vorgaben
für den Vertragspartner gemacht werden sollen. Die Checkliste soll als
Orientierung im Alltag dienen, enthält jedoch keine rechtsverbindlichen
Auskünfte. Sie finden die Checkliste auf den Seiten des Bibliotheksverbunds
Bayerns http://www.bib-bvb.de/web/ker/downloads
<http://www.bib-bvb.de/web/ker/downloads> oder direkt unter
http://www.bib-bvb.de/web/ker/checkliste_fuer_lizenzvertraege
<http://www.bib-bvb.de/web/ker/checkliste_fuer_lizenzvertraege>.
Mit freundlichen Grüßen aus Regensburg
B. Leiwesmeyer
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Barbara Leiwesmeyer
Universitaetsbibliothek Regensburg
Abteilung Medienbearbeitung
Fachreferat Rechtswissenschaft
T 0941 943 3925 (ZB)
T 0941 943 2561 (TB Recht)
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email: barbara.leiwesmeyer@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
<mailto:barbara.leiwesmeyer@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
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