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Re: [InetBib] Checkliste fuer Lizenzvertraege



Sehr geehrte Frau Leiwesmeyer

Erlauben Sie mir drei Anmerkungen zur Checkliste:

1. Die Empfehlung bei Open Access-Klauseln ist nicht mehr ganz State of the 
Art. Anstelle der Forderung, die Autoren des Lizenznehmers sollen die Erlaubnis 
erhalten, die Verlagsversion über ein Repository zu Verfügung zu stellen, 
sollte gefordert werde, dass die Publikationen des Lizenznehmers gleich bei der 
Verlagsplattform Open Access (CC-BY) zugänglich sind (über entsprechende 
Hybrid-OA-Optionen). Die Self-Archiving Rechte ergeben sich dann automatisch.
- Holland: Springer, Wiley, Sage: 
https://www.open-access.net/fileadmin/oat/oat15/slides/08-De-Belder-Kurt-The_Dutch_OA_proposition.pdf
 
<https://www.open-access.net/fileadmin/oat/oat15/slides/08-De-Belder-Kurt-The_Dutch_OA_proposition.pdf>
- Österreich: Springer Compact: https://www.konsortien.at/ssl/ 
<https://www.konsortien.at/ssl/> , 
https://scilog.fwf.ac.at/artikel/2826/open-access-bei-springer-publizieren 
<https://scilog.fwf.ac.at/artikel/2826/open-access-bei-springer-publizieren> / 
IOP: http://ioppublishing.org/newsDetails/Austria-open-access 
<http://ioppublishing.org/newsDetails/Austria-open-access>

Ob man das „Offsetting“ gleich im Lizenzvertrag oder einen zusätzlichen Vertrag 
regelt scheint mir ehrlich gesagt auch noch nicht klar. Hier muss sich aber 
wohl erst überhaupt eine gewisse Praxis entwickeln. Siehe auch Überlegungen von 
JISC: 
https://www.jisc-collections.ac.uk/Global/News%20files%20and%20docs/Principles-for-offset-agreements.pdf
 
<https://www.jisc-collections.ac.uk/Global/News%20files%20and%20docs/Principles-for-offset-agreements.pdf>
Wichtig scheint es mir aber, dass Bibliotheken aber auf diese Möglichkeit 
insistieren, insbesondere wenn Holland nun den Pfad für den Rest der Welt ebnet.

2. Es erstaunt mich, dass das Thema Geheimhaltungsvereinbarung in der 
Checkliste nicht vorkommt. Insbesondere da es hier gerne zu zu juristischen 
Konflikten kommen kann (USA, Finnland, Schweiz). Zumindest auf Bundesebene in 
der Schweiz hat sich gezeigt, dass bei öffentlich rechtlichen Lizenznehmer, die 
vereinbarte Vertraulichkeitsklauseln (siehe: https://goo.gl/lwXPJn 
<https://goo.gl/lwXPJn>) keine Wirkung entfaltet, da letztlich das 
Öffentlichkeitsprinzip höher gewertet wird. Entsprechend scheint es mir 
sinnvoll erst gar keine Vertraulichkeitsklauseln zu akzeptieren. ICOLC 
empfiehlt dies übrigens schon seit 2004 
(http://icolc.net/statement/statement-current-perspective-and-preferred-practices-selection-and-purchase-electronic
 
<http://icolc.net/statement/statement-current-perspective-and-preferred-practices-selection-and-purchase-electronic>):

"Non-disclosure language should not be required for any licensing agreement, 
particularly language that would preclude library consortia from sharing 
pricing and other significant terms and conditions with other consortia".

Siehe auch Empfehlung der ARL: 
http://www.arl.org/news/arl-news/3062-arl-encourages-members-to-refrain-from-signing-nondisclosure-or-confidentiality-clauses
 
<http://www.arl.org/news/arl-news/3062-arl-encourages-members-to-refrain-from-signing-nondisclosure-or-confidentiality-clauses>

3. Als sicherere Archive wird in der Checkliste Portico, CLOCKSS oder LOCKSS 
erwähnt. Hier der Hinweis, dass das Geschäftsmodell von Portico sich nicht mit 
dem Open Access Gedanken verträgt. Getriggerte Inhalte werden nicht der ganzen 
Welt, sondern nur Portico Members zugänglich gemacht (Siehe z.B: 
http://doi.org/cdx9q9 <http://doi.org/cdx9q9>). Und ich finde das ist ein 
absolutes No-Go für Bibliotheken. Von daher scheint mir eine Empfehlung 
Richtung CLOCKSS oder LOCKSS viel angemessener.


Und ganz grundsätzlich: Die Checkliste zeigt einmal mehr, wie enorm kompliziert 
das Lizenzierungsgeschäft geworden ist. Respekt für all diejenigen, die sich 
täglich mit solchen Verträgen beschäftigen. Wenn man sich allerdings mit etwas 
Distanz vergegenwärtigt, dass es bei wissenschaftlichen Inhalten eigentlich 
„bloss“ darum geht, dass Bibliotheken Inhalte ihrer und anderer Universitäten 
optimal „zurück-lizenzieren", bekommt das zähe Ringen um die besten 
Vertragsformulierungen auch etwas Absurdes. Wie unglaublich viel eleganter - 
und deshalb erstrebenswerter - ist Gold Open Access, wo mit einer einzigen 
Lizenz des Autoren (CC-BY) der ganze künstliche Überbau einer späteren 
Lizenzierung überfällig wird.

freundliche Grüsse

Christian Gutknecht





Am 02.10.2015 um 09:34 schrieb Barbara Leiwesmeyer 
<Barbara.Leiwesmeyer@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich möchte Sie auf die von der Kommission für elektronische Ressourcen (KER)
in Zusammenarbeit mit der Rechtskommission des dbv erstellte Checkliste für
Lizenzverträge aufmerksam machen. Die Checkliste soll Hilfestellung dabei
leisten, wenn im täglichen Lizenzierungsgeschäft vom Verlag vorgelegte 
Verträge
punktuell geändert werden oder bei den Vertragsverhandlungen genaue Vorgaben
für den Vertragspartner gemacht werden sollen. Die Checkliste soll als
Orientierung im Alltag dienen, enthält jedoch keine rechtsverbindlichen
Auskünfte. Sie finden die Checkliste auf den Seiten des Bibliotheksverbunds
Bayerns http://www.bib-bvb.de/web/ker/downloads oder direkt unter
http://www.bib-bvb.de/web/ker/checkliste_fuer_lizenzvertraege.

Mit freundlichen Grüßen aus Regensburg
B. Leiwesmeyer



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Barbara Leiwesmeyer

Universitaetsbibliothek Regensburg
Abteilung Medienbearbeitung 
Fachreferat Rechtswissenschaft

T 0941 943 3925 (ZB)
T 0941 943 2561 (TB Recht)
F 0941 943 3985
email: barbara.leiwesmeyer@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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