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[InetBib] Steuerpflichtige kooperieren mit Bibliotheken
- Date: Tue, 1 Apr 2014 14:25:10 +0200
- From: Wünsch, Martin <wuensch@xxxxxxx>
- Subject: [InetBib] Steuerpflichtige kooperieren mit Bibliotheken
Sehr geehrte Abonnentinnen und Abonnenten der Liste,
das Aufbewahren von einkunftsbezogener Literatur ist teuer und nicht immer
leicht. Es bestehen in der Regel erhebliche Betriebsausgaben, die aber leider
einer Abzugsbeschränkung nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) unterliegen.
Dort heißt es: "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten
der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird
die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung
der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;" (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG)
Eine eigene Bibliothek im Haus, geschweige denn in der Wohnung, wie zB. ein
Archivraum bzw. ein Büchermagazin wird in der Rechtsprechung für den
Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt. Trennt man den
anzuerkennenden Arbeitsraum auf, wie zB. ein Büro im Erdgeschoß und ein
gesondertes Büchermagazin im Keller möglicherweise, so können nur die Kosten
für "ein" Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Da würde auch keine
Fahrregalanlage im Keller nützen. Der Fiskus betrachtet dies zusammengenommen
einheitlich als Arbeitszimmer und es gilt sozusagen die Fallpauschale = max. 1
250 EUR für unselbständig Beschäftigte. Punkt.
Weiterhin ist festzustellen, dass keine unterschiedliche Nutzung von
Arbeitszimmer und Büchermagazin auszumachen sei. Entgegenzuhalten sei zB. ein
wissenschaftliches publizierendes Arbeiten im Arbeitszimmer und ein
dokumentenorganisatorisches Arbeiten im Büchermagazin, so dass zwei Berufe
ausgeübt werden: ein Lehrberuf zB. an einer Hochschule und ein Bibliothekar-
bzw. Archivarberuf im Keller. Dann hätte man zwei Betriebsstätten bzw.
Arbeitszimmer. Man würde hernach ein Selbstgeschäft vornehmen, indem man den
einen Beruf mit dem anderen Beruf dienstleistungsbezogen versorge. Auch dieses
Konstrukt hatte keinen Bestand für einen erfolgreichen Einspruch gegen einen
Fiskus-Bescheid.
Ein Ausweg über ein deklariertes Warenlager scheitert, weil die Bücher und
Akten nicht im Sinne von Waren als ein "Umlaufvermögen" zum Verkauf bestimmt
sind.
Außerdem geschehe die Auswertung der Literatur ohnehin im Erdgeschoß, also im
Arbeitszimmer. Man nimmt die Literatur ggf. unkörperlich im Kopf mit nach oben.
Hier können öffentliche Bibliotheken eine Lösung anbieten. Unstreitig ist, dass
ein Sachstand des Umlaufvermögens, sofern dieser regelmäßig besteht, den Status
eines Warenlagers evoziert. Um nicht in einen Streit treten zu wollen, ob ein
Bibliotheksteil eine Betriebsstätte für einen Bibliotheksnutzer sein kann,
zielt diese Überlegung mehr auf das Umlaufvermögen und die hierzu notwendigen
Betriebsunterhaltskosten ab.
1. Der Steuerpflichtige leiht seinen Buchbestand an die Bibliothek. Er mietet
einige Regalmeter.
2. Ein an die Bibliothek geliehener Bestand wird eingestellt und hinreichend
als Investitionsgüter des Geschäftsgegners gekennzeichnet, so dass im
Rechtsverkehr keine Unklarheiten bestehen.
3. Mit der Dienstleistung der Entleihung an andere Steuerpflichtige wird das
Umlaufvermögen gebildet: die Entleihbarkeit an andere Nutzer bildet pro
Medieneinheit eine Vermögenseinheit, die mit dem Normzweck übereinstimmt. Nur
mit diesem vermag es der Geschäftsgegner der Bibliothek eine Dienstleistung an
Dritte zu verkaufen. Er lagert sozusagen Entleihungen auf Abruf.
4. Wenn dieses Steuersparmodell auch im ländlichen Raum Interesse findet, dann
könnte diese strittige, sehr wohl nahe am Privatbereich befindliche Zimmer samt
Buchbestand an Ort und Stelle verbleiben und an die Bibliothek vermietet
werden. Für einen Euro pro Jahr würde der Sache genüge getan.
5. Der Steuerpflichtige hat also folgende absetzbare Ausgaben: Einkauf von
Literatur, Miete des Stellplatzes (aber Einsparung von Wohnraumverbrauch
zuhause), Abschreibung von Verlusten.
6. Die Bibliothek genießt folgende Vorteile: Entlastung des Erwerbungsetats,
Mieteinnahmen, verminderter Leerflächen-Fächerstaub, neue Besuchergruppen,
höhere Sichtbarkeit durch Filialpräsenz im ländlichen Bereich.
"Da viele Bibliothek im Zeitalter von Google, Wikipedia und Smartphones leere
Regale vorweisen [...]" (Deutscher Bundesverband für
Falzbiege-Metallregal-Versorger) steht dieses Steuersparmodell bald auf der
obersten Stelle mancher strategischen Agenda.
Mit freundlichen Grüssen,
Martin Wünsch, M.A. (LIS)
Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung
des Deutschen Instituts für Internationale Pädagogische Forschung
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