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[InetBib] Bundesgerichtshof zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten
- Date: Fri, 29 Nov 2013 11:37:45 +0100
- From: Thekla Heßler <t.hessler@xxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
- Subject: [InetBib] Bundesgerichtshof zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten
zur Kenntnis:
[BGH-Pressemitteilungen] Bundesgerichtshof zur Nutzung
urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen
von Universitäten
1 Nachricht
BGH-newsletter@xxxxxxxxxxxxxxx <BGH-newsletter@xxxxxxxxxxxxxxx> 29.
November 2013 10:54
An: BGH-Pressemitteilungen@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 194/2013 vom 29.11.2013
Bundesgerichtshof zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf
elektronischen Lernplattformen von Universitäten
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den
Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines
urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen
Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12%
des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der
Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung
angeboten hat.
Der Kläger ist der Alfred Kröner Verlag. Er ist Inhaber der
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von ihm verlegten Werk
"Meilensteine der Psychologie". Die Beklagte ist die Fernuniversität in
Hagen. Sie hat mehr als 4.000 Studierenden, die im Bachelor-Studiengang
Psychologie den Kurs "Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte"
belegt hatten, 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528
Textseiten umfassenden Buches "Meilensteine der Psychologie" auf einer
elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und
Abspeichern zur Verfügung gestellt. Ein Angebot des Klägers zum
Abschluss eines Lizenzvertrages hat sie abgelehnt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit das Urheberrecht an
dem Werk verletzt. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in
Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht
beantragt. Die Beklagte meint, sie sei nach der Schrankenregelung des §
52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur fraglichen Nutzung berechtigt. Nach dieser
Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes
zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschließlich für
den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und
zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte könne sich
nicht mit Erfolg auf § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen, weil die auf der
Lernplattform eingestellten Beiträge nicht als "kleine" Teile des Werkes
"Meilensteine der Psychologie" anzusehen seien und auch nicht zur
Veranschaulichung im Unterricht gedient hätten. Der Bundesgerichtshof
hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter "kleinen" Teilen eines
Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und
den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von
Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von
Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls
Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen.
Darüber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte -
Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen
Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht
werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten
des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform
einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe - so der BGH - auch
der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das
Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den
Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung
des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner
Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren
Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein
Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im
Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule
eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der
Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen
haben wird.
Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie
LG Stuttgart - Urteil vom 27. September 2011 - 17 O 671/10
GRUR-RR 2011, 419
OLG Stuttgart - Urteil vom 4. April 2012 - 4 U 171/11
GRUR 2012, 718
Karlsruhe, den 29. November 2013
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
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Bundesgerichtshofs vom ....." gestattet.
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Thekla Heßler
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