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Re: [InetBib] R: Vittorio Klostermann antwortet
On Fri, 8 Mar 2013 10:44:29 +0100 (CET)
"Eberhard R. Hilf" <hilf@xxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
- alle wiss.Arbeiten der Autoren der eigenen Uni e-online
legen (Mandate), aber nach aussen solange sperren, bis
die Embargo-Frist abgelaufen ist. Anforderungen nach
einer e-Kopie von aussen wie oben an den Autor
weiterreichen bzw. hier dann direkt bedienen. (dies ist
der von Harnad so genannte Fair-dealing button).
Schade, dass Sie sich so ins Lager der Harnadianer begeben,
die gebetsmuehlenhaft seit Jahren einen voellig falschen
Weg propagieren. Ich habe in Archivalia seit Jahren dagegen
angeschrieben:
http://archiv.twoday.net/stories/55769627/ und fruehere
Beitraege
Aus urheberrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied,
ob ein Eprint hochschulweit oder frei im Internet
oeffentlich zugaenglich ist. Das Risiko, vom Verlag Aerger
zu bekommen, ist in beiden Faellen niedrig. Der uni-interne
Zugang schafft aber eine inakzeptable
Zweiklassengesellschaft, bei denen Studierende und
Wissenschaftler der Universitaet ohne schluessigen Grund
bevorzugt und alle anderen benachteiligt werden. IRs, die
es Wissenschaftlern erlauben, ohne Angabe von Gruenden auch
bei Preprints die uni-interne Zugaenglichkeit zu waehlen
(solche gibt es), definieren hinsichtlich der noch nicht
offiziell veroeffentlichten Texte einen exklusiven Zugang,
der Wissenschaftler dazu zwingt, einen Kontakt an der
entsprechenden Uni zu suchen, wenn sie das Papier
benoetigen.
Der Eprints-Button hat mit Open Access so viel zu tun wie
die Fernleihe mit Open Access, nur dass die Fernleihe in
der Regel funktioniert, waehrend eine Anfrage beim Autor
nach einer in meinem oben zitierten Beitrag angefuehrten
Studie in 40 % aller Faelle nicht erfolgreich war und
teilweise lange Wartezeiten zu registrieren waren.
Das Propagieren von dark deposits und des Eprint-Buttons
ist ein schwarzer Weg fuer Open Access, der Wissenschaftler
der "Gnade" des Autors ausliefert. Ich kann akzeptieren,
dass bei unveroeffentlichtem Material die Entscheidung beim
jeweiligen Verfasser liegt, auch wenn aus rechtsstaatlichen
Gruenden bei oeffentlich finanzierter Forschung ein
Rechtsanspruch auf eine Ueberpruefung der Entscheidung
durch eine weitere Instanz gewaehrt werden sollte. Bei
veroeffentlichten Arbeiten ist ein solcher Gnadenakt ganz
und gar fehl am Platz.
Wer als OA-Anhaenger den harnadianischen Rattenfaengern zum
Opfer faellt, ermoeglicht Barrieren, die in einer fairen
Wissenschaft keinen Platz haben duerfen: uni-oeffentliche
Unterlagen und Bittstellerpflicht.
Klaus Graf
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