Hallo lieber Herr Grafder Kommentar in IUWIS ist nicht die Stellungnahme des Aktionsbündnisses, sondern mein eigener kurzer Blog-Kommentar. Dieser wird weitaus ausführlicher sein, aber von der kritischen Tendenz her sicher ähnlich.
Ihre "dringende Aufforderung" auf Erweiterung der von der Regelung betroffenen Informationsobjekte ist richtig, aber auch gegenüber dem Aktionsbündnis überflüssig. Das Aktionsbündnis hat sehr ausführlich alle Argumente für das Zweitverwertungsrecht in einem Text vom 31.5.2012 zusammengefasst und diesen dem BMJ als Anhang zu einem entsprechenden Anschreiben an L.-S. zugestellt. Da heißt es in der Zusammenfassung:
"Das Zweitverwendungsrecht sollte Arbeiten betreffen, die z.B. in Periodika, Sammelbänden, Festschriften und Proceedings erscheinen, aber in mittlerer Perspektive auch Monographien."
Sie sehen, es ist nicht so ganz einfach, das AB bei Forderungen zu überholen.
Ähnlich heißt es übrigens auch in dem von Ihnen kritisierten Blog-Eintrag: "Etwas mehr Mut hätte man sich bezüglich Sammelbänden, Monographien und Lehrbüchern gewünscht".
Wenn Sie in Ihrem Kommentar in erster Linie auf die "gleichwertigen" Publikationen abzielen, so kann und sollte es darüber eine gesonderte Diskussion geben(aus der Wissenschaft selber), für die aber quantitative Angaben wie die von Ihnen gegebenen kaum sehr zielführend sind. Der Gesetzgeber sollte sich da sowieso nicht einmischen. Daher die obige Formulierung des AB. Persönlich glaube ich nicht, dass Beiträge in Festschriften (sicher ein Dutzend habe ich in meiner Laufbahn schreiben müssen/dürfen) diesen hohen Status haben, den Sie ihnen zubilligen. Aber das ist hin diesem Zusammenhang nicht entscheidend.
RK Am 22.02.2013 00:34, schrieb Klaus Graf:
On Thu, 21 Feb 2013 23:51:59 +0200 Rainer Kuhlen <rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx> wrote:d´accord, Herr Graf - s. meinen persönlichen Kommentar zum Zweitverwertungsrecht auf IUWIS:http://www.iuwis.de/blog/ein-referentenentwurf-f%C3%BCr-das-zweitverwertungsrecht-aber-wohl-noch-kein-ende-der-debatte "Da in vielen Disziplinen Veröffentlichungen in Konferenz-Proceedings mindestens als gleichwertig mit Zeitschriftenveröffentlichungen eingeschätzt werden und auch hier i.d.R. keine Honorare gezahlt werden, sollten zumindest diese noch einbezogen werden." Das geht voellig an der Realitaet in den Geisteswissenschaften vorbei, bei denen Beitraege in Sammelbaenden (Festschriften oder sachthematische Baende, nicht nur Tagungsbaende) ebenfalls mindestens als gleichwertig eingeschaetzt werden. Unibibliographie FU Berlin 2012: 897 Zeitschriftenaufsaetze, 715 Sammelwerksbeiträge, 346 Monographien. Duisburg-Essen: 250 Zeitschriftenaufsaetze 2012, 262 Buchaufsaetze, 359 Monographien. Ich wuerde mir wuenschen, dass Projekte, die ueber die noetigen Ressourcen verfuegen, endlich einmal solche empirischen Daten beruecksichtigen. Ich moechte das Urheberrechtsbuendnis dringend auffordern, von der verfehlten Beschraenkung auf Konferenz-Proceedings abzuweichen und eine Anknuepfung an die Formulierung in § 38 UrhG zu fordern: Beitraege "zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht". Klaus Graf
-- Prof. Dr. Rainer Kuhlen Department of Computer and Information Science University of Konstanz, Germany Website: www.kuhlen.name Email: rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx Skype: rainer.kuhlen - Blog: www.netethics.net -- http://www.inetbib.de