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Re: [InetBib] Urheberrechte: KopienUS-amerikanischer Tageszeitungen inFilmaufnahmen?



Lieber Herr Müller, liebe Liste,

der §51 (Zitat) ist gefährlich, wenn man ihn nicht ganz eng auslegt. Das 
mussten wir leider erfahren, als uns Tageszeitungen abmahnten, weil wir mit 
kurzen Zitaten aus Buchbesprechungen für die Bücher geworben hatten. Der §51 
als Schranke soll die Auseinandersetzung mit dem Werk im Dienste von 
Wissenschaft, politischer Meinungsbildung, Kunst etc. ermöglichen. Dafür ist es 
aber notwendig, dass das Zitat so im neuen Werk eingebunden wird, dass es ein 
Bestandteil der Argumentation des Werkes wird und das Werk den Inhalt des 
Zitates sozusagen weiterentwickelt, indem es sich damit auseinandersetzt. Das 
gilt sicher immer in der Wissenschaft. Aber für den hier genannten Fall wird 
das kaum behauptet  werden können. Der §57 dagegen scheint mir zuzutreffen und 
eine Anfrage bei den Verlagen nicht notwendig.
Die Filmwirtschaft scheint das Thema ernster zu nehmen, als die Verlage. 
Zumindest bekommen wir immer mal wieder eine Anfrage der öffentlich rechtlichen 
Rundfunkanstalten, wenn in einem Tatort etwa ein Buch von uns auf dem 
Schreibtisch liegen soll oder von einer Person in der Hand gehalten wird. 
Offensichtlich geht man beim Fernsehen davon aus, dass in diesen Fällen der §57 
nicht mehr greift, weil das genutzte Werk nicht mehr vollkommen unwesentlich 
ist, das Zitatrecht aber nicht greift, weil eben keine inhaltliche 
Auseinandersetzung erfolgt. Deshalb erfragt man die Genehmigung. 
Dass das ausschließlich öffentlich rechtliche Sender machen zeigt aber auch, 
dass man sich so eine Sorgfalt leisten können muss. Bei etwas Gelassenheit 
lässt man die Anfrage bleiben und Verlag und Autor freuen sich über die 
überraschende Verwendung eines ihrer Werke im Film.

Gruss
Matthias Ulmer


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Verlag Eugen Ulmer
Matthias Ulmer
Postfach 700561 - 70574 Stuttgart
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Eugen Ulmer KG
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Registergericht Stuttgart, HRA 581
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Am 01.08.2011 um 10:19 schrieb Müller, Harald:

Also nochmal! 

Ich zitiere aus Schricker/Spindler UrhR-Kommentar 4. Aufl. § 51 Rdn. 51:
"Vor allem das Filmzitat ist damit nun auf jeden Fall zulässig, wenn zu 
nichtwissenschaftlichen Zwecken Stellen anderer Werke (auch von Filmwerken) 
in den Film übernommen werden (Begr. RegE 16/1828, S. 25 ; zuvor BGHZ 
99,162/165...)." 

Es liegt hier der typische Fall eines Zitats im Rechtssinne vor. Das ist 
gemäß § 51 UrhG zulässig. Es muß niemand um Genehmigung gefragt werden. Der 
Hinweis des Urheberrechtsexperten Graf auf § 57 UrhG ist richtig, darin 
verbirgt sich aber ein gefährliches Wort, nämlich "unwesentlich". Wenn die 
Zeitungen im Film als Vollbild zu sehen sind, wären sie nicht mehr 
unwesentlich, sondern wesentlich (Schricker/Spindler § 57 Rdn. 7). Dann gäbe 
es Probleme mit der Anwendung von § 57 UrhG. Deshalb bevorzuge ich die 
Zitatregelung. Beide Vorschriften existieren unabhängig voneinander.

Beste Grüße

--
Dr. Harald Müller

Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht / 
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law / 
Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx

-----Original Message-----
From: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx 
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of Klaus Graf
Sent: Sunday, July 31, 2011 2:40 PM
To: Internet in Bibliotheken
Subject: Re: [InetBib] Urheberrechte: KopienUS-amerikanischer Tageszeitungen 
inFilmaufnahmen?

On Sun, 31 Jul 2011 09:58:25 +0000
Müller, Harald <hmueller@xxxxxxx> wrote:
Liebe Frau Krieser!

Da es Sonntag ist, arbeitet mein Geist nur auf
Sparflamme. Trotzdem ist mein erster Gedanke: läßt sich
Ihre Frage nicht über das Zitatrecht des § 51 UrhG lösen?
Da sollen urheberrechtlich geschützte Werke in einem
Filmwerk nur im Hintergrund erscheinen>>> "Zulässig ist
die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des
Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den
besonderen Zweck gerechtfertigt ist." 

Wenn einer der großen Urheberrechtsexperten in dieser
Liste es besser weiß, bekommen Sie bestimt noch weitere
Antworten. Auf jeden Fall kann Ihrer Bibliothek kein
Vorwurf gemacht werden, da Sie nicht dafür verantwortlich
sind, welchen Gebrauch ein Nutzer mit einer Kopie macht.

Ich bin zwar kein großer Urheberrechtsexperte, habe aber
ein Buch darüber geschrieben, das sich leider lausig
verkauft (weil man es auch kostenlos im Netz herunterladen
kann?), und in dieser Urheberrechtsfibel, die fuer 19,90
Euro jedes Regal mit Urheberrechtskommentaren schmuecken
wuerde, kann man unter § 57 UrhG (Beiwerk) nachsehen. Zitat
kommt eher nicht in Betracht.

Klaus Graf

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http://www.inetbib.de

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