Also nochmal!
Ich zitiere aus Schricker/Spindler UrhR-Kommentar 4. Aufl. § 51 Rdn. 51:
"Vor allem das Filmzitat ist damit nun auf jeden Fall zulässig, wenn zu
nichtwissenschaftlichen Zwecken Stellen anderer Werke (auch von Filmwerken)
in den Film übernommen werden (Begr. RegE 16/1828, S. 25 ; zuvor BGHZ
99,162/165...)."
Es liegt hier der typische Fall eines Zitats im Rechtssinne vor. Das ist
gemäß § 51 UrhG zulässig. Es muß niemand um Genehmigung gefragt werden. Der
Hinweis des Urheberrechtsexperten Graf auf § 57 UrhG ist richtig, darin
verbirgt sich aber ein gefährliches Wort, nämlich "unwesentlich". Wenn die
Zeitungen im Film als Vollbild zu sehen sind, wären sie nicht mehr
unwesentlich, sondern wesentlich (Schricker/Spindler § 57 Rdn. 7). Dann gäbe
es Probleme mit der Anwendung von § 57 UrhG. Deshalb bevorzuge ich die
Zitatregelung. Beide Vorschriften existieren unabhängig voneinander.
Beste Grüße
--
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law /
Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
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Mail: hmueller@xxxxxxx
-----Original Message-----
From: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of Klaus Graf
Sent: Sunday, July 31, 2011 2:40 PM
To: Internet in Bibliotheken
Subject: Re: [InetBib] Urheberrechte: KopienUS-amerikanischer Tageszeitungen
inFilmaufnahmen?
On Sun, 31 Jul 2011 09:58:25 +0000
Müller, Harald <hmueller@xxxxxxx> wrote:
Liebe Frau Krieser!
Da es Sonntag ist, arbeitet mein Geist nur auf
Sparflamme. Trotzdem ist mein erster Gedanke: läßt sich
Ihre Frage nicht über das Zitatrecht des § 51 UrhG lösen?
Da sollen urheberrechtlich geschützte Werke in einem
Filmwerk nur im Hintergrund erscheinen>>> "Zulässig ist
die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des
Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den
besonderen Zweck gerechtfertigt ist."
Wenn einer der großen Urheberrechtsexperten in dieser
Liste es besser weiß, bekommen Sie bestimt noch weitere
Antworten. Auf jeden Fall kann Ihrer Bibliothek kein
Vorwurf gemacht werden, da Sie nicht dafür verantwortlich
sind, welchen Gebrauch ein Nutzer mit einer Kopie macht.
Ich bin zwar kein großer Urheberrechtsexperte, habe aber
ein Buch darüber geschrieben, das sich leider lausig
verkauft (weil man es auch kostenlos im Netz herunterladen
kann?), und in dieser Urheberrechtsfibel, die fuer 19,90
Euro jedes Regal mit Urheberrechtskommentaren schmuecken
wuerde, kann man unter § 57 UrhG (Beiwerk) nachsehen. Zitat
kommt eher nicht in Betracht.
Klaus Graf
--
http://www.inetbib.de
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