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[InetBib] Urheberrechts-FAQ für ein Ausstellungsprojekt



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zur info
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via archivalia. a blog.
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dort auch infos vom zfbb-autor h. steinhauer. lesenswert.


Urheberrechts-FAQ für ein Ausstellungsprojekt
KlausGraf am 27.06.10

Es geht um Bildverwendungen im öffentlichen Raum: Auswahl der Bilder
für eine Beamer-Präsentation, Bilder für Text-Bild-Ausstellungstafeln,
für einen begleitenden Flyer, für eine Internet-Präsentation. Was darf
man, was ist Grauzone, was geht auf keinen Fall?

1. Sind Bilder, die man im Internet findet, vogelfrei?

Nein. Eine Weiterverwendung setzt voraus, dass man die Rechte einholt
oder die Bilder gemeinfrei sind.

2. Was ist mit alten Ansichten aus der frühen Neuzeit?

Ist der Künstler, der die Ansicht schuf, 70 Jahre tot, ist sie
gemeinfrei und darf beliebig genutzt werden. Nach herrschender Ansicht
lässt die Reproduktion einer solchen Ansicht ("Flachware"), auch wenn
sie als Foto erfolgt, kein neues Schutzrecht entstehen:

http://archiv.twoday.net/stories/4850312/

Archive, Bibliotheken und Museen haben keine Urheberrechte an den von
ihnen verwahrten gemeinfreien Objekten und können auch aufgrund ihres
Eigentumsrechts kein Quasi-Urheberrecht an ihnen beanspruchen:

http://archiv.twoday.net/stories/6164988/

Wenn man auf das Goodwill einer Institution angewiesen ist, kann es
natürlich sein, dass man ihr "Copyfraud" (unrechtmäßiges Beanspruchen
von Urheberrechten) akzeptieren muss.

Durch das Anbringen eines Copyright-Zeichens an einer alten Ansicht
entsteht kein Urheberrecht.

Hans von Aachen: Bildnis Rudolfs II. (c) Kunsthistorisches Museum Wien

Das wäre Copyfraud.

3. Das Bild ist alt und ich finde nichts über den Urheber - kann ich es
benutzen?

Bei den "verwaisten Werken", bei denen die Rechteinhaber nicht greifbar
sind oder bei denen nicht feststeht, ob sie gemeinfrei sind (meist
kennt man das Todesjahr nicht), darf trotzdem de jure keine Nutzung
erfolgen. Bei bildender Kunst hilft auch der Paragraph über die
anonymen Werke nicht:

http://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk

Verwaiste Bilder sind eine Grauzone!

Wurde einigermaßen sorgfältig nach den Rechten recherchiert, so kann
man aus pragmatischen Gründen eine Nutzung riskieren. Wo kein Kläger,
da kein Richter! In der deutschsprachigen Wikipedia werden 100 Jahre
alte Bilder akzeptiert, wenn bei sorgfältiger Suche die Gemeinfreiheit
nicht widerlegt werden konnte.

Tabu sollten Künstler und Fotografen sein, die von der VG Bild-Kunst
vertreten werden.

Postkarte von 1903 (auf Wikimedia Commons), über den Urheber "H. R.,
Aachen" war offenbar nichts zu ermitteln.

4. Kann man Zeitungsausschnitte benutzen?

Wenn man mit Originalen arbeitet, kann man Postkarten, Bilder,
Zeitungsausschnitte usw. im Original benutzen, wenn man sie mit
Zustimmung des Urhebers verbreitet wurden. Verwendet man einen
Zeitungsausschnitt im Original, so ist das Verbreitungsrecht des
Urhebers/Verlegers erschöpft (§ 17 UrhG), da er die Zeitung in den
Handel gegeben hat. Bei jeder Art von Reproduktion (Ausstellungstafel,
Flyer, WWW usw.) scheidet diese Möglichkeit aus!

5. Kann man sich bei einer Ausstellung auf das Zitatrecht berufen?

Es ist in § 51 UrhG geregelt.

Ein Rückgriff darauf bei Ausstellungen ist schwierig. Es kommt auf die
jeweilige Nutzung, den Einzelfall an, wobei ein rein illustrativer
Zweck ausscheidet. Es muss auf jeden Fall die Quelle angegeben werden.

In eine Beamerpräsentation mit Stadtansichten in Art einer Diashow kann
eine moderne Vedute nur mit Zustimmung des Urhebers einbezogen werden,
da sie nicht in einem eigenständigen Werk zitiert wird.

Dagegen könnte die Wiedergabe in einer virtuellen Ausstellung
gerechtfertigt sein, wenn die in einen umfangreichen Kontext, der einer
Begleitpublikation entspricht, eingebundene Darstellung ausführlich
kommentiert und historisch eingeordnet wird.

Bei Ausstellungen wird man nur ausnahmsweise auf das Zitatrecht
zurückgreifen können.

6. Was kann passieren, wenn man eine Urheberrechtsverletzung begeht?

Strafrechtlich de facto nichts. Zivilrechtlich kann eine Abmahnung ins
Haus flattern, wenn man z.B. in einer virtuellen Ausstellung einen
geklauten Ausschnitt aus einem Stadtplandienst verwendet. Ob man
nicht-kommerziell gehandelt hat, ist den Abmahnhaien in solchen Fällen
wurscht. Es können einige hundert Euro fällig werden. Bei "normalen"
Medien wie Fotos oder Bildern (ausgenommen natürlich bekannte
Fotografen und Künstler) wäre eine solche Abmahnung jedoch höchst
ungewöhnlich. Ein Restrisiko ist natürlich immer da, aber zuviel
Ängstlichkeit wäre übertrieben.

7. In der Wikipedia ist ein geeignetes Bild, das darf man doch ohne
weiteres verwenden?

Wenn man sich an die Lizenzbedingungen hält: ja. Diese sind auf der
Bildbeschreibungsseite zu finden. Steht dort, dass das Bild gemeinfrei
oder Public Domain ist, ist man urheberrechtlich aus dem Schneider
(auch wenn eine Quellenangabe aus Gründen der wissenschaftlichen
Redlichkeit geboten ist).

Anzugeben ist bei modernen Fotos der Name des Fotografen und die Lizenz.



Falsch: (c) Wikipedia

Richtig: Foto Norbert Schnitzler,
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

(Bei der Bildnutzung ist zu beachten, dass die frühere komplizierte
GNU-Lizenz in allen Fällen inzwischen durch eine CC-BY-SA-Lizenz
ersetzt wurde.)

Auch Flickr hat viele CC-lizenzierte Fotos, nur sollte man bei der NC
(non-commercial)-Lizenz strikt darauf achten, dass das Projekt auch
darunter fällt. Ist auf einem Flyer eine fette Anzeige angebracht, kann
dies schon dazu führen, dass die NC-Eigenschaft nicht gegeben ist.

8. Was ist mit Bauwerken und modernen Skulpturen im Stadtraum?

Ist der Architekt oder Künstler keine 70 Jahre tot, hilft bei Bauwerken
und Skulpturen, die vom öffentlichen Straßenraum ohne Hilfsmittel
fotografierbar sind die sogenannte Panoramafreiheit:

http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit

Tabu sind Innenräume (z.B. der Innenhof eines Museums).

Foto: Norbert Schnitzler
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de Das Denkmal des
wehrhaften Schmieds in Aachen stammt von Carl Burger, der erst 1950
starb, es ist also urheberrechtlich geschützt, darf aber, da Teil des
öffentlichen Straßenraumes, frei genutzt werden.

9. Wo gibts weitere Informationen?

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte

Klaus Graf, Urheberrechtsfibel, 2008
http://www.contumax.de

Paul Klimpel: Das Urheberrecht verursacht Depressionen, 2010
http://www.irights.info/index.php?q=node/854


via a


max 1(4)0
wer mehr als 3x lesen muss, einfach ab hier aufhören. und logo: nehmen
sie es nicht persönlich...
...oder kommen sie in die clara-liste. die liste der vab-macherin. nur
in der vab ist die nicht drin. alas.

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