Lieber Thilo Liebe,
Klaus Graf schrieb:
Ich moechte darauf aufmerksam machen, dass der Einsatz solcher
Software aus urheberrechtlichen Gruenden (§ 53 UrhG) die
Einwilligung der Studierenden voraussetzt.
Thilo Liebe schrieb:
als Nicht-Jurist kann ich aus § 53 UrhG nichts derartiges
herauslesen. Können Sie nähere Angaben zum Absatz/Satz machen, wo
dies steht?
(auch) Texte von Studierenden sind urheberrechtlich geschützt. Das
Einstellen solcher Texte auf Plattformen zur Plagiatsuche ist eine
Vervielfältigung des Werkes, die die Zustimmung des Urhebers/der
Urheberin erfordert. Erschwerend kommt hinzu, dass entsprechende
Systeme mit einem ständig wachsenden Textbestand arbeiten können
(Zitat Turnitin: "Over 100 Million Student Papers"), also die
eingereichten Arbeiten nicht nur temporär, sondern dauerhaft verfügbar
halten können.
Auf Debora Weber-Wulffs Seite
http://plagiat.htw-berlin.de/ff/support/5_2/einreichungsdienste finden
Sie eine genauere urheberrechtliche Einschätzung solcher
Einreichungsdiensten.
Mit freundlichen Grüßen,
Marco Tullney