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Re: [InetBib] Plagiat Software



Lieber Thilo Liebe,

Klaus Graf schrieb:
Ich moechte darauf aufmerksam machen, dass der Einsatz solcher
Software aus urheberrechtlichen Gruenden (§ 53 UrhG) die
Einwilligung der Studierenden voraussetzt.

Thilo Liebe schrieb:
als Nicht-Jurist kann ich aus § 53 UrhG nichts derartiges
herauslesen. Können Sie nähere Angaben zum Absatz/Satz machen, wo
dies steht?

(auch) Texte von Studierenden sind urheberrechtlich geschützt. Das
Einstellen solcher Texte auf Plattformen zur Plagiatsuche ist eine
Vervielfältigung des Werkes, die die Zustimmung des Urhebers/der
Urheberin erfordert. Erschwerend kommt hinzu, dass entsprechende
Systeme mit einem ständig wachsenden Textbestand arbeiten können
(Zitat Turnitin: "Over 100 Million Student Papers"), also  die
eingereichten Arbeiten nicht nur temporär, sondern dauerhaft verfügbar
halten können.

Auf Debora Weber-Wulffs Seite
http://plagiat.htw-berlin.de/ff/support/5_2/einreichungsdienste finden
Sie eine genauere urheberrechtliche Einschätzung solcher
Einreichungsdiensten.

Mit freundlichen Grüßen,
Marco Tullney

-- 
Marco Tullney
Zentraleinrichtung zur Förderung von Frauen- und Geschlechterforschung
Freie Universität Berlin
http://www.zefg.fu-berlin.de

-- 
http://www.inetbib.de


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