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[InetBib] [Fwd: [BMJ] Google Buchsuche - Zypries verteidigt Autoren und Verleger gegen Google vor US-Gericht]
- Date: Tue, 01 Sep 2009 19:01:16 +0200
- From: Juergen Fenn <juergen.fenn@xxxxxx>
- Subject: [InetBib] [Fwd: [BMJ] Google Buchsuche - Zypries verteidigt Autoren und Verleger gegen Google vor US-Gericht]
FYI.
-------- Original-Nachricht --------
Date: Tue, 1 Sep 2009 18:05:48 +0200
To:
From: BMJ Newsletter <presse@xxxxxxxxxxx>
Reply-to: presse@xxxxxxxxxxx
Subject: [BMJ] Google Buchsuche - Zypries verteidigt Autoren und
Verleger gegen Google vor US-Gericht
Bundesministerium der Justiz <http://www.bmj.de>
Berlin, 1. September 2009
Google Buchsuche - Zypries verteidigt Autoren und Verleger gegen
Google vor US-Gericht
Auf Initiative der Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries wurde
gestern Abend der /Amicus-Curiae-/Schriftsatz der Bundesregierung im
Rechtsstreit um die Google Buchsuche bei dem zuständigen New Yorker
Gericht eingereicht. Noch bis 4. September 2009 können Einwände und
Bedenken gegen den zwischen amerikanischen Autoren- und
Verlegerverbänden und Google vereinbarten Vergleich (dem sog. Google
Book Settlement) vorgebracht werden. Nach dem sogenannten
Fairness-Hearing am 7. Oktober, bei dem auch die Bundesregierung
vertreten sein wird, entscheidet das Gericht darüber, ob der angestrebte
Vergleich als fair, angemessen und vernünftig gebilligt wird und damit
wirksam werden kann.
"Wir hoffen, dass das New Yorker Gericht die Billigung des Vergleichs
insgesamt ablehnt oder zumindest unsere deutschen Autoren und Verleger
aus der so genannten "class" herausnimmt, damit die Folgen des
Vergleichs sie nicht treffen. Die deutschen Rechtsinhaber könnten dann
selbst entscheiden, ob und welche Rechte sie Google einräumen", erklärte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin.
"Der Bundesregierung geht es vor allem darum, das Gericht über die
transatlantischen Auswirkungen des Vergleichs zu informieren. Es ist
keineswegs so, dass der Vergleich nur Auswirkungen in den USA hätte.
Auch deutsche Rechtsinhaber und Anbieter von vergleichbaren
Online-Diensten sind betroffen. Zwar darf Google nach dem Vergleich ohne
Einwilligung der Rechtsinhaber nur vergriffene Bücher online zur
Verfügung stellen, und dass auch nur in den USA. Wir wissen aber alle,
dass das Internet keine Grenzen kennt. Auch wenn deutsche IP-Adressen
für den Zugang gesperrt sind, ist der Zugriff aus Deutschland ohne
großen Aufwand möglich," so die Bundesjustizministerin weiter. "Zudem
legalisiert der Vergleich das Digitalisieren von urheberrechtlich
geschützten Büchern aus aller Welt. Nach dem Motto "Erst tun und dann
fragen" verschafft sich Google auch in Deutschland einen erheblichen
Wettbewerbsvorteil. Die digitalen Kopien werden nämlich auch zur
Beantwortung von Suchanfragen aus Deutschland verwendet. Google bietet
damit in Deutschland einen Service an, der nach deutschem oder
europäischem Recht nur nach vorheriger Einholung der Einwilligung der
Rechtsinhaber entwickelt werden kann. Andere Entwicklungen wie EUROPEANA
und www.libreka.de <http://www.libreka.de> geraten so ins Hintertreffen."
Google hat in den USA seit 2004 ohne vorherige Zustimmung der
Rechtsinhaber Bücher aus US-amerikanischen Bibliotheken gescannt: Die
digitalen Kopien nutzt Google für den Aufbau einer Datenbank (sog.
"Google Books"-Projekt). Unter den gescannten Büchern befindet sich auch
eine Vielzahl von Büchern deutscher Autoren. Amerikanische Autoren- und
Verlegerverbände haben wegen der Verletzung von Urheberrechten gegen
Google geklagt. Bei dieser Klage handelt es sich um eine sog. "class
action", die das deutsche Recht nicht kennt. Die Entscheidung bei einer
"class action" wirkt nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits,
sondern für alle Mitglieder einer "class". Die Prozessparteien
beabsichtigen, den Rechtsstreit durch einen Vergleich beizulegen. Dieser
muss allerdings noch am 7. Oktober 2009 vom Gericht abschließend
gebilligt werden. Der Vergleichstext sieht vor, dass Google in Zukunft
die digitalisierten Werke in verschiedener Weise nutzen darf. Der
sogenannte "display use" erlaubt Google den Verkauf des Online-Zugangs
für Bücher in den USA, bei vergriffenen Werken sogar ohne ausdrückliche
Einwilligung der Rechtsinhaber, wobei die Entscheidung, ob ein Buch
vergriffen ist, letztlich Google trifft. An den Einnahmen sollen die
Rechtsinhaber, die sich bei der eigens zur Abwicklung des Vergleichs
eingerichteten Registrierstelle anmelden, zu 63 % beteiligt werden. Für
die erfolgte Vervielfältigung der Bücher muss Google eine Vergütung in
Höhe von 60 USD/Buch an die Rechtsinhaber zahlen. Von diesen Regelungen
sind auch die deutschen Autoren und Verleger betroffen, obwohl diese
durch die klagenden Verbände nicht repräsentiert wurden.
Die Bundesregierung stellt mit dem Schriftsatz klar, dass der Vergleich
ihrer Auffassung nach gegen internationale Verträge wie die Revidierte
Berner Übereinkunft und den WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) verstößt.
Nach diesen internationalen Verträgen setzt eine Nutzung
urheberrechtlich geschützter Werke zwingend die vorherige Zustimmung des
Rechtsinhabers voraus. Auch ist nach Ansicht der Bundesregierung weder
das Gerichtsverfahren vor dem New Yorker Gericht noch der
Vergleichsvorschlag wirklich repräsentativ, denn neben Google sind an
diesem Verfahren nur Vereinigungen beteiligt, die ausschließlich
amerikanische Autoren und Verleger repräsentieren. Die Interessen der
deutschen Autoren und Verleger sind bei den Vergleichsverhandlungen
daher bislang nicht vertreten worden, obwohl der Vergleich Auswirkungen
auf die ganze Welt hat. Zudem würde der Vergleich Google Nutzungsrechte
in einem Umfang verschaffen, die es bei ordnungsgemäßem Vorgehen niemals
bekommen hätte. Derart umfassende Auswirkungen müssen - so die
Bundesregierung - in einem fairen Verfahren geklärt werden, bei dem die
Belange aller betroffenen Autoren und Verlage sowie die Interessen der
Nutzer unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen
Auswirkungen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Das könne
jedoch die vergleichsweise Beilegung in einem US-amerikanischen
Gerichtsverfahrens nicht leisten.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr.
Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9030
Telefax 030/18 580 9046
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