Liebe Liste,
gestern hatte ich das besondere Vergnügen, den heißesten Tag des Jah 
res in einem unklimatisierten ICE der Deutschen Bahn zu verbringen.  
Begleitet hat mich meine jüngste Neuerwerbung urheberrechtlichen Inh 
alts, der Kommentar von Schmid/Wirth/Seifert in der 2. Auflage 2009. 
 Fesselnd war die Lektüre der Ausführungen zu § 137l UrhG. Mit  
kühlerem Kopf habe ich heute noch einmal das gelesen, was ich gester 
n hitzebedingt als bloße Halluzination betrachtet hatte:
"Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat ... in einem Merkbla 
tt vom 10.12.2007 ... den Autoren empfohlen, von dem mit § 137l UrhG 
 verknüpften Widerspruchsrecht möglichst bald Gebrauch zu machen und 
 bei Verlagen schriftlich der Auswertung in neuen Nutzungsformen zu  
widersprechen."
Schmid/Wirth, in: Schmid/Wirth/Seifert, UrhG, 2. Aufl. 2009, § 137l, 
 Rn. 3.
http://skriptorium.blog.de/2009/08/21/boersenverein-wiegelt-autoren-verlage-6770911/
 
 (Zitat in größerem Zusammenhang)
Stimmt das? Kann das jemand aufklären? Ich hatten den Standpunkt des 
 Börsenvereins zu Widerrufen bei § 137l UrhG irgendwie anders wahrge 
nommen ...
Schöne Grüße aus Hagen
Eric Steinhauer
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