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Re: [InetBib] Umsatzsteuer für elektronische Medien
Liebe Liste,
Kollege Steinhauer wirft die Frage auf, ob Online-Medien nicht nach § 12
Abs. 2 Nr. 7 c UStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollten.
Lediglich ein Randproblem (von Steinhauer nicht erwähnt) ist dabei, dass
Anhang H Nr. 8 der 6. MwSt-Richtlinie 77/388/EWG, die von § 12 Abs. 2
Nr. 7c UStG in nationales Recht umgesetzt wurde, enger gefasst ist
["Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und
ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte"], denn im Zweifelsfall
hat die günstigere nationale Norm Vorrang (vgl. DStRE 2007, 1268). In
den Focus der Rechtsprechung geriet diese Frage wohl zum erstenmal auf
dem verwandten Gebiet der Computerprogramme mit der zweiten Revision des
UrhG von 1993, als diese urheberrechtlich geschützt wurden. Die Frage
war schon damals, ob Hauptbestandteil der einheitlichen wirtschaftlichen
Gesamtleistung nach wie vor die Überlassung von Software zur Benutzung
sei, und demgegenüber die Einräumung oder Übertragung von
urheberrechtlichen Befugnissen dazu nur eine Nebenleistung, oder ob es
auch anders sein könne. Hans Klüting (DStR 1994, 352) schreibt:
"Jede geistige Leistung ist zunächst immateriell. Sie bedarf zu ihrer
Verwertung der Dokumentation in Schriftform, Plänen, Skizzen, Noten,
Fotos, Filmen. Soll das Werk wirtschaftlich genutzt werden, muß es
marktgängig gemacht werden. Dies geschieht durch Verkörperung, z.B. in
Form eines Buches, durch Vervielfältigung von Plänen. Ist diese
Verkörperung notwendig, um das Geisteswerk marktgängig zu machen, liegt
der wirtschaftliche Gehalt eines Umsatzgeschäftes mit diesem Gegenstand
nicht in dessen materieller Substanz (z.B. in dem Papiergehalt eines
Buches), sondern in der wirtschaftlichen Übertragung des verkörperten
Urheberrechts. Wirtschaftlicher Inhalt des Leistungsaustausches ist die
Übertragung eines Rechts und nicht die Übertragung von Materie. (...)
Somit ist Gegenstand des Leistungsaustausches die Einräumung oder
Übertragung eines Rechts, das urheberrechtlich geschützt ist. Die
Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Ziff. . 7c UStG liegen daher vor. Der
Leistungsaustausch unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H."
Und weiter: "In Abschn. 168 Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStR wird die Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes für die Überlassung von Computerprogrammen
verneint, weil die entgeltliche urheberrechtliche Nutzung eines
Programms Bestandteil einer einheitlichen Leistung sei, die nicht in der
Übertragung von urheberrechtlichen Schutzrechten, sondern in der
Überlassung eines Know-how bestehe. Die UStR verkennen, daß bei der
entgeltlichen Überlassung eines Programmträgers, auf dem ein Programm
gespeichert ist, grundsätzlich nur das gespeicherte Programm Gegenstand
des Leistungsaustausches ist. Dieses Progamm ist urheberrechtlich
geschützt. Die Einräumung einer Nutzung des Programms erfüllt den
Tatbestand des § 12 Abs. 2 Ziff. 7c UStG."
An dieser Stelle dürfte schon klar sein, dass diese Argumentation nicht
ohne weiteres auf unseren Fall zu übertragen wäre, denn hier kommt es
doch in erster Linie auf die Inhalte an, die damit der Nutzung
zugänglich gemacht werden.
Demgegenüber stellten schon bald die Gerichte klar, dass differenziert
werden müsse. Bei der Überlassung von Standardsoftware (im Gegensatz zu
Individualsoftware) geht es nicht um die Einräumung von Rechten, die
sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 12 II Nr. 7c UStG), da die
Benutzung eines Werks als solches kein urheberrechtlich relevanter
Vorgang sei (FG München, Urteil vom 29.11.1995 - 3 K 2355/94). (Ob die
Überlassung als Lieferung oder als sonstige Leistung, je nach
Übermittlungsweg vorliegt, ist in diesem Kontext irrelevant, auch
Lieferungen können als sonstige Leistungen angesehen werden, wenn die
Nutzung und Anwendung im Vordergrund steht und eine Lizenz Voraussetzung
ist.)
Das FG Baden-Württemberg: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für sog.
Dia-Multivision-Show stellte mit Urteil vom 17.07.1996 - 13 K 174/92
klar, was mit der "Einräumung von Rechten" gemeint sei:
"Mit dieser Formulierung des Gesetzes wird der Sachverhalt angesprochen,
daß der Urheber sich zur wirtschaftlichen Auswertung seiner Rechte
dritter Personen bedient, denen er Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte
oder Vergütungsansprüche zum Zweck der Wahrnehmung für seine Rechnung
überläßt (vgl. Husmann in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 12 Abs.
2 Nr. 7 c, Anm. 115). Nur die mit der Interessenwahrung durch Dritte
verbundene entgeltliche Weitergabe von Urheberrechten nach Maßgabe der
Begriffsbestimmung in dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten vom 9. 9. 1965 (BGBl I 1965, 1294) ist
Wahrnehmung von Rechten, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (vgl.
BFH-Urt. v. 29. 4. 1987, X R 31/80, BStBl II 1987, 648)."
Ebenso stellte das FG Köln mit Urteil vom 19.05.1999 klar:
"Überlässt ein Unternehmer dem Endverbraucher ein Computerprogramm zum
entsprechenden bestimmungsmäßigen Einsatz, ohne dass er seine
urheberrechtlich geschützte Position im Sinne des § 69c UrhG aufgibt,
gilt für diese umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung nicht der
ermäßigte Steuersatz von 7 %." Im Streitfall seien nur die zum Gebrauch
erforderliche Nutzungsrechte eingeräumt worden. Etwas anderes ist es,
wenn ein Auftraggeber für Software (Werkvertrag!) als Subunternehmer
seinerseits mit Software handelt und deshalb auf die Übertragung von
Urheberrechten zentral angewiesen ist.
Das FG Köln schränkte aber mit Urteil vom 29. 9. 2000 - 7 K 1119/99
wieder ein:
1. Auch die Veräußerung von Standardsoftware kann dem ermäßigten
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG unterliegen.
2. Werden mit der Veräußerung von Standardsoftware nur die zu ihrer
bestimmungsmäßigen Anwendung erforderlichen Rechte nach § 69d Abs. 1
UrhG übertragen, handelt es sich nicht um die Einräumung, Übertragung
und Wahrnehmung von Rechten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, denn die
Rechte gemäß § 69d UrhG gehen kraft Gesetz über.
Das Gericht unterscheidet also zwischen den sog. "Annex-Rechten", die
auf den berechtigten Nutzer einer urheberrechtlich geschützten Software
als für die Anwendung nach §69d UrhG automatisch übergehen, im Sinne
einer "Mindestausstattung zur bestimmungsgemäßen Verwendung" und darüber
hinausgehende Rechte nach §69c UrhG, die grundsätzlich
zustimmungsbedürftig sind.
Auch wenn im Einzelfall (beschränkte) Verbreitungsrechte eingeräumt
werden, kommt es auf den Hauptzweck an: "Wenn der wirtschaftliche Gehalt
des Vorgangs nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern
überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des
Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem
regelmäßigen Steuersatz." (BFH: Steuersatz für Überlassung von
Computerprogrammen, Urteil vom 16. 8.2001 - V R 42/99). Nur dann, wenn
einem anderen eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition eingeräumt
oder übertragen wird, kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung
finden. (BFH: Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes bei
Erstellung von Computerprogrammen, Urteil vom 17. 1.2002 - V R 13/01 NV,
DStRE 2002, 777).
Im Falle von elektronischen Zeitschriften, die auf Online-Plattformen
von Verlagen oder Aggregatoren bereitgestellt werden, wird man diese als
Datenbank ansehen müssen. Das kann schon für einzelne Zeitschriften
gelten, wenn die Anzahl der enthaltenen Aufsätze groß genug ist, für
Pakete von Zeitschriften, über die Lizenzverträge geschlossen werden,
wird es erst recht gelten. Für deren bestimmungsgemäße Nutzung gibt es
genauso nach §87e UrhG vertraglich unabdingbare Annex-Rechte, auch wenn
die entsprechenden verwandten Rechte für die enthaltenen Einzelwerke für
sich genommen zustimmungspflichtig wären (auch dann könnte man wohl nur
von einer Übertragung von Nutzungsrechten als Nebenrechten ausgehen).
In BFH: Steuersatz; Ermäßigung; Computerprogramm; Weitergabe
(Entscheidung vom 25.11.2004 - V R 12/03, LSK 2005, 320205) findet sich
als Leitsatz:
"Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als
Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen
Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend
ist auf objektive Beweisanzeichen, wie die Tätigkeit des
Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und
Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und
Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung
des Entgelts, abzustellen."
Die Kernfrage ist immer: Kommt der Einräumung der Verwertungsrechten ein
selbständiger Leistungscharakter zu?
Eine im Kern durch Einräumung von Nutzungsrechten geprägte
wirtschaftliche Leistung die den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2
Nr. 7 Buchst. c UStG begründe, bejahten die Gerichte für die Umsätze
eines Rundfunkmoderators (FG Köln, Urteil vom 18. 10. 2006 - 4 K
3006/04), nicht dagegen für Gutachter und Sachverständige, selbst wenn
ihre Arbeiten anschließend veröffentlicht werden (FG Baden-Württemberg:
Umsatzsteuersatz für Entgelte eines selbständigen Diplom-Biologen aus
der Erstellung von Gutachten für Naturschutzbehörden, Urteil vom
05.06.2003 - 14 K 216/98) und auch nicht (FG Schleswig-Holstein URTEIL
vom 12.12.2007 - 4 K 103/06) für einen Trauerredner, "wenn dem
Auftraggeber zusätzlich die Befugnisse zu Ton- und Bildaufnahmen von der
Trauerfreier eingeräumt werden und ihm ein Abdruck des Redemanuskript
zur Verfügung gestellt wird."
Die Umsätze der Verwertungsgesellschaften, also auch die von
Bibliotheken zu zahlenden Vergütungen wie Bibliothekstantieme,
Kopierabgabe etc. sind übrigens in jedem Fall steuerbegünstigt.
Die rechtliche Argumentation im Fall der Computerprogramme lässt sich
durch analoge Anwendung ohne Probleme auf die beim Erwerb elektronischer
Medien zu schließenden Lizenzverträge übertragen. Wenn der
wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Rechteübertragung und
die Verbreitung der zugänglich gemachten Medien, sondern überwiegend auf
ihre Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet
ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (BFH: Zur
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes bei Erstellung von
Computerprogrammen, Bestätigung von BFH v. 27. 9. 2001, V R 14/01, BStBl
II 2002, 114, DStR 2002, 24). Die bloße bestimmungsmäßige Nutzung ist
also nicht ausreichend, Lesen und Studieren von Texten sind keine
urheberrechtlich relevanten Handlungen, auch wenn ohne die Einräumung
gewisser urheberrechtlich relevanter Rechte diese Nutzung nicht erfolgen
kann. Von Aufgeben der urheberrechtlich geschützten Position kann auch
bei den Lizenzverträgen mit den Anbietern elektronischer Online-Medien
nicht die Rede sein. Die Bibliotheken vorgelegten Lizenzverträge, vgl.
etwa die "Model standard licenses for use by publishers, librarians and
subscription agents for electronic resources" von John Cox Associates
Ltd., räumen den Bibliotheken bzww. ihren Nutzern Zugangs- und
nicht-ausschließliche Nutzungsrechte (mit dem Zweck, die lizenzierten
Materialien in Übereinstimmung mit ihrer Aufgabenstellung und Praxis für
wissenschaftliche, forschungs- und lehrbezogene Zwecke zu nutzen), aber
i.d.R. keine Verwertungsrechte ein. Insbesondere ist in den Lizenzen
i.a. die Vervielfältigung wesentlicher Teile der Werke, systematische
und wiederholte Vervielfältigung, Weiterverbreitung, Vergabe von
Unterlizenzen, kommerzielle Nutzung etc. ausgeschlossen. Immer wieder
werden uns sogar Verträge vorgelegt, welche die vom Urheberrecht
eingeräumten Rechte zur zustimmungsfreien Nutzung urheberrechtlich
geschützten Materials (Schranken des Urheberrechts, Ausnahmetatbestände)
einzuschränken suchen (dies ist möglich, weil die meisten
Ausnahmetatbestände vertraglich abdingbar sind und Vertragsfreiheit
besteht). Im Falle von Industrielizenzen, die auch kommerziell relevante
Verwertungsrechte einräumen, kann die Sachlage anders sein (und damit
möglicherweise auch die steuerrechtliche Beurteilung). Die Leistung des
Anbieters erschöpft sich bei üblichen Online-Angeboten auch nicht in der
Einräumung von Nutzungsrechten an den enthaltenen Publikationen, sondern
schließt auch die technische Bereitstellung auf einer regelmäßig
aktualisierten und gewarteten Online-Plattform ein, deren Verfügbarkeit
(inkl. der Spezifizierung von zu erbringenden Leistungsstandards)
wesentlicher Vertragsbestandteil ist und die - i.a. als Datenbank
konzipiert - sehr häufig zahlreiche zusätzliche Services wie
Volltextsuche, Alerting-Services, Verlinkung zu zitierten und
zitierenden Arbeiten via CrossRef etc. bietet.
In dem von Steinhauer zitierten Absatz von Klenk (§ 12, Rn. 311) in:
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, München bringt der Verfasser auch ein
konkretes Beispiel, das deutlich anders gelagert ist als die üblichen
Lizenzverträge für Online-Medien und den ermäßigten Steuersatz nach § 12
Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in der Tat begründet:
"Bei der Überlassung von urheberrechtlich geschützten
***Kopiervorlagen*** für Unterrichtszwecke ist wesentlicher Inhalt der
Leistung die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Das gilt
auch für die Überlassung von Kopiervorlagen an Personen, die diese nicht
selbst für Unterrichtszwecke verwenden, z.B. an Buchhändler." [unsere
Hervorhebung]
Allerdings neige ich trotzdem mit Volker Boehme-Neßler (MMR 2001, H.1,
203) der Meinung, dass eine verfassungskonforme Auslegung der
Begünstigung von Büchern, Zeitschriften und graphischen Erzeugnissen
durch § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum Gesetz
eigentlich nur so aussehen kann, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf
die entsprechenden digitalisierten, online vertriebenen Kulturgüter
anzuwenden ist. Dort wird zwar ausdrücklich von "Lieferungen"
gesprochen, während es sich bei online übermittelten digitalen Gütern in
der Terminologie des UStR um "sonstige Leistungen" i.S.v. § 3 Abs. 9
UStG handelt, aber eine Ungleichbehandlung von gedruckten Kulturgütern
einerseits und kulturell wertvollen Waren in digitalisierter Form
andererseits verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG. Freilich könnte man hier einwenden: alle Menschen ja, aber alle
Medien? Aber ist die Frage der breiten Zugänglichkeit von Wissen und
Information, um mit der "Göttinger Erklärung" zu sprechen, nicht
entscheidend für die Bildungs- und Entwicklungschancen jedes einzelnen
Bürgers in der Informationsgesellschaft? Sinn der Privilegierung ist ja,
dass der Gesetzgeber den Handel mit bestimmten Wirtschaftsgütern fördern
will, hier zur Förderung von Kultur und Bildung, und dazu einen
reduzierten Umsatzsteuersatz erhebt. Zu einem wissenschaftsfreundlichen,
modernen Urheberrecht, das wir anstreben, gehört auch ein angemessenes
Steuerrecht, das den Einsatz der digitalen vernetzten Medien für die
Wissensvermittlung und den Informationsaustausch fördert und nicht im
Gegenteil durch einen hohen Steuersatz hemmt. Wenn dies in den USA geht,
warum nicht hier auch?
Aber wie auch immer, die Gerichte sehen das anders. Das FG Hamburg hat
in einem Urteil vom 23.03.2007 - 2 K 79/06 (Ermäßigter Umsatzsteuersatz,
BeckRS 2007 26023375) festgestellt, dass der Verkauf wissenschaftlicher
Arbeiten durch Übersendung einer CD-ROM oder durch Bereitstellung der
Publikation zum Download als PDF-Datei nicht dem ermäßigten USt-Satz
gem. §12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterfällt. Nr. 49 der Anlage 2 spreche von
Druckschriften, auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann
abgestellt werden, wenn in Wortlaut oder Erläuterungen der Bestimmungen
ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen werde. Für die
Bereitstellung von Werken in einer Datenbank zum Download als PDF-Datei
müsste ohnehin als - im Ergebnis einem ermäßigten Steuersatz
nichtzugängliche - sonstige Leistung gewertet werden. §12 Abs. 2 Nr. 1
UStG bezieht sich nur auf Lieferungen. Laut AGB verblieben die
urheberrechtlichen Verwertungsrechte beim Autor und der Besteller war
nicht zur Vervielfältigung der Arbeiten berechtigt. (Eine Begünstigung
gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG wäre also ebenfalls zu verneinen gewesen.)
Das Abweisung der Klage verweist in der Begründung ausdrücklich darauf,
dass sich aus der Entwicklung der EU-Richtlinie und des nationalen
Umsatzsteuerrechts der Wille des Richtlinien- und Gesetzgebers zeige, im
Bereich der sog. virtuellen Güter die auf elektronischem Wege erbrachten
sonstigen Dienstleistungen nicht mit einem ermäßigten Steuersatz zu
belegen. Der BFH vom 10.12.1997 XI R 73/96: "Steuerrechtliche
Vorschriften dürfen auch bestimmte sozial-, wirtschafts- oder
kulturpolitische Ziele verfolgen. Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines
Ermessens berechtigt, hinsichtlich der Behandlung einzelner kultureller
Veranstaltungen zu differenzieren und einzelne Bereiche unterschiedlich
zu behandeln (BVerfG in BStBl II 1974, 267); im Rahmen dieses Ermessens
ist dem Gesetzgeber Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die insbesondere
auch die Festlegung des Steuersatzes umfaßt (BVerfG-Beschl. v. 11. 2.
1992, 1 BvL 29/87, HFR 1992, 257, USt-Rundschau 1992, 122)."
Es ist also letzten Endes eine Frage, die auf europäischer Ebene
politisch entschieden werden muß.
Bernd-Christoph Kämper, UB Stuttgart
P.S.: Der Verfasser ist Nichtjurist, und dies ein bescheidener
Selbstversuch, wie weit ein interessierter Laie, der in seiner täglichen
beruflichen Praxis als Bibliothekar immer wieder Rechtsfragen begegnet,
mit Beck online als Rechercheinstrument kommt. Über das Ergebnis zu
befinden, überlasse ich dem gnädigen Urteil der Juristen unter meinen
Fachkollegen.
Erst nach Abschluss dieses Versuchs wurde ich auf Hoeren/Sieber,
Handbuch Multimedia-Recht,19. Ergänzungslieferung 2008 aufmerksam, wo in
Teil 27 Steuerrechtliche Aspekte von Online-Transaktionen behandelt
werden. Relevant hier insbesondere Teil III. Leistungen der
Inhaltsanbieter, 1. Umsatzsteuerliche Beurteilung, a) Elektronische
Dienstleistungen (§ 3 a Abs. 4 Nr. 14 UStG) (Rn. 79-82) und b) Details
zu den elektronisch erbrachten Dienstleistungen (Softwareüberlassung
(Rn. 83-84), Datenbanken (Rn. 85), Musik, Filme, Bücher und andere Werke
(Rn. 86-89). Rn. 79-80 geben Anhang L der 6. EG-Richtlinie mit
Erläuterungen des BMF vom 12.6.2003 zu den darin spezifizierten
elektronisch erbrachten Dienstleistungen durch Inhaltsanbieter wieder.
Literatur (Kurzzitate nach Beck online):
Klenk, in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, München
[Loseblattwerk], § 12, Rn. 311 [Stand: 59 EL, April 2008].
BeckRS 2007 26023375
FG Hamburg: Ermäßigter Umsatzsteuersatz
URTEIL vom 23.03.2007 - 2 K 79/06 | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
DStRE 2008, 29
BeckRS 2007 26024684
FG Schleswig-Holstein: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12
Abs. 2 Nr. 7 c UStG für Trauerredner
URTEIL vom 12.12.2007 - 4 K 103/06 | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c
DStRE 2007, 1268
FG Köln: Ermäßigter Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c
UStG für Umsätze eines Rundfunkmoderators
Urteil vom 18.10.2006 - 4 K 3006/04 | UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c
BeckRS 2006 26023629
DStR 2007, 808
OFD Hannover: Steuersatz für Umsätze aus der Überlassung von
Computerprogrammen (Software)
Verfügung vom 14.02.2007 - S 7240 - 37 - StO 183
DStRE 2007, 1268
FG Köln: Ermäßigter Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c
UStG für Umsätze eines Rundfunkmoderators
Urteil vom 18.10.2006 - 4 K 3006/04 | UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c
BeckRS 2006 26023629
LSK 2007, 370042
BeckRS 2003 26014914
FG Baden-Württemberg: Umsatzsteuersatz für Entgelte eines selbständigen
Diplom-Biologen aus der Erstellung von Gutachten für Naturschutzbehörden
URTEIL vom 05.06.2003 - 14 K 216/98 | UStG § 12 Abs. 1 | UStG § 12 Abs.
2 Nr. 7c
LSK 2004, 010647
LSK 2005, 320205
BFH: Steuersatz; Ermäßigung; Computerprogramm; Weitergabe
Entscheidung vom 25.11.2004 - V R 12/03 | UStG § 12 | UStG § 12 II Nr. 7c
DStRE 2002, 777
BFH: Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes bei Erstellung von
Computerprogrammen
Urteil vom 17.01.2002 - V R 13/01 | UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c
BeckRS 2002 25000435 , LSK 2002, 311111
DStRE 2001, 198
FG Köln: In der Regel keine Tarifermäßigung bei der Veräußerung von
Standardsoftware
Urteil vom 29.09.2000 - 7 K 1119/99 | UStG § 12 Abs 1 § 12 Abs 2 Nr 7 c
BeckRS 2000 21013702 , MMR 2001, 262 , LSK 2001, 170435
MMR 2001, 203
Steueroase Internet? - Eine Einführung in steuerrechtliche Probleme im
E-Commerce
Aufsatz von Boehme-Neßler
DStRE 2001, 198
FG Köln: In der Regel keine Tarifermäßigung bei der Veräußerung von
Standardsoftware
Urteil vom 29.09.2000 - 7 K 1119/99 | UStG § 12 Abs 1 § 12 Abs 2 Nr 7 c
BeckRS 2000 21013702 , MMR 2001, 262 , LSK 2001, 170435
DStRE 2000, 143
FG Köln: Softwareüberlassung an Endverbraucher mit 15 %-16 %
umsatzsteuerpflichtig
Urteil vom 19.05.1999 - 4 K 1135-96 | UrhG § 69c § 69d | UStDV § 51 |
UStG § 2 Abs 1, 2 Nr 2 § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c § 18 Abs 8 Nr 1
DStRE 2000, 143
FG Köln: Softwareüberlassung an Endverbraucher mit 15 %-16 %
umsatzsteuerpflichtig
Urteil vom 19.05.1999 - 4 K 1135-96 | UrhG § 69c § 69d | UStDV § 51 |
UStG § 2 Abs 1, 2 Nr 2 § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c § 18 Abs 8 Nr 1
MMR 1998, 227
Umsatzsteuer auf Leistungen im Internet
Aufsatz von GUMMERT, TRAPP
BB 1998 Heft 10, 526
BFH: Keine Steuerermäßigung für Dia-Multivisionsschau
Urteil vom 10.12.1997 - XI R 73/96
BB 1998 Heft 18, 936 ,BeckRS 1997 23000806 , DStRE 1998, 287, LSK 1998,
150514
DStRE 1997, 167
FG Baden-Württemberg: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für sog.
Dia-Multivision-Show
Urteil vom 17.07.1996 - 13 K 174/92 | UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst b § 12
Abs 2 Nr 7 Buchst c
LSK 1997, 070412
FG München: Umsatzsteuer; Software
Urteil vom 29.11.1995 - 3 K 2355/94 | UrhG § 16 | UStG § 12 II Nr. 7c
CR 1997, 23
DStR 1994, 352
Ermäßigter USt-Satz für die Überlassung von Computerprogrammen?
Beitrag von Klüting
Model standard licenses for use by publishers, librarians and
subscription agents for electronic resources (John Cox Associates Ltd.),
http://www.licensingmodels.com/
Mustervertrag für digitale Zeitschriften : Erläuterungen und
Formulierungshilfen / Harald Müller
(MPG-Projekt Informationsversorgung)
http://w3.rz-berlin.mpg.de/infoprojekt/vertrag.html
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