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Re: [InetBib] Umsatzsteuer für elektronische Medien



Liebe Liste,

Kollege Steinhauer wirft die Frage auf, ob Online-Medien nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollten. Lediglich ein Randproblem (von Steinhauer nicht erwähnt) ist dabei, dass Anhang H Nr. 8 der 6. MwSt-Richtlinie 77/388/EWG, die von § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG in nationales Recht umgesetzt wurde, enger gefasst ist ["Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte"], denn im Zweifelsfall hat die günstigere nationale Norm Vorrang (vgl. DStRE 2007, 1268). In den Focus der Rechtsprechung geriet diese Frage wohl zum erstenmal auf dem verwandten Gebiet der Computerprogramme mit der zweiten Revision des UrhG von 1993, als diese urheberrechtlich geschützt wurden. Die Frage war schon damals, ob Hauptbestandteil der einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung nach wie vor die Überlassung von Software zur Benutzung sei, und demgegenüber die Einräumung oder Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen dazu nur eine Nebenleistung, oder ob es auch anders sein könne. Hans Klüting (DStR 1994, 352) schreibt:

"Jede geistige Leistung ist zunächst immateriell. Sie bedarf zu ihrer Verwertung der Dokumentation in Schriftform, Plänen, Skizzen, Noten, Fotos, Filmen. Soll das Werk wirtschaftlich genutzt werden, muß es marktgängig gemacht werden. Dies geschieht durch Verkörperung, z.B. in Form eines Buches, durch Vervielfältigung von Plänen. Ist diese Verkörperung notwendig, um das Geisteswerk marktgängig zu machen, liegt der wirtschaftliche Gehalt eines Umsatzgeschäftes mit diesem Gegenstand nicht in dessen materieller Substanz (z.B. in dem Papiergehalt eines Buches), sondern in der wirtschaftlichen Übertragung des verkörperten Urheberrechts. Wirtschaftlicher Inhalt des Leistungsaustausches ist die Übertragung eines Rechts und nicht die Übertragung von Materie. (...) Somit ist Gegenstand des Leistungsaustausches die Einräumung oder Übertragung eines Rechts, das urheberrechtlich geschützt ist. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Ziff. . 7c UStG liegen daher vor. Der Leistungsaustausch unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H."

Und weiter: "In Abschn. 168 Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStR wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Überlassung von Computerprogrammen verneint, weil die entgeltliche urheberrechtliche Nutzung eines Programms Bestandteil einer einheitlichen Leistung sei, die nicht in der Übertragung von urheberrechtlichen Schutzrechten, sondern in der Überlassung eines Know-how bestehe. Die UStR verkennen, daß bei der entgeltlichen Überlassung eines Programmträgers, auf dem ein Programm gespeichert ist, grundsätzlich nur das gespeicherte Programm Gegenstand des Leistungsaustausches ist. Dieses Progamm ist urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung einer Nutzung des Programms erfüllt den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Ziff. 7c UStG."

An dieser Stelle dürfte schon klar sein, dass diese Argumentation nicht ohne weiteres auf unseren Fall zu übertragen wäre, denn hier kommt es doch in erster Linie auf die Inhalte an, die damit der Nutzung zugänglich gemacht werden.

Demgegenüber stellten schon bald die Gerichte klar, dass differenziert werden müsse. Bei der Überlassung von Standardsoftware (im Gegensatz zu Individualsoftware) geht es nicht um die Einräumung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 12 II Nr. 7c UStG), da die Benutzung eines Werks als solches kein urheberrechtlich relevanter Vorgang sei (FG München, Urteil vom 29.11.1995 - 3 K 2355/94). (Ob die Überlassung als Lieferung oder als sonstige Leistung, je nach Übermittlungsweg vorliegt, ist in diesem Kontext irrelevant, auch Lieferungen können als sonstige Leistungen angesehen werden, wenn die Nutzung und Anwendung im Vordergrund steht und eine Lizenz Voraussetzung ist.)

Das FG Baden-Württemberg: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für sog. Dia-Multivision-Show stellte mit Urteil vom 17.07.1996 - 13 K 174/92 klar, was mit der "Einräumung von Rechten" gemeint sei:

"Mit dieser Formulierung des Gesetzes wird der Sachverhalt angesprochen, daß der Urheber sich zur wirtschaftlichen Auswertung seiner Rechte dritter Personen bedient, denen er Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche zum Zweck der Wahrnehmung für seine Rechnung überläßt (vgl. Husmann in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7 c, Anm. 115). Nur die mit der Interessenwahrung durch Dritte verbundene entgeltliche Weitergabe von Urheberrechten nach Maßgabe der Begriffsbestimmung in dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. 9. 1965 (BGBl I 1965, 1294) ist Wahrnehmung von Rechten, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (vgl. BFH-Urt. v. 29. 4. 1987, X R 31/80, BStBl II 1987, 648)."

Ebenso stellte das FG Köln mit Urteil vom 19.05.1999 klar:

"Überlässt ein Unternehmer dem Endverbraucher ein Computerprogramm zum entsprechenden bestimmungsmäßigen Einsatz, ohne dass er seine urheberrechtlich geschützte Position im Sinne des § 69c UrhG aufgibt, gilt für diese umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 %." Im Streitfall seien nur die zum Gebrauch erforderliche Nutzungsrechte eingeräumt worden. Etwas anderes ist es, wenn ein Auftraggeber für Software (Werkvertrag!) als Subunternehmer seinerseits mit Software handelt und deshalb auf die Übertragung von Urheberrechten zentral angewiesen ist.

Das FG Köln schränkte aber mit Urteil vom 29. 9. 2000 - 7 K 1119/99 wieder ein: 1. Auch die Veräußerung von Standardsoftware kann dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG unterliegen. 2. Werden mit der Veräußerung von Standardsoftware nur die zu ihrer bestimmungsmäßigen Anwendung erforderlichen Rechte nach § 69d Abs. 1 UrhG übertragen, handelt es sich nicht um die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, denn die Rechte gemäß § 69d UrhG gehen kraft Gesetz über. Das Gericht unterscheidet also zwischen den sog. "Annex-Rechten", die auf den berechtigten Nutzer einer urheberrechtlich geschützten Software als für die Anwendung nach §69d UrhG automatisch übergehen, im Sinne einer "Mindestausstattung zur bestimmungsgemäßen Verwendung" und darüber hinausgehende Rechte nach §69c UrhG, die grundsätzlich zustimmungsbedürftig sind.

Auch wenn im Einzelfall (beschränkte) Verbreitungsrechte eingeräumt werden, kommt es auf den Hauptzweck an: "Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz." (BFH: Steuersatz für Überlassung von Computerprogrammen, Urteil vom 16. 8.2001 - V R 42/99). Nur dann, wenn einem anderen eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition eingeräumt oder übertragen wird, kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung finden. (BFH: Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes bei Erstellung von Computerprogrammen, Urteil vom 17. 1.2002 - V R 13/01 NV, DStRE 2002, 777).

Im Falle von elektronischen Zeitschriften, die auf Online-Plattformen von Verlagen oder Aggregatoren bereitgestellt werden, wird man diese als Datenbank ansehen müssen. Das kann schon für einzelne Zeitschriften gelten, wenn die Anzahl der enthaltenen Aufsätze groß genug ist, für Pakete von Zeitschriften, über die Lizenzverträge geschlossen werden, wird es erst recht gelten. Für deren bestimmungsgemäße Nutzung gibt es genauso nach §87e UrhG vertraglich unabdingbare Annex-Rechte, auch wenn die entsprechenden verwandten Rechte für die enthaltenen Einzelwerke für sich genommen zustimmungspflichtig wären (auch dann könnte man wohl nur von einer Übertragung von Nutzungsrechten als Nebenrechten ausgehen).

In BFH: Steuersatz; Ermäßigung; Computerprogramm; Weitergabe (Entscheidung vom 25.11.2004 - V R 12/03, LSK 2005, 320205) findet sich als Leitsatz: "Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen, wie die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts, abzustellen."

Die Kernfrage ist immer: Kommt der Einräumung der Verwertungsrechten ein selbständiger Leistungscharakter zu? Eine im Kern durch Einräumung von Nutzungsrechten geprägte wirtschaftliche Leistung die den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begründe, bejahten die Gerichte für die Umsätze eines Rundfunkmoderators (FG Köln, Urteil vom 18. 10. 2006 - 4 K 3006/04), nicht dagegen für Gutachter und Sachverständige, selbst wenn ihre Arbeiten anschließend veröffentlicht werden (FG Baden-Württemberg: Umsatzsteuersatz für Entgelte eines selbständigen Diplom-Biologen aus der Erstellung von Gutachten für Naturschutzbehörden, Urteil vom 05.06.2003 - 14 K 216/98) und auch nicht (FG Schleswig-Holstein URTEIL vom 12.12.2007 - 4 K 103/06) für einen Trauerredner, "wenn dem Auftraggeber zusätzlich die Befugnisse zu Ton- und Bildaufnahmen von der Trauerfreier eingeräumt werden und ihm ein Abdruck des Redemanuskript zur Verfügung gestellt wird."

Die Umsätze der Verwertungsgesellschaften, also auch die von Bibliotheken zu zahlenden Vergütungen wie Bibliothekstantieme, Kopierabgabe etc. sind übrigens in jedem Fall steuerbegünstigt.

Die rechtliche Argumentation im Fall der Computerprogramme lässt sich durch analoge Anwendung ohne Probleme auf die beim Erwerb elektronischer Medien zu schließenden Lizenzverträge übertragen. Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Rechteübertragung und die Verbreitung der zugänglich gemachten Medien, sondern überwiegend auf ihre Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (BFH: Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes bei Erstellung von Computerprogrammen, Bestätigung von BFH v. 27. 9. 2001, V R 14/01, BStBl II 2002, 114, DStR 2002, 24). Die bloße bestimmungsmäßige Nutzung ist also nicht ausreichend, Lesen und Studieren von Texten sind keine urheberrechtlich relevanten Handlungen, auch wenn ohne die Einräumung gewisser urheberrechtlich relevanter Rechte diese Nutzung nicht erfolgen kann. Von Aufgeben der urheberrechtlich geschützten Position kann auch bei den Lizenzverträgen mit den Anbietern elektronischer Online-Medien nicht die Rede sein. Die Bibliotheken vorgelegten Lizenzverträge, vgl. etwa die "Model standard licenses for use by publishers, librarians and subscription agents for electronic resources" von John Cox Associates Ltd., räumen den Bibliotheken bzww. ihren Nutzern Zugangs- und nicht-ausschließliche Nutzungsrechte (mit dem Zweck, die lizenzierten Materialien in Übereinstimmung mit ihrer Aufgabenstellung und Praxis für wissenschaftliche, forschungs- und lehrbezogene Zwecke zu nutzen), aber i.d.R. keine Verwertungsrechte ein. Insbesondere ist in den Lizenzen i.a. die Vervielfältigung wesentlicher Teile der Werke, systematische und wiederholte Vervielfältigung, Weiterverbreitung, Vergabe von Unterlizenzen, kommerzielle Nutzung etc. ausgeschlossen. Immer wieder werden uns sogar Verträge vorgelegt, welche die vom Urheberrecht eingeräumten Rechte zur zustimmungsfreien Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials (Schranken des Urheberrechts, Ausnahmetatbestände) einzuschränken suchen (dies ist möglich, weil die meisten Ausnahmetatbestände vertraglich abdingbar sind und Vertragsfreiheit besteht). Im Falle von Industrielizenzen, die auch kommerziell relevante Verwertungsrechte einräumen, kann die Sachlage anders sein (und damit möglicherweise auch die steuerrechtliche Beurteilung). Die Leistung des Anbieters erschöpft sich bei üblichen Online-Angeboten auch nicht in der Einräumung von Nutzungsrechten an den enthaltenen Publikationen, sondern schließt auch die technische Bereitstellung auf einer regelmäßig aktualisierten und gewarteten Online-Plattform ein, deren Verfügbarkeit (inkl. der Spezifizierung von zu erbringenden Leistungsstandards) wesentlicher Vertragsbestandteil ist und die - i.a. als Datenbank konzipiert - sehr häufig zahlreiche zusätzliche Services wie Volltextsuche, Alerting-Services, Verlinkung zu zitierten und zitierenden Arbeiten via CrossRef etc. bietet.

In dem von Steinhauer zitierten Absatz von Klenk (§ 12, Rn. 311) in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, München bringt der Verfasser auch ein konkretes Beispiel, das deutlich anders gelagert ist als die üblichen Lizenzverträge für Online-Medien und den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in der Tat begründet:

"Bei der Überlassung von urheberrechtlich geschützten ***Kopiervorlagen*** für Unterrichtszwecke ist wesentlicher Inhalt der Leistung die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Das gilt auch für die Überlassung von Kopiervorlagen an Personen, die diese nicht selbst für Unterrichtszwecke verwenden, z.B. an Buchhändler." [unsere Hervorhebung]

Allerdings neige ich trotzdem mit Volker Boehme-Neßler (MMR 2001, H.1, 203) der Meinung, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Begünstigung von Büchern, Zeitschriften und graphischen Erzeugnissen durch § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum Gesetz eigentlich nur so aussehen kann, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf die entsprechenden digitalisierten, online vertriebenen Kulturgüter anzuwenden ist. Dort wird zwar ausdrücklich von "Lieferungen" gesprochen, während es sich bei online übermittelten digitalen Gütern in der Terminologie des UStR um "sonstige Leistungen" i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG handelt, aber eine Ungleichbehandlung von gedruckten Kulturgütern einerseits und kulturell wertvollen Waren in digitalisierter Form andererseits verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Freilich könnte man hier einwenden: alle Menschen ja, aber alle Medien? Aber ist die Frage der breiten Zugänglichkeit von Wissen und Information, um mit der "Göttinger Erklärung" zu sprechen, nicht entscheidend für die Bildungs- und Entwicklungschancen jedes einzelnen Bürgers in der Informationsgesellschaft? Sinn der Privilegierung ist ja, dass der Gesetzgeber den Handel mit bestimmten Wirtschaftsgütern fördern will, hier zur Förderung von Kultur und Bildung, und dazu einen reduzierten Umsatzsteuersatz erhebt. Zu einem wissenschaftsfreundlichen, modernen Urheberrecht, das wir anstreben, gehört auch ein angemessenes Steuerrecht, das den Einsatz der digitalen vernetzten Medien für die Wissensvermittlung und den Informationsaustausch fördert und nicht im Gegenteil durch einen hohen Steuersatz hemmt. Wenn dies in den USA geht, warum nicht hier auch?

Aber wie auch immer, die Gerichte sehen das anders. Das FG Hamburg hat in einem Urteil vom 23.03.2007 - 2 K 79/06 (Ermäßigter Umsatzsteuersatz, BeckRS 2007 26023375) festgestellt, dass der Verkauf wissenschaftlicher Arbeiten durch Übersendung einer CD-ROM oder durch Bereitstellung der Publikation zum Download als PDF-Datei nicht dem ermäßigten USt-Satz gem. §12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterfällt. Nr. 49 der Anlage 2 spreche von Druckschriften, auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn in Wortlaut oder Erläuterungen der Bestimmungen ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen werde. Für die Bereitstellung von Werken in einer Datenbank zum Download als PDF-Datei müsste ohnehin als - im Ergebnis einem ermäßigten Steuersatz nichtzugängliche - sonstige Leistung gewertet werden. §12 Abs. 2 Nr. 1 UStG bezieht sich nur auf Lieferungen. Laut AGB verblieben die urheberrechtlichen Verwertungsrechte beim Autor und der Besteller war nicht zur Vervielfältigung der Arbeiten berechtigt. (Eine Begünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG wäre also ebenfalls zu verneinen gewesen.) Das Abweisung der Klage verweist in der Begründung ausdrücklich darauf, dass sich aus der Entwicklung der EU-Richtlinie und des nationalen Umsatzsteuerrechts der Wille des Richtlinien- und Gesetzgebers zeige, im Bereich der sog. virtuellen Güter die auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Dienstleistungen nicht mit einem ermäßigten Steuersatz zu belegen. Der BFH vom 10.12.1997 XI R 73/96: "Steuerrechtliche Vorschriften dürfen auch bestimmte sozial-, wirtschafts- oder kulturpolitische Ziele verfolgen. Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Ermessens berechtigt, hinsichtlich der Behandlung einzelner kultureller Veranstaltungen zu differenzieren und einzelne Bereiche unterschiedlich zu behandeln (BVerfG in BStBl II 1974, 267); im Rahmen dieses Ermessens ist dem Gesetzgeber Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die insbesondere auch die Festlegung des Steuersatzes umfaßt (BVerfG-Beschl. v. 11. 2. 1992, 1 BvL 29/87, HFR 1992, 257, USt-Rundschau 1992, 122)." Es ist also letzten Endes eine Frage, die auf europäischer Ebene politisch entschieden werden muß.
Bernd-Christoph Kämper, UB Stuttgart

P.S.: Der Verfasser ist Nichtjurist, und dies ein bescheidener Selbstversuch, wie weit ein interessierter Laie, der in seiner täglichen beruflichen Praxis als Bibliothekar immer wieder Rechtsfragen begegnet, mit Beck online als Rechercheinstrument kommt. Über das Ergebnis zu befinden, überlasse ich dem gnädigen Urteil der Juristen unter meinen Fachkollegen. Erst nach Abschluss dieses Versuchs wurde ich auf Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht,19. Ergänzungslieferung 2008 aufmerksam, wo in Teil 27 Steuerrechtliche Aspekte von Online-Transaktionen behandelt werden. Relevant hier insbesondere Teil III. Leistungen der Inhaltsanbieter, 1. Umsatzsteuerliche Beurteilung, a) Elektronische Dienstleistungen (§ 3 a Abs. 4 Nr. 14 UStG) (Rn. 79-82) und b) Details zu den elektronisch erbrachten Dienstleistungen (Softwareüberlassung (Rn. 83-84), Datenbanken (Rn. 85), Musik, Filme, Bücher und andere Werke (Rn. 86-89). Rn. 79-80 geben Anhang L der 6. EG-Richtlinie mit Erläuterungen des BMF vom 12.6.2003 zu den darin spezifizierten elektronisch erbrachten Dienstleistungen durch Inhaltsanbieter wieder.

Literatur (Kurzzitate nach Beck online):

Klenk, in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, München
[Loseblattwerk], § 12, Rn. 311 [Stand: 59 EL, April 2008].

BeckRS 2007 26023375
FG Hamburg: Ermäßigter Umsatzsteuersatz
URTEIL vom 23.03.2007 - 2 K 79/06 | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
DStRE 2008, 29

BeckRS 2007 26024684
FG Schleswig-Holstein: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG für Trauerredner
URTEIL vom 12.12.2007 - 4 K 103/06 | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c

DStRE 2007, 1268
FG Köln: Ermäßigter Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für Umsätze eines Rundfunkmoderators
Urteil vom 18.10.2006 - 4 K 3006/04 | UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c
BeckRS 2006 26023629

DStR 2007, 808
OFD Hannover: Steuersatz für Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen (Software)
Verfügung vom 14.02.2007 - S 7240 - 37 - StO 183

DStRE 2007, 1268
FG Köln: Ermäßigter Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für Umsätze eines Rundfunkmoderators
Urteil vom 18.10.2006 - 4 K 3006/04 | UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c
BeckRS 2006 26023629
LSK 2007, 370042

BeckRS 2003 26014914
FG Baden-Württemberg: Umsatzsteuersatz für Entgelte eines selbständigen Diplom-Biologen aus der Erstellung von Gutachten für Naturschutzbehörden URTEIL vom 05.06.2003 - 14 K 216/98 | UStG § 12 Abs. 1 | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c
LSK 2004, 010647

LSK 2005, 320205
BFH: Steuersatz; Ermäßigung; Computerprogramm; Weitergabe
Entscheidung vom 25.11.2004 - V R 12/03 | UStG § 12 | UStG § 12 II Nr. 7c

DStRE 2002, 777
BFH: Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes bei Erstellung von Computerprogrammen
Urteil vom 17.01.2002 - V R 13/01 | UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c
BeckRS 2002 25000435 , LSK 2002, 311111

DStRE 2001, 198
FG Köln: In der Regel keine Tarifermäßigung bei der Veräußerung von Standardsoftware
Urteil vom 29.09.2000 - 7 K 1119/99 | UStG § 12 Abs 1 § 12 Abs 2 Nr 7 c
BeckRS 2000 21013702 , MMR 2001, 262 , LSK 2001, 170435

MMR 2001, 203
Steueroase Internet? - Eine Einführung in steuerrechtliche Probleme im E-Commerce
Aufsatz von Boehme-Neßler

DStRE 2001, 198
FG Köln: In der Regel keine Tarifermäßigung bei der Veräußerung von Standardsoftware
Urteil vom 29.09.2000 - 7 K 1119/99 | UStG § 12 Abs 1 § 12 Abs 2 Nr 7 c
BeckRS 2000 21013702 , MMR 2001, 262 , LSK 2001, 170435

DStRE 2000, 143
FG Köln: Softwareüberlassung an Endverbraucher mit 15 %-16 % umsatzsteuerpflichtig Urteil vom 19.05.1999 - 4 K 1135-96 | UrhG § 69c § 69d | UStDV § 51 | UStG § 2 Abs 1, 2 Nr 2 § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c § 18 Abs 8 Nr 1

DStRE 2000, 143
FG Köln: Softwareüberlassung an Endverbraucher mit 15 %-16 % umsatzsteuerpflichtig Urteil vom 19.05.1999 - 4 K 1135-96 | UrhG § 69c § 69d | UStDV § 51 | UStG § 2 Abs 1, 2 Nr 2 § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c § 18 Abs 8 Nr 1

MMR 1998, 227
Umsatzsteuer auf Leistungen im Internet
Aufsatz von GUMMERT, TRAPP

BB 1998 Heft 10, 526
BFH: Keine Steuerermäßigung für Dia-Multivisionsschau
Urteil vom 10.12.1997 - XI R 73/96
BB 1998 Heft 18, 936 ,BeckRS 1997 23000806 , DStRE 1998, 287, LSK 1998, 150514

DStRE 1997, 167
FG Baden-Württemberg: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für sog. Dia-Multivision-Show Urteil vom 17.07.1996 - 13 K 174/92 | UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst b § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c

LSK 1997, 070412
FG München: Umsatzsteuer; Software
Urteil vom 29.11.1995 - 3 K 2355/94 | UrhG § 16 | UStG § 12 II Nr. 7c
CR 1997, 23

DStR 1994, 352
Ermäßigter USt-Satz für die Überlassung von Computerprogrammen?
Beitrag von Klüting

Model standard licenses for use by publishers, librarians and subscription agents for electronic resources (John Cox Associates Ltd.), http://www.licensingmodels.com/

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