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Re: [InetBib] Ulmer nun auch im Boersenblatt gegen Bibliotheken




-Wie bereits ausgefuehrt: Die Vereinbarung
des DBV mit dem Boersenverein, die nur analoge Kopien
zulassen wollte (also nur Ausdruck, keine digitale
Abspeicherung), schoepfte zuungunsten der Benutzer § 53
UrhG     nicht aus. Wenn einzelne digitale Kopien legal
sind, sollte man nicht aufgrund der Tatsache, dass es
technisch moeglich ist, alles zu kopieren, alle digitalen
Kopien verhindern. Aber warten wir ab, wie das Gericht das
sieht.

Klaus Graf

---- ursprüngliche Nachricht Ende ----

Vor über 2 Jahren auf bibliotheksrecht.de geschrieben: 
http://www.bibliotheksrecht.de/2007/02/16/hintergrunde_zu_dbv_borsenverein_papier~1750162/

Darin gibt es dieses schöne Zitat des renommierten Verwaltungsrechtlers 
Ossenbühl. 
Ich finde es immer noch sehr treffend:

"Hüter des Gemeinwohls gegenüber Gruppeninteressen ist der staatliche 
Gesetzgeber. Er hat deshalb auch die grundrechtsprägenden Entscheidungen selbst 
zu treffen und nicht einem möglicherweise gruppenegoistischen Zunftdenken zu 
überlassen, welches namentlich bei Berufsverbänden nahe liegt."

Quelle: Fritz Ossenbühl, Rechtsquellen und Rechtsbindungen der Verwaltung, in: 
Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl, Berlin 2002, § 
6, Rn. 66. 

In Lehrbüchern der deutschen Wissenschaftsverlage finden sich kluge Sätze ...




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