6. Außerdem wäre da noch der § 8 Telemediengesetz zu
beachten:
"§ 8 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die
sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den
Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter
absichtlich mit einem
Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige
Handlungen zu
begehen."
7. Als Ergebnis dieser wenigen Gedanken kann also
festgehalten werden, daß eine
Abmahnung einer ÖB keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Vor
Gericht werden die
abmahnenden Rechtsanwälte höchstwahrscheinlich eine
Niederlage erleiden. Deshalb
rät die DBV-Rechtskommission allen Bibliotheken, in
vergleichbaren Fällen der
Abmahnung sofort (per Einschreiben mit Rückschein) in
allen Punkten zu
widersprechen, sämtliche Forderungen abzulehnen und den
Abmahner auf den
Klageweg zu verweisen.