Klaus Graf schrieb:
On Wed, 17 Sep 2008 14:30:18 +0200 "Pannier, Dietrich" <Pannier-Dietrich@xxxxxxxxxxx> wrote:Graf und Dietz schrieben: ...Nicht nur spannend, sondern eindeutig rechtswidrig.Eine solche AGBhaelt (ebenso wie wohl auch andere) ganz sicherkeinerInhaltskontrolle stand und ist unwirksam. Wer einnormalesBuch nach Kaufrecht erwirbt, kann mit der Sache machen,was er will(zumindest in der EU gilt der Erschoepfungsgrundsatz, §17 UrhG).... (Klaus Graf)wäre ich dennoch an einer weiteren Stellungnahme interessiert,sei es ausGöttingen selber, von H. Müller als Vertreter derDBV-rechtskommissionoder einem eventuell mitlesenden RA (m/w). ...... (Karl Dietz)
Lieber Herr Dietz, auf Ihren Wunsch und vorab vor kompetenteren Personen: Wenn schon Vergleich mit einem Buch, dann sollte er zu anderen Ergebnissen führen: Der Käufer eines Buches kann dieses Exemplar lesen, Anmerkungen anbringen oder sonst wie drin herumschmieren, es als Unterlage verwenden, es vernichten oder gebrauchtbillig oder wegen Einzigartigkeit teuer verkaufen.
Mit freundlichen Grüßen Dietrich Pannier Ass. jur. (m) ;-)
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H. Kuhlen frug mich, worauf ich hinauswolle. Ein Punkt ist folgender: Ich würde gerne klar kriegen, ob eine Bibliothek ein proprint-Werk legal in den Bestand übernehmen und ausleihen kann oder ob nicht.
Ein Wort von proprint bzw. der DBV-rechtskommission würde diese Sache in einfacher Weise klären. De facto haben einige Bibliotheken solche Werke im Bestand.
Ferner würde mich interessieren, ob die Betreiber von proprint, also Bibliotheken, ggf. vorhaben die AGB speziell in diesem Punkt zu ändern.
MfG, Karl Dietz www.karldietz.de"Wenn sie meinen anstelle der offiziellen Institution könne eine andere Institution die selben Funktionen besser und anders erfüllen, sind sie bereits ein Gefangener der herrschenden Struktur." M. Foucault