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Re: [InetBib] Buch zum Urheberrecht als E-Book via KOPS



Graf und Dietz schrieben:

...

Nicht nur spannend, sondern eindeutig rechtswidrig. Eine solche AGB
haelt (ebenso wie wohl auch andere) ganz sicher keiner
Inhaltskontrolle stand und ist unwirksam. Wer ein normales
Buch nach Kaufrecht erwirbt, kann mit der Sache machen, was er will
(zumindest in der EU gilt der Erschoepfungsgrundsatz, § 17 UrhG).
... (Klaus Graf)


wäre ich
dennoch an einer weiteren Stellungnahme interessiert, sei es aus
Göttingen selber, von H. Müller als Vertreter der DBV-rechtskommission
oder einem eventuell mitlesenden RA (m/w). ...
... (Karl Dietz)

Lieber Herr Dietz,

auf Ihren Wunsch und vorab vor kompetenteren Personen:

Wenn schon Vergleich mit einem Buch, dann sollte er zu anderen Ergebnissen 
führen:

Der Käufer eines Buches kann dieses Exemplar lesen, Anmerkungen anbringen oder 
sonst wie drin herumschmieren, es als Unterlage verwenden, es vernichten oder 
gebraucht billig oder wegen Einzigartigkeit teuer verkaufen. Er darf die Seiten 
auch durch herausreißen und versenden in Form von Papierfliegern "verbreiten". 
Er darf es aber von Rechts wegen (solange noch Urheberrechte bestehen) nicht 
digitalisieren, keinen Nachdruck herstellen und nicht "verschmiert" ins Netz 
stellen (sofern ihm AGB dies nicht gestatten). Der Käufer erwirbt keine 
Urheber- oder andere Nutzungsrechte, die das geistige Eigentum und 
Verwertungsrecht berühren.

Als Erwerber einer Dissertation / eines Buches kann ich die 
Herausgabe/Entfernung aus dem Bestand verweigern, wenn dem Doktoranden später 
eine Fälschung nachgewiesen und die Promotion aberkannt wird oder weil jemand 
später wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung den Vertrieb eines Buch ganz oder 
in Teilen verbieten läßt. Als Rechteinhaber etc. eines Werks kann ich den 
Ladenpreis, die Ausstattung, die Vertriebsbedingungen und sogar den Inhalt 
eines Werkes ändern, kann meine Produktion einstampfen und das Werk in 
veränderter oder unveränderter Form zu neuen Bedingungen neu herausbringen.

Wer eine elektronische Lizenz unter den bisherigen Bedingungen erworben hat, 
wird diese auch weiter nutzen können, wenn er den rechtmäßigen Erwerb zum 
bestimmten Zeitpunkt nachweisen kann. Es steht den Rechteinhabern aber ebenso 
frei, ab einem Zeitpunkt die Lizenzbedingungen zu ändern.

Der "§ 10 Copyright und Urheberrechte" der AGB geht aus meiner Sicht in 
Ordnung. Ob man das gerne anders hätte, ist eine andere Frage. Offensichtlich 
unrichtig ist dabei nichts.

Mit freundlichen Grüßen
Dietrich Pannier
Ass. jur.
(m) ;-)



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