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[InetBib] Antw: Re: Nutzungsrechte an Diplom-, Master- und Bachelor-Arbeiten




Es ist schon erstaunlich, wie der Schreiber dieser Zeilen die
wissenschaftliche Welt *ex cathedra* in schwarz und weiß einteilt. Seine
Bemerkungen mögen ja für geisteswissenschaftliche Themen zutreffen, im
technisch-naturwissenschaftlichen Bereich gehen sie * ebenfalls mit
Verlaub, aber eingeschränktem Respekt ;-) * am Thema und an der Realität
vorbei. 
 
Prüfungsordnungen, die unterschiedliche Stufen der wissenschaftlichen
Auseinandersetzung mit einem gewählten Thema regeln, haben schon deshalb
eine Legitimation, um den zeitlichen Aufwand der jeweiligen
Qualifikationsstufen in einem sinnvollen und überschaubaren Rahmen zu
halten. Im übrigen spiegeln Prüfungsordnungen (auch) den
Entwicklungsprozess einer wissenschaftlichen Laufbahn wieder.  Wollen
wir demnächst Arbeiten von Abiturienten reviewen und veröffentlichen,
weil sie möglicherweise von wissenschaftlicher Relevanz sein könnten und
- mit öffentlichen Mitteln alimentiert - entstanden sind ?  Ein wenig
Realitätssinn und Pragmatismus sei empfohlen! 
 
Für Juristen reizvoll und sicherlich auch von praktischem Nutzen wäre
allenfalls eine Diskussion um die Rechte an Diplom-Arbeiten, die
teilweise aus Industriemitteln und (!) öffentlichen Mitteln finanziert
werden und letztlich zur Gründung eines Spin-off mit wirtschaftlicher
Betätigung führen.
 
Rupert Rompel

"Klaus Graf" <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx> 22.7.2008
23:30 >>>
On Tue, 22 Jul 2008 22:43:20 +0200 (CEST)
Eric Steinhauer<eric.steinhauer@xxxxxxxxx> wrote:
Liebe Liste, lieber Herr Graf, lieber Herr Kuhlen,

Ich halte das mit Verlaub fuer absoluten Unsinn, was Herr
Steinhauer uns hier weissmachen will.

Das einzige Kriterium, das bei Publikationsforderungen fuer
Pruefungsleistungen (Magister, Habilitation, Dissertation,
Bachelor) zu zaehlen hat, sofern man den Sonderfall der
Betriebsgeheimnisse ausklammert, ist, ob durch die
Publikation angesichts der Qualitaet der Arbeiten
(durchschnittlich gesehen) ein wissenschaftlicher oder
volkswirtschaftlicher Nutzen entsteht.

Von daher ist es absolut irrelevant, mit bestehenden
Pruefungsordnungen zu argumentieren und aus diesen
abzuleiten, dass eine Magisterarbeit vom Zweck etwas
voellig anderes ist als eine Dissertation. Wenn faktisch
geisteswissenschaftliche Magisterarbeiten heutzutage
Dissertationen vor fuenfzig Jahren entsprechen, dann muss
man die Pruefungsordnungen anpassen. Ansonsten hat man ja
einen klaren Zirkelschluss: Man kann keine
Pflichtveroeffentlichung vorgeben, weil man den Zweck der
Arbeit so zugeschnitten hat, dass eine Veroeffentlichung
nicht erforderlich ist.

Unter den Tisch faellt bei Steinhauers
essentalistisch-absurder  Juristen-Akrobatik, dass im
Nachbarland Oesterreich unterhalb der Dissertation als
Abschlussarbeit die Diplomarbeit existiert, die seit Jahren
ablieferungspflichtig ist. Sie wird in der
Hochschulbibliothek und wohl auch in der Nationalbibliothek
nutzbar aufbewahrt und auch der Fernleihe zur Verfuegung
gestellt. Offenkundig lebt die Alpenrepublik sehr gut mit
dieser Loesung.

Wenn die Pruefungsnormen nicht mit der Realitaet in
Einklang stehen, dann muss man die Normen aendern und nicht
die Realitaet.

Klaus Graf 



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