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[InetBib] Nutzungsrechte an Diplom-, Master- und Bachelor-Arbeiten



Das Urheberrecht von Studenten an ihren Ausarbeitungen muß schon deshalb 
gefordert werden, damit die Urheberrechte anderer Autoren vom Studenten gewahrt 
werden!
Also Müllers Antwort hebt richtig das Urheberrecht des Studenten hervor.
Aber andererseits muß beachtet werden, daß der Student im Studienprozeß 
gezwungen ist, schriftliche Arbeiten abzugeben, wenn die Prüfungsordnung dies 
festlegt. Der Studienvertrag des Studenten mit der Hochschule schließt die 
Anerkennung der Verbindlichkeit der Prüfungsordnung ein. In der Prüfungsordnung 
sind Qualität und Quantität der abzugebenden Arbeiten des Studenten festgelegt. 
Diese Werkstücke gehen deshalb natürlich in das Eigentum der Hochschule über 
und werden dort für Prüfungs-, Studien- und Forschungszwecke (immer bei Nennung 
des Urhebers) verwendet. Der Urheber hat mit der Einreichung als Prüfungsarbeit 
diesem Verwendungszweck zugestimmt. Wenn die Prüfungsordnung als Standort für 
ein Exemplar die Bibliothek festlegt oder wenn der Professor einem Studenten 
eine Arbeit zur Auswertung im Studienprozeß ausleiht, bedarf das keiner 
gesonderten Zustimmung des Autors, denn dieser hat ja mit der Einreichung 
seiner Arbeit  das Nutzungsrecht an diesen Werkstücken übertragen.

Der Student behält das Recht auf Weitergabe, Veröffentlichung bzw. Vermarktung, 
d.h. er muß die Hochschule dafür nicht um Genehmigung ersuchen.
Die Hochschule darf diese Rechte nur mit Zustimmung und gegebenenfalls 
Beteiligung des Autors wahrnehmen. Das trifft auch auf "assoziierte und 
betreuende Institute" zu.

Prof. em. Dietmar Kummer LEIPZIG



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