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Re: [InetBib] Wann verfallen Mahn- bzw Saeumnisgebuehren?



Sehr geehrte Frau Moll,

man kann Recht haben, aber man muss es nicht durchsetzen. Besonders dann, wenn 
die Kosten des Verfahrens höher sind als der eigentliche Verfahrensgegenstand 
und wenn man möglicherweise auf diesen Kosten sitzen bleibt, weil beim 
Schuldner nichts zu holen ist. Das ist nicht erfreulich zu hören, "wenn man 
doch im Recht ist". Aber so lange Ihnen der Dienstherr nicht die Aufgabe 
übertragen hat, ihn nach eigenen Gesichtpunkten und "koste es, was es wolle" in 
Rechtssachen zu vertreten, sind Ihnen da die Hände gebunden.
Auf einem anderen Blatt steht, was man gelegentlich damit moralisch anrichtet, 
wenn man sein Recht nicht durchzusetzen versucht.

Vermutlich trifft für Sie Art. 21 des Bayerischen Kostengesetzes zu:
http://www.servicestelle.bayern.de/bayern_recht/recht_db.html?http://by.juris.de/by/gesamt/KostG_BY_1998.htm#KostG_BY_1998_Art21
Über Satz 3 im 4. Absatz kommen Sie zur Anwendung des Art. 19 über die 
Zahlungsverjährung und dort Satz 2: Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre;...

Wie Sie sehen, der Freistaat sorgt schon für die Rechtskenntnis seiner Bürger, 
aber wie Sie geschrieben haben, wenn der nur lange genug durchhält, was er auch 
gelesen hat. Aber vielleicht liest er auch keine Mailinglisten, da steht ja 
auch nix drin.

Mit freundlichen Grüßen

Dietrich Pannier

Bundesgerichtshof - Bibliothek-
Herrenstrasse 45a, D-76133 Karlsruhe
Tel. +49(0)721 1595248, Fax +49(0)721 1595612
Mail: pannier.dietrich@xxxxxxxxxxx
Homepage: http://www.bundesgerichtshof.de


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von
christin.moll@xxxxxxxxxxxxx
Gesendet: Mittwoch, 16. April 2008 15:41
An: inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Wann verfallen Mahn- bzw
Saeumnisgebuehren? christin.moll (at) burghausen.de


Liebe Liste,

ein Thema, das sicher jede/n von uns schon mal mehr oder
wenig betruebt hat: Mahn- bzw Saeumnisgebuehren. Frueher
wurde nach der dritten erfolglosen Mahnung der
Gerichtsvollzieher bemueht, nun straeubt sich die
Stadtverwaltung aus Kostengruenden dagegen. Im Prinzip
braucht der zahlungs- (und rueckgabe-) unwillige Kunde nur
lang genug zu warten, dann koennen wir mit dem Ofenrohr ins
Gebirge schauen. Wie gehen Sie damit um? Und - fast noch
wichtiger: Wie ist die Gesetzeslage? Verfallen solche
Gebuehren irgendwann? Haben Sie Fundstellen? In diversen
Mailinglist-Archiven wurde ich nicht fuendig.

Vielen Dank für Ihre Mitteilungen.
Christin Moll





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