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Re: [InetBib] Kopienversand nach § 53a UrhG



Danke! Das ist  eine sehr gute und hilfreiche Entscheidung!

Den angegebenen Beitrag hab ich mit Interesse gelesen. Sehr hilfreich ist das jeweilige Fazit. Eine ganz praktische Frage ist bei mir aber immernoch offen. Warum darf eine Bibliothek nicht der bestellenden Bibliothek eine PDF-Datei (betrifft Pkt. 2.1 des Artikels) schicken mit der Auflage, sie dann vorort selbst auszudrucken und als Kopie an den Endkunden weiterzugeben, anschließend ist sie zu löschen. Die Kopierkosten hat damit die Empfängerbibliothek und bei einer guten technischen Auststattung lassen sich so Kopien in einer guten Qualität erstellen.

Gestatten Sie mir noch eine weitere Frage. Aus dem hier vorgestellten Aufsatz geht eindeutig hervor - und das ist nicht neu -, dass die von den Verlagen angebotenen elektronischen Artikel etc. meist nicht dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterium "angemessen" und "redlich" entsprechen. Dieses Kriterium muss nun definiert werden, denn es ist neu. Warum macht sich nun eine Bibliothek, die einen elektronischen Artikel wie bisher zur "persönlichen Nutzung" bereitstellt, unter diesen Voraussetzungen schon heute strafbar?

Mit freundlichen Grüßen
Iris Nohsia
Städt. Klinikum Brandenburg (Bd 7)


Am 15:55 05.02.2008 schrieben Sie:
Liebe Inetbib-LeserInnen!

Die DBV-Rechtkommission wird in den nächsten Monaten bibliotheksrechtliche
Erläuterungen zum neuen Urheberrecht veröffentlichen. Dabei werden die einzelnen
neuen Vorschriften des 2. Korbes von verschiedenen Experten behandelt.

Den Anfang macht heute Armin Talke mit einer Auslegung der wichtigen Vorschrift
zum Kopienversand. Sein Text ist frei zugänglich unter:

http://www.bibliotheksverband.de/ko-recht/dokumente/Aufsatz_53a_gekuerzt.pdf

Mit freundlichen Grüßen

--
Dr. Harald Müller
DBV-Rechtskommission

Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
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