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Re: [InetBib] Linksystem zu Google Scholar nicht erlaubt!
Lieber Herr Hehl,
der von Ihnen zitierte Paragraph findet sich im
oesterreichischen Urheberrechtsgesetz. Fuer Sie waere das
deutsche relevant, das ueber einfache Datenbanken unter den
§§ 87a ff. handelt.
http://bundesrecht.juris.de/urhg/
Hier ist der Investitionsschutz solcher Datenbanken
geregelt, die keine Datenbankwerke sind. Zu Datenbankwerken
habe ich die Entscheidung des BGH kritisch kommentiert
unter:
http://archiv.twoday.net/stories/4165075/
Die §§ 87a ff. regeln den Schutz der Investition von
Datenbankherstellern. Eine Evaluierung dieses (einfachen)
Datenbankschutzes durch die EU hat zwar zu dem Ergebnis
gefuehrt, dass es keine messbaren Auswirkungen hatte, aber
die Rechtswissenschaftler in den Max Planck Instituten
arbeiten fleissig daran, dass die Vorschriften nicht
gekippt werden mit der Konsequenz, dass Information immer
mehr monopolisiert wird.
Das Datenbankschutzrecht kuemmert sich nicht um
kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung. Es mag aus
der Sicht von Praxis und Wissenschaft noch so nuetzlich
sein, dass Ihre Linksysteme bestehen, fuer die
Datenbankhersteller wie Google Scholar ist das eine
Auswertung der Datenbank, die wiederholt und systematisch
erfolgt und der normalen Auswertung von Google Scholar
zuwiderlaeuft oder die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeintraechtigt.
Bei Ihren Linksystemen kann ich diesen Anspruch nicht
nachvollziehen. Eine unzumutbare Beeintraechtigung
gefaehrdet die Investition. Das kann ich beim besten Willen
nicht sehen, dass Sie, Herr hehl, Google Scholars
Geschaeftsmodell schaedigen. Zum Framing liegt keine
Entscheidung vor, hinsichtlich der Linksetzung hat der BGH
in seiner Entscheidung Paperboy die Sachlage geklaert:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030274.htm
Normale Auswertung und unzumutbare Beeintraechtigung sind
in der Kommentarliteratur nicht trennscharf geschieden. Im
Einzelnen ist da vieles kontrovers. Fuer die Zulaessigkeit
Ihrer Nutzung kann man einwenden, dass es Ihnen nicht um
den Aufbau eines kommerziellen Konkurrenzprodukts geht.
Ich finde es schade, dass Sie weder bei den Bibliotheken
noch bei den Bibliotheksjuristen, die zu solchen
Erlaeuterungen eher berufen waeren, den noetigen Rueckhalt
fuer Ihre Linkysysteme finden.
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.