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Re: [InetBib] Linksystem zu Google Scholar nicht erlaubt!
- Date: 24 Sep 2007 08:03 GMT
- From: hanshehl@xxxxxxxxxxx (Hans Hehl)
- Subject: Re: [InetBib] Linksystem zu Google Scholar nicht erlaubt!
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Date: Thu, 20 Sep 2007 19:42:09 +0200
From: "Karl Dietz" <mailto:karl.dz@xxxxxxxxx>
Subject: Re: [InetBib] Internet-Recht - Hoeren
"Hallo Herr Hehl,
obiges Werk könnte einige ihrer Fragen zur Nutzung von GoogleScholar
durch E-connect beantworten. Eine Rückmeldung, ob ja / nein wäre
hilfreich für weitere Infos in diesem Kontext."
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lieber Herr Dietz, (liebe Liste),
in dem von Ihnen genannten eIFL Handbook on Copyright habe ich leider keinen
Hinweis zur Nutzung von Datenbanksuchergebnissen gefunden. Stattdessen aber
fand ich im Urheberrechtsgesetz
http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_urhg1a.htm
folgenden Hinweis, der wohl hier zutrifft:
"§40h(3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben
berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen
Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des
Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße
Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet
werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen
Benutzung nicht aus."
Das Bearbeiten von Suchergebnissen fällt doch wohl unter diese
Verwertungshandlung. Wenn ich ein einzelnes Zitat aus einem Suchergebnis nehme
und mit dessen Daten ein System starte, mit dem zusätzliche Verknüpfungen
erzielt werden, ist dies eine Verwertung. In dem Allgemeinen Linksystem
http://www.multisuchsystem.de/multiplS0.htm geschieht dies durch Eintippen der
relevanten Daten eines Zitats in ein Formular. Genauso könnte auch ein
einzelnes Zitat als Ganzes kopiert, in ein Formular eingefügt und dann daraus
die Daten zur weiteren Bearbeitung entnommen werden. In den Linksystemen können
mehrere oder viele Zitate auf einmal eingefügt und bearbeitet werden. Wo ist da
urheberrechtlich der Unterschied? Was ist noch erlaubt und was nicht?Darauf,
dass die Datenbank als Teil des Systems in einem Frameabschnitt erscheint,
könnte man, wie es Google Scholar wünscht, verzichten. Praktisch und wesentlich
ändert das an der Sache aber nichts. Allerdings kann es "Vereinbarungen über
den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung" geben. Wo soll dieser Umfang
liegen, bei 1, 2 oder 10 Zitaten? Wie weit sind diese Vereinbarungen rechtlich
zwingend und einklagbar? Vielleicht weiss einer der Rechtsexperten aus dieser
Liste etwas mehr darüber.
Noch will ich nicht auf das Linksystem zu GoogleScholar als eines der
effektivsten Systeme verzichten, wie Sie, Herr Dietz, es vorschlagen.
Vorübergehend kann es vielleicht wenigstens als reines Demonstrationssystem
bestehen bleiben. Eine Technologie lässt sich nicht einfach verbieten und auf
die Dauer auch nicht ihre Anwendung verhindern.
Mit freundlichen Grüssen
Hans Hehl
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.