Liebe Liste,
es ist gut und richtig, die Wissenschaftsautoren auf ihr künftiges Widerrufsrecht
aus § 137 l UrhG aufmerksam zu machen.
Allerdings wird diese Norm jedenfalls außerhalb des STM-Bereiches viel weniger Auswirkungen auf Open Access haben, als gemeinhin angenommen wird.
Zudem ist sehr fraglich, in welchem Umfang Verlage über § 137 l UrhG Nutzungsrechte erwerben. Es spricht viel dafür, hier nur von einem einfachen Nutzungsrecht auszugehen.
Damit wären die Autoren auch ohne Widerspruch künftig weiterhin in der Lage, eine
eigene Online-Publikation ihrer älteren Werke zu unternehmen.
Näheres ist hier zu finden:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/08/30/s_137_l_urhg_die_entspannte_sicht_der_di~2894919
Eric Steinhauer