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Re: [InetBib] UrhG - Autorenunterstützung - Verlagsadressdatenbank gesucht zum Widerspruch gegen unbe



Lieber Herr Meier,

die vom Bundestag letztlich beschlossene Regelung des Rechts der unbekannten 
Nutzungsarten ist nur für die künftigen Werke bzw. Verträge (halbwegs) 
zufrieden stellend gelöst. Hier hat der Verwerter jetzt in der Tat zu Lebzeiten 
des Autors eine Benachrichtigungspflicht, die ein dreimonatiges Widerrufsrecht 
auslöst. Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung für die neue 
Nutzungsform bleibt davon unberührt.

Beim § 137 l hat man die Situation dagegen gegenüber dem Regierungsentwurf 
verschlechtert. Dies können Sie anhand einer Stellungnahme nachvollziehen, die 
der Börsenverein Ende Mai – als der Wortlaut der Formulierungshilfe zu § 137 l 
bekannt wurde - abgegeben hat: 
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=82993&seite=20&dl_id=149692. 
Insbesondere hat man dem Autor die Gelegenheit zum Aushandeln einer 
angemessenen Vergütung genommen, indem man den Vergütungsanspruch 
verwertungsgesellschaftspflichtig gemacht hat. Selbst wenn sich Urheber und 
Verlag darauf verständigen sollten, dass sie sich für alte 
Zeitschriftenbeiträge wechselseitig einfache Nutzungsrechte einräumen (was 
wiederum voraussetzt, dass § 137 l auf diese Konstellationen überhaupt 
anwendbar ist, weil ein vor 1995 abgeschlossener Verlagsvertrag mit vollem 
Nutzungsrechtekatalog für Zeitschriftenbeiträge vorliegt), wird beiden die 
online-Nutzung dadurch erschwert, dass sie gezwungen werden, der VG Wor
 t (jährlich?) eine angemessene Vergütung gemäß deren (noch aufzustellendem) 
Tarif zu zahlen. Ob der Autor, der seinen Beitrag in ein Repository oder auf 
die eigene Website stellen will, dass dafür zu zahlende Geld jemals wieder 
sieht, ist übrigens durchaus fraglich, weil die Verteilung der Erlöse durch die 
VG Wort wegen des hohen administrativen Aufwands voraussichtlich nicht 
werkbezogen erfolgen kann. Die dem fleißigen Autor für die Nutzung der eigenen 
Werke(!) aufgezwungenen Gebühren wandern also wohl auf die Konten der faulen 
Urheber bzw. verzehren sich im durch § 137 l angeordneten 
Administrationsvorgang…

Wenn man diese vielfältigen Hürden für die online-Erschließung alter 
Zeitschriftenjahrgänge durch deutsche Verlage bzw. den Aufbau von Repositories 
durch die Urheber sieht, schaut man umso neidvoller auf die Zeitschriften 
ausländischer Verlage, die vielfach bis zurück in ihr Gründungsjahr in voll 
erschlossenen digitalen Fassungen zur Verfügung stehen. Deswegen ist es 
sicherlich sinnvoll, dass sich alle Beteiligten vor dem geplanten Dritten Korb 
zusammen setzen und gemeinsam Vorschläge erarbeiten, wie sich die 
online-Nutzung älterer Artikel aus deutschen Fachzeitschriften ermöglichen 
lässt.

Abschließend noch ein Wort zu ihrer Anregung einer vom Börsenverein bereit zu 
stellenden Datenbank der Redaktionsadressen von Zeitschriften. Bekanntlich gibt 
die MVB – ein Tochterunternehmen des Börsenvereins – das Adressbuch des 
Deutschen Buchhandels heraus. Die Erstellung und laufende Aktualisierung dieses 
Adressbuchs bindet mehrere Personalstellen. Würde man es um die von Ihnen 
erwünschten Informationen erweitern, müsste der Personal- und Sachaufwand 
erhöht werden. Das erscheint weder mit Blick auf die Mitgliedsunternehmen, die 
eine kostenlose Weitergabe der Daten letztlich zu finanzieren hätten, noch mit 
Blick auf freie Wettbewerber im Markt – wie z.B. den Zimpel-Verlag – 
akzeptabel. Natürlich wäre es aber fraglos eine gute Idee, die ZDB um die 
aktuellen, im Adressbuch oder im Zimpel enthaltenen Verlagsadressen zu 
erweitern.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Sprang


Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.
RA und Mediator Dr. phil. Christian Sprang
Justiziar
Großer Hirschgraben 17 - 21
60311 Frankfurt/Main
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