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Re: [InetBib] UrhG - Autorenunterstützung - Verlagsadressdatenbank gesucht zum Widerspruch gegen unbe
- Date: Tue, 10 Jul 2007 00:10:07 +0200
- From: christian.sprang@xxxxxx
- Subject: Re: [InetBib] UrhG - Autorenunterstützung - Verlagsadressdatenbank gesucht zum Widerspruch gegen unbe
Lieber Herr Meier,
die vom Bundestag letztlich beschlossene Regelung des Rechts der unbekannten
Nutzungsarten ist nur für die künftigen Werke bzw. Verträge (halbwegs)
zufrieden stellend gelöst. Hier hat der Verwerter jetzt in der Tat zu Lebzeiten
des Autors eine Benachrichtigungspflicht, die ein dreimonatiges Widerrufsrecht
auslöst. Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung für die neue
Nutzungsform bleibt davon unberührt.
Beim § 137 l hat man die Situation dagegen gegenüber dem Regierungsentwurf
verschlechtert. Dies können Sie anhand einer Stellungnahme nachvollziehen, die
der Börsenverein Ende Mai – als der Wortlaut der Formulierungshilfe zu § 137 l
bekannt wurde - abgegeben hat:
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=82993&seite=20&dl_id=149692.
Insbesondere hat man dem Autor die Gelegenheit zum Aushandeln einer
angemessenen Vergütung genommen, indem man den Vergütungsanspruch
verwertungsgesellschaftspflichtig gemacht hat. Selbst wenn sich Urheber und
Verlag darauf verständigen sollten, dass sie sich für alte
Zeitschriftenbeiträge wechselseitig einfache Nutzungsrechte einräumen (was
wiederum voraussetzt, dass § 137 l auf diese Konstellationen überhaupt
anwendbar ist, weil ein vor 1995 abgeschlossener Verlagsvertrag mit vollem
Nutzungsrechtekatalog für Zeitschriftenbeiträge vorliegt), wird beiden die
online-Nutzung dadurch erschwert, dass sie gezwungen werden, der VG Wor
t (jährlich?) eine angemessene Vergütung gemäß deren (noch aufzustellendem)
Tarif zu zahlen. Ob der Autor, der seinen Beitrag in ein Repository oder auf
die eigene Website stellen will, dass dafür zu zahlende Geld jemals wieder
sieht, ist übrigens durchaus fraglich, weil die Verteilung der Erlöse durch die
VG Wort wegen des hohen administrativen Aufwands voraussichtlich nicht
werkbezogen erfolgen kann. Die dem fleißigen Autor für die Nutzung der eigenen
Werke(!) aufgezwungenen Gebühren wandern also wohl auf die Konten der faulen
Urheber bzw. verzehren sich im durch § 137 l angeordneten
Administrationsvorgang…
Wenn man diese vielfältigen Hürden für die online-Erschließung alter
Zeitschriftenjahrgänge durch deutsche Verlage bzw. den Aufbau von Repositories
durch die Urheber sieht, schaut man umso neidvoller auf die Zeitschriften
ausländischer Verlage, die vielfach bis zurück in ihr Gründungsjahr in voll
erschlossenen digitalen Fassungen zur Verfügung stehen. Deswegen ist es
sicherlich sinnvoll, dass sich alle Beteiligten vor dem geplanten Dritten Korb
zusammen setzen und gemeinsam Vorschläge erarbeiten, wie sich die
online-Nutzung älterer Artikel aus deutschen Fachzeitschriften ermöglichen
lässt.
Abschließend noch ein Wort zu ihrer Anregung einer vom Börsenverein bereit zu
stellenden Datenbank der Redaktionsadressen von Zeitschriften. Bekanntlich gibt
die MVB – ein Tochterunternehmen des Börsenvereins – das Adressbuch des
Deutschen Buchhandels heraus. Die Erstellung und laufende Aktualisierung dieses
Adressbuchs bindet mehrere Personalstellen. Würde man es um die von Ihnen
erwünschten Informationen erweitern, müsste der Personal- und Sachaufwand
erhöht werden. Das erscheint weder mit Blick auf die Mitgliedsunternehmen, die
eine kostenlose Weitergabe der Daten letztlich zu finanzieren hätten, noch mit
Blick auf freie Wettbewerber im Markt – wie z.B. den Zimpel-Verlag –
akzeptabel. Natürlich wäre es aber fraglos eine gute Idee, die ZDB um die
aktuellen, im Adressbuch oder im Zimpel enthaltenen Verlagsadressen zu
erweitern.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Sprang
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.
RA und Mediator Dr. phil. Christian Sprang
Justiziar
Großer Hirschgraben 17 - 21
60311 Frankfurt/Main
Tel. 069/1306-313
Fax 069/1306-301
e-Mail: sprang@xxxxxxx
Website: www.boersenverein.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.