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Re: [InetBib] UrhG - Autorenunterstützung - Verlagsadressdatenbank gesucht zum Widerspruch gegen unbe
- Date: Mon, 9 Jul 2007 08:51:57 +0200
- From: Joachim.Meier@xxxxxx
- Subject: Re: [InetBib] UrhG - Autorenunterstützung - Verlagsadressdatenbank gesucht zum Widerspruch gegen unbe
Lieber Herr Sprang,
vielen Dank für Ihren Kommentar zu meiner Mail in Inetbib vom 4. Juli 07.
Ich denke, dass ich § 137 l schon richtig verstanden habe.
Vielleicht habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt, sodass mein Text
missverstanden wurde.
(ob deswegen bisher noch keine Vorschläge aus der inetbib-community
erfolgt sind?)
Ich habe auch schon genug Autorenverträge (copyright agreements), auch
deutscher Verlage, gesehen
in denen die Autoren für Zeitschriftenveröffentlichungen (und darum geht
es uns!)
mit Unterschrift sämtliche Rechte für alle Zeiten abtreten. Die Verlage
verlieren daher nicht nach einem
Jahr ihr Ausschließlichkeitsrecht.
Aus der Pressemitteilung des BMJ vom 5. Juli ("Bundestag beschließt
Novelle des Urheberrechts")
entnehme ich, dass für § 31 und § 137, soweit unbekannte Nutzungsarten
betroffen sind,
vom bisherigen UrhG-Entwurf, wie er in Drs 16/1828 vom 15. Juni 2006
vorliegt,
abweichende Regelungen beschlossen wurden. Eine weitere Diskussion zu den
alten Formulierungen dieser Normen scheint damit überflüssig.
Laut dieser Pressemeldung hätte der Verwerter den Urheber zu informieren,
wenn der Verwerter mit einer neuen Nutzungsart beginnen will,
und der Urheber könne binnen drei Monaten der Rechteeinräumung
widersprechen.
Demnach hätten dann die Verwerter das Problem, die Adressen der Urheber zu
ermitteln.
Ich stimme Ihnen zu, wenn Sie schreiben:
" Kurzum: Über § 137 l UrhG-E muss man sich nicht deshalb aufregen, weil
die Norm Probleme mit älteren Zeitschriften- und Festschriftenbeiträgen
schafft, sondern weil sie die bestehenden, gravierenden Probleme in diesem
Bereich nicht löst."
Es hätte genügt, wenn durch § 137 l den Rechteinhabern der alten Rechte
für die unbekannten Nutzungsarten
ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden wäre und dem Autor eine
angemessene Frist zum Aushandeln
einer angemessenen Vergütung zugestanden würde.
Autoren aus dem Wissenschaftsbereich würden diese Frist sicher
verstreichen lassen, weil in diesem Bereich Vergütungen
für Artikel unüblich sind (ich rede für Physik und Ing.wissenschaften!).
Der Verlag hätte ohne Schriftverkehr freie Hand,
alte Artikel online anzubieten. Der Autor und seine Einrichtung hätten
freie Hand, alte Artikel in das eigene
Repository open access zu stellen. Die von Ihnen beschriebene Blockade
würde also nicht entstehen.
Nun kommt es aber doch (laut Pressemitteilung BMJ) ganz anders und der
evtl. anstehende "Dritte Korb" lässt hoffentlich
eine ausgewogene und leicht umsetzbare Regelung zu den unbekannten
Nutzungsarten zu.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Meier
P.S.: Nochmals zu der Adressdatenbank: Wäre es nicht eine gute
Dienstleistung an die Autoren und auch Bibliotheken,
wenn der Börsenverein eine öffentlich zugängliche Datenbank mit den
Redaktionsadressen der Verlage anbietet?
Vielleicht wäre durch eine Kooperation mit der ZDB zu erreichen,
dass zu jedem Zeitschriftentitel diese Adressangaben ergänzt und vom
Börsenverein gepflegt werden.
Dies nur als Gedankenanstoß!
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Dr.-Ing. Joachim E. Meier
Referatsleiter Q.11, Wissenschaftliche Bibliotheken
Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) (http://www.ptb.de)
PF 3345 Tel. +49-531-592-8131
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GERMANY E-mail: Joachim.Meier@xxxxxx
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