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Re: [InetBib] UrhG - Autorenunterstützung - Verlagsadressdatenbank gesucht zum Widerspruch gegen unbe



Lieber Herr Sprang,

vielen Dank für Ihren Kommentar zu meiner Mail in Inetbib vom 4. Juli 07.

Ich denke, dass ich § 137 l schon richtig verstanden habe.
Vielleicht habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt, sodass mein Text 
missverstanden wurde.
(ob deswegen bisher noch keine Vorschläge aus der inetbib-community 
erfolgt sind?)
Ich habe auch schon genug Autorenverträge (copyright agreements), auch 
deutscher Verlage, gesehen
in denen die Autoren für Zeitschriftenveröffentlichungen (und darum geht 
es uns!)
mit Unterschrift sämtliche Rechte für alle Zeiten abtreten. Die Verlage 
verlieren daher nicht nach einem
Jahr ihr Ausschließlichkeitsrecht.

Aus der Pressemitteilung des BMJ  vom 5. Juli ("Bundestag beschließt 
Novelle des Urheberrechts")
entnehme ich, dass für § 31 und § 137, soweit  unbekannte Nutzungsarten 
betroffen sind, 
vom bisherigen UrhG-Entwurf, wie er in Drs 16/1828 vom 15. Juni 2006 
vorliegt,
abweichende Regelungen beschlossen wurden. Eine weitere Diskussion zu den 
alten Formulierungen dieser Normen scheint damit überflüssig.
Laut dieser Pressemeldung hätte der Verwerter den Urheber zu informieren, 
wenn der Verwerter mit einer neuen Nutzungsart beginnen will,
und der Urheber könne binnen drei Monaten der Rechteeinräumung 
widersprechen.

Demnach hätten dann die Verwerter das Problem, die Adressen der Urheber zu 
ermitteln.

Ich stimme Ihnen zu, wenn Sie schreiben:
" Kurzum: Über § 137 l UrhG-E muss man sich nicht deshalb aufregen, weil 
die Norm Probleme mit älteren Zeitschriften- und Festschriftenbeiträgen 
schafft, sondern weil sie die bestehenden, gravierenden Probleme in diesem 
Bereich nicht löst."

Es hätte genügt, wenn durch § 137 l den Rechteinhabern der alten Rechte 
für die unbekannten Nutzungsarten
ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden wäre und dem Autor eine 
angemessene Frist zum Aushandeln 
einer angemessenen Vergütung zugestanden würde. 

Autoren aus dem Wissenschaftsbereich würden diese Frist sicher 
verstreichen lassen, weil in diesem Bereich Vergütungen
für Artikel unüblich sind (ich rede für Physik und Ing.wissenschaften!). 
Der Verlag hätte ohne Schriftverkehr freie Hand,
alte Artikel online anzubieten. Der Autor und seine Einrichtung hätten 
freie Hand, alte Artikel in das eigene
Repository open access zu stellen. Die von Ihnen beschriebene Blockade 
würde also nicht entstehen.

Nun kommt es aber doch (laut Pressemitteilung BMJ) ganz anders und der 
evtl. anstehende "Dritte Korb" lässt hoffentlich 
eine ausgewogene und leicht umsetzbare Regelung zu den unbekannten 
Nutzungsarten zu.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Meier

P.S.: Nochmals zu der Adressdatenbank: Wäre es nicht eine gute 
Dienstleistung an die Autoren und auch Bibliotheken, 
wenn der Börsenverein eine öffentlich zugängliche Datenbank mit den 
Redaktionsadressen der Verlage anbietet? 
Vielleicht wäre durch eine Kooperation mit der ZDB zu erreichen, 
dass zu jedem Zeitschriftentitel diese Adressangaben ergänzt und vom 
Börsenverein gepflegt werden.
Dies nur als Gedankenanstoß!
____________________________________________________
Dr.-Ing. Joachim E. Meier 
Referatsleiter Q.11, Wissenschaftliche Bibliotheken
Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) (http://www.ptb.de)
PF 3345                 Tel. +49-531-592-8131
38023 Braunschweig    Fax. +49-531-592-8137
GERMANY                 E-mail: Joachim.Meier@xxxxxx 
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