Liebe Kolleginnen und Kollegen,
kennt sich jemand von Ihnen aus mit den im oeffentlichen Dienst geltenden
Vorschriften bezueglich der Honorierung von Diplom-Bibliothekar(inn)en bei
Werkvertraegen?
Trifft die Behauptung zu, Einrichtungen des öffentlichen Dienstes seien verpflichtet, als
Auftraggeber von Werkverträgen das Honorar des Auftragnehmers (Dipl.-Bibl.)
folgendermaßen zu bestimmen:
TVöD 9 : 166 durchschnittliche Arbeitsstunden = Stundensatz
Stundensatz x Wochenstunden x Wochenanzahl Vertragslaufzeit = Honorar
Mir kommt dies etwas seltsam vor, zumal ja ein Werkvertrag gerade KEIN Vertrag
auf Stundenbasis ist.
In der Hoffnung auf zahlreiche Antworten, für die ich mich schon im voraus ganz
herzlich bedanke,
mit freundlichen Grüßen
Christian Tillinger