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Re: [InetBib] Honorierung von Werkvertraegen fuer Dipl.-Bibl.s



Lieber Herr Tillinger,

bei einem Werkvertrag ist der Auftragnehmer als Unternehmer anzusehen, mit dem vereinbart wird, innerhalb welcher Laufzeit eine Leistung (Werk) erbracht wird, dem man aber keine Stundensätze vorschreiben oder unterstellen darf, denn dann läge die Vermutung nahe, dass es sich um ein verdecktes Arbeitsverhältnis handelt, für das Sozialabgaben zu entrichten wären. Beim Werkvertrag kann der Auftragnehmer bestimmen, wie viele Stunden er zur Erbringung der Leistung einsetzt und ist im Normalfall für die Steuerzahlung allein zuständig.

Freundliche Grüsse

Werner Arnold

Am 19.06.2007 17:06 schrieb Christian Tillinger:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

kennt sich jemand von Ihnen aus mit den im oeffentlichen Dienst geltenden 
Vorschriften bezueglich der Honorierung von Diplom-Bibliothekar(inn)en bei 
Werkvertraegen?

Trifft die Behauptung zu, Einrichtungen des öffentlichen Dienstes seien verpflichtet, als 
Auftraggeber von Werkverträgen das Honorar des Auftragnehmers (Dipl.-Bibl.) 
folgendermaßen zu bestimmen:

TVöD 9 : 166 durchschnittliche Arbeitsstunden = Stundensatz
Stundensatz x Wochenstunden x Wochenanzahl Vertragslaufzeit = Honorar

Mir kommt dies etwas seltsam vor, zumal ja ein Werkvertrag gerade KEIN Vertrag 
auf Stundenbasis ist.

In der Hoffnung auf zahlreiche Antworten, für die ich mich schon im voraus ganz 
herzlich bedanke,

mit freundlichen Grüßen
Christian Tillinger








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