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[InetBib] Danke fuer Auskunft zu: Unerwuenschte Lieferungen



Liebe Liste,

Dank dem Tipp von Herrn Becker konnte ich eine Firma in Düsseldorf
ausfindig machen, die bereit ist, das Buch zurück zu nehmen
(CHD Cargo Handling Düsseldorf GmbH , Wanheimer Str. 61 , 40472
Düsseldorf ) Wir waren nicht die ersten, die deswegen bei dieser Firma
anriefen.

Für die rechtliche Beratung vielen Dank. Für "sofort wegschmeißen"
stimmten die meisten.

Schönes Wochenende wünscht Ihnen

Edith Reschke



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Becker,
Markus (123)
Gesendet: Freitag, 15. Juni 2007 11:37
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Re: [InetBib] Antw: Unerwuenschte Lieferungen


Liebe Frau Reschke, lieber Herr Rompel, liebe Liste!

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von
Rupert Rompel
Gesendet: Freitag, 15. Juni 2007 10:39
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: [InetBib] Antw: Unerwuenschte Lieferungen

Guten Tag Frau Reschke,

es gibt ein unterhaltsames Buch von Dr. Ralph Höcker über
Rechtsprobleme des Alltags (genauer Titel ist mir entfallen).
In einem Kapitel beschreibt er Ihren Fall. Fazit: Sie dürfen
das Buch wegwerfen ohne dafür später zahlen zu müssen.
Einzige Restriktion: Sie müssen prüfen, ob die Adresse evt.
einen Zahlendreher (PLZ oder Strassennr.) hat.

Wobei allerdings (soweit ich weiss!) bei unaufgeforderten
Ansichtslieferungen zwischen Privatpersonen und Firmen/Institutionen
unterschieden wird.

Zur Ursprungsmail:
Unter der genannten Adresse in Düsseldorf (allerdings "Wanheimer Str."
statt "Wannheimer Str.") residiert zur Zeit übrigens ein
Speditionsunternehmen namens "CHD Cargo Handling Düsseldorf GmbH" -
möglicherweise hat die Firma den Namen geändert ("Weltlog LTD" könnte ja
auch was mit "Logistik" zu tun haben).

Ich würde da einfach mal anrufen.

Wenn das nichts bringt, würde ich das Buch inkl. Verpackung einfach in
den Schrank legen und nach ein paar Jahren dann wegschmeissen (oder
einarbeiten). Zumal es sich ja wohl - laut Aufdruck auf der Verpackung -
um ein "Freiexemplar" handelt.

Aber vielleicht könnte da ein(e) mitlesende(r) Jurist(in) mal was über
die Verjährungsfristen sagen. Waren das in einem solchen Fall nicht drei
Jahre?

Viele Grüße aus dem sonnigen Düsseldorf,
Markus Becker


--
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration NRW
- Referat 123/Bibliothek -
Dipl.-Bibl. Markus Becker
Tel. 0211/8618-4405, Fax 0211/8618-54405, markus.becker@xxxxxxxxxxxx






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