Um die Diskussion auf die sachliche Ebene zurückzuführen, empfiehlt die
DBV-Rechtskommission einen Blick in die Rechtsgrundlage ("Ein Blick in das
Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!").
Es gelten hier die "Richtlinien für die Aussonderung, Archivierung sowie
Bestandserhaltung von Bibliotheksgut in den Bayerischen Staatlichen
Bibliotheken" vom 21. Juli 1998:
2.1 Grundsatz: Bibliotheksgut soll (!) von Bibliotheken ausgesondert oder
abgegeben werden, wenn es für die betreffende Bibliothek entbehrlich oder
unbrauchbar geworden ist.
2.2. Zuständigkeit: Die Auswahl ... obliegt der abgebenden Bibliothek. Die
Entscheidung ... trifft der Bibliotheksleiter oder ein von ihm beauftragter
Mitarbeiter.
2.3 Abwicklung: Formen von Aussonderung ... sind:
-Abgabe
-Verkauf und Tausch
-andere unentgeltliche Abgabe
-Makulierung.
Mit freundlichen Grüßen
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Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
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