"Durch § 52b wird Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und eine neue Schrankenregelung in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Dadurch wird gewährleistet, dass Benutzer von öffentlichen Bibliotheken, Museen oder nicht-kommerziellen Archiven deren Sammlungen an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen in gleicher Weise wie in analoger Form nutzen können."
Aber damit auch der Börsenverein keinen Zweifel mehr daran hat (und es auch nicht mehr für Polemik nutzen kann), hat sich die Bundesregierung ausnahmsweise mal der Kritik und dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen und wird die Bestandsbindung wohl wieder aufnehmen (wenn denn nicht massive neue Argumente kommen).
Im übrigen - und das ist meine persönliche Meinung, keine "explizite Politik" des Aktionsbündnis - scheint es mir nicht unbedingt wünschenswerte Bibliothekspolitik zu sein, wenn man beflissen versichert, dass natürlich nur die eigenen Bestände digital angeboten werden (anstatt die Vorlage der Bundesregierung, im Text des Paragrafen, aus welchen Gründen auch immer, die Bestandsbindung "vergessen" zu haben, aufzunehmen und gute Argumente dafür zu finden, dass es durchaus im Nutzerinteresse sein könnte, wenn auch angeforderte externe Bestände für die Kunden sichtbar und nutzbar gemacht werden können). Es ist halt alles eine Frage der Geschäfts- und Organisationsmodelle (die für elektronische Umgebungen angemessen und fair zu entwickeln, die Verlagswelt sich weitgehend versagt hat). Niemand hat bislang behauptet, dass die auf den kommerziellen Informationsmärkten erstellten und zum Verteilen bereitgestellten Informationsprodukte kostenlos genutzt werden sollen. Nur wer bezahlt - darüber muss man dann reden - sicher sollten es nicht die Wissenschaftler selber sein, die das Wissen mehren, oder die Studierenden, die es sich aneignen, um ein hohes Ausbildungsnibeau in ihre spätere Berufspraxis übernehmen zu können. Und wenn es denn keine fairen G.- und O-Modelle gibt, dann ist eben Open Access wirklich die einzige Alternative in Bildung und Wissenschaft - und wo sich dann niemand mehr um Bestandsbindungen und ähnliche in elektronischen Umgebungen obsolete Kategorien kümmern muss. Vermutlich ist es aber volkswirtschaftlich besser, wenn die Verlage (und natürlich die Bibliotheken) weiter in das Publikations- und Distributionsgeschäft eingebunden werden. Aber, wie gesagt, der letzte Absatz meine Meinung.
RK Löw Luise von schrieb:
Klaus Graf schrieb: Es wird durch Wiederholung nicht wahrer, dass Bibliotheken nach der Neuregelung das Recht haetten, nicht in ihrem Bestand befindliche Werke an den Leseplaetzen anzubieten. Dazu Herr Sprang:Es kommt auch nicht von ungefähr, dass gerade die Formulierung des § 52 b zwischen dem ersten und dem zweiten Referentenentwurf zum Zweiten Korb (November 2004 / Januar 2006) so massiv verändert wurde, dass im Überschwang sogar die Bestandsbindung aus dem Wortlaut der Norm entfernt wurde (deren Wiedereinfügung im parlamentarischen Verfahren allerdings angekündigt ist - ein Formulierungsvorschlag des Bundesrats liegt bereits auf dem Tisch).Luise von Löw, München-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Klaus Graf Gesendet: Montag, 17. Juli 2006 18:00 An: Internet in Bibliotheken Betreff: Re: [InetBib] Urheberrecht und Stellungnahme des Börsenvereins On Mon, 17 Jul 2006 16:23:03 +0200 Joachim Eberhardt <Joachim.Eberhardt@xxxxxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:Hauptkritikpunkt, wieder einmal, dass Bibliotheken u.a. <Zitat> "künftig beliebig viele elektronische Leseplätze aufstellen und an diesen ohne Genehmigung der Rechteinhaber geschützte Werke zugänglich machen dürfen. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob und in welcher Zahl sich die fraglichen Werke im Bestand der jeweiligen Einrichtung befinden. Dies würde auch für gesetzliche Pflichtexemplare gelten, welche die Verlage den Bibliotheken etwa im Fall von Dissertationen kostenfrei zur Verfügung stellen müssen". </Zitat>Es wird durch Wiederholung nicht wahrer, dass Bibliotheken nach der Neuregelung das Recht haetten, nicht in ihrem Bestand befindliche Werke an den Leseplaetzen anzubieten. Als wissenschaftlicher Benutzer moechte ich moeglichst viel bequem zuhause (ggf. auch an einem Campus-Rechner) nutzen. Muss ich zur Einsichtnahme in den E-Text eines Buchs einen besonderen Arbeitsplatz in der Bibliothek persoenlich aufsuchen, an dem ich sonst nichts anderes tun kann, so waere das allenfalls attraktiv, falls ich das Buch als Volltext durchsuchen kann bzw. es mir ganz oder auszugsweise herunterladen. Eine buchuebergreifende Suche in Buchvolltexten wird aber von Google oder anderen Anbietern (Amazon, kuenftig auch Boersenverein) bequemer angeboten und ob eine Moeglichkeit bestuende, tatsaechlich Inhalte nach Hause zu nehmen (Kopie auf USB-Stick, Mail) kommt auf den Mut der Bibliotheken an. Angesichts der heftigen Kritik durch die Verlage duerfte die Motivation nicht hoch sein, urheberrechtlich geschuetzte Buecher zu digitalisieren und auf diese Weise zugaenglich zu machen, zumal man nicht weiss, ob nicht Google oder ein Verlag das gleiche Werk digitalisieren wird.Klaus Graf
-- Prof. Dr. Rainer Kuhlen UNESCO Chair in Communication Department of Computer & Information Science - University of Konstanz D-78457 konstanz - Box D87 email: rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx; URL: http://www.kuhlen.name Phone Univ.: +49 (0)7531 - 882879; Fax: +49 (0)7531 882048 Berlin: +49 (0)30 27594241; Fax: +49 (0)30 27594260 Mobile +49 0171 452 7010 * Speaker of the Coalition "Intellectual Property Rights for Education and Science" - http://www.urheberrechtsbuendnis.de/ * Member of the Committee for Information and Communication of the German Commission for UNESCO * Executive Board of HI (Society for Information Science e.V.) * Chair of NETHICS e.V. (Ethics in the Net) - www.nethics.net -