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Re: [InetBib] Werbung im Bibliothekskatalog
Hallo,
das ist richtig!!!!... ich hatte das in meiner Amerkung hinterher wieder
herausgenommen..)nämlich beim "Klappentext" und dem
"Cover"), ...........weil dann die Urh-Rechts-Diskussion losgeht...
Da ist sie.
Bibliothekare sind wach.
MfG Ks
Datum: Thu, 27 Apr 2006 11:22:44 +0200
Von: "Harald Müller" <hmueller@xxxxxxx>
An: Internet in Bibliotheken <inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx>
Betreff: Re: [InetBib] Werbung im Bibliothekskatalog
Antwort an: Internet in Bibliotheken <inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx>
<mailto:inetbib-request@xxxxxxxxxxxxxxxxxx?subject=unsubscribe>
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Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Dieses kontrovers diskutierte Thema hat auch eine juristische Seite, mit der
sich die Rechtskommission des DBV bereits
seit längerer Zeit beschäftigt: Wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn eine
Bibliothek ihren OPAC mit Coverabbildungen
anreichert?
Die DBV-Rechtskommission hält dies für urheberrechtlich höchst fragwürdig.
Wenn nämlich eine Bibliothek die
Coverabbildung eines Buches in ihren im Internet frei zugänglichen OPAC
einfügt, dann macht sie damit ein fremdes Werk
"öffentlich zugänglich" (§ 19a UrhG), da das Cover als eigenständiges Werk
urheberrechtlich geschützt ist. Das
Zitatrecht § 51 UrhG hilft insoweit nicht weiter, da der OPAC kein
"wissenschaftliches Werk" im Sinne des Gesetzes sein
dürfte.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG steht dem
Autor/Urheber zu. Deshalb
müßte die Bibliothek
eigentlich die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen, bevor sie sein Werk
im Internet zugänglic
h macht. Bei der
Vielzahl der Rechtsinhaber ist dies aber praktisch kaum zu bewältigen. Manche
Bibliothek bedient
sich deshalb bei den
Webseiten von Online-Buchhändlern. Die DBV-Rechtskommission bezweifelt aber
entschieden, daß Amaz
on und Co.
Nutzungsrechte an Coverabbildungen auf Dritte d.h. Bibliotheken rechtswirksam
übertragen können u
nd dürfen. Deshalb rät
die Kommission derzeit noch allen Bibliotheken, keine Bilder in ihren OPAC zu
integrieren.
Aus Sicht des DBV kann das Problem nur dadurch gelöst werden, dass eine
generelle Lösung gefunden
wird. Deshalb laufen
seit einiger Zeit Gespräche mit dem Börsenverein. Es gibt zwar bis jetzt
keine Einwände von Verla
gsseite, aber eine
rechtlich saubere Konstruktion ist noch nicht gefunden.
Die DBV-Rechtskommission wird das Thema weiter verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
--
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx
Annette Kustos
Magistra Artium, Master of Arts (Library and Information Science)
Museumsmanagement
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