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[InetBib] Verwaiste Werke - Gesetzesvorschlag



Lieber Herr Kuhlen,

unter
http://europa.eu.int/information_society/activities/digital_libraries/consultation/replies/index_en.htm
sind in diversen Stellungnahmen konkrete Vorschlaege
enthalten. 

Ich zitiere nur den Vorschlag der Oest. NB:

"4) Hat das Thema “verwaistes” Material eine
wirtschaftliche Bedeutung und ist es in der Praxis
relevant?
Falls dies zutrifft, welche technischen, organisatorischen
und rechtlichen Mechanismen könnten eine breitere
Nutzung dieses Material begünstigen?
Das Problem der „Waisenwerke“ (Werke, die zwar
urheberrechtlich geschützt sind, deren
Urheber aber unbekannt oder nicht auffindbar sind) hat
gerade für eine Archivbibliothek
eine besondere, auch wirtschaftliche Bedeutung. Von diesem
Problem sind nicht nur
Waisenwerke im engeren Sinn umfasst, sondern auch Werke,
die zwar vermutlich nicht
mehr urheberrechtlich geschützt sind, wo es aber schwierig
bis unmöglich ist, die genaue
Dauer des Urheberrechts festzustellen. Diese Werke sind von
vornherein – ohne
Berücksichtigung der Interessen der Urheber oder der
Allgemeinheit – jeder Nutzung in
digitaler Form entzogen: aufgrund des bestehenden
rechtlichen Risikos können diese
historischen Quellen nicht digitalisiert und zugänglich
gemacht werden. Die Österreichische
Nationalbibliothek schlägt daher vor, diese Werke durch
eine Änderung des Urheberrechts
zumindest beschränkt nutzbar zu machen. Zum einen sollte
eine Bibliothek generell
berechtigt sein, Werke, deren Rechteinhaber nicht mit
zumutbarem Aufwand gefunden
werden können, zu digitalisieren und bis auf Widerruf durch
den Rechteinhaber allgemein
zugänglich zu machen. Bei nachträglicher Feststellung des
Rechteinhabers sollten dessen
Ansprüche – abgesehen von der Möglichkeit eines
Widerrufs, sofern mit zumutbarem
Aufwand zu berücksichtigen – auf ein angemessenes
Entgelt beschränkt sein, das sich am
Ausmaß der kommerziellen Nutzung des digitalisierten Werkes
bestimmen sollte.
Zum anderen sollten Bibliotheken im Rahmen einer freien
Werknutzung berechtigt sein,
Waisenwerke zu digitalisieren und allgemein zugänglich zu
machen, die seit geraumer Zeit
(z.B. seit mehr als 20 Jahren) vergriffen sind. Die
Ansprüche des Urhebers sollten im letzteren
Fall auf angemessene Vergütung beschränkt sein.
Verwiesen sei im Zusammenhang der Problematik der
Waisenwerke auf den gegenwärtigen
Konsultationsprozess des US Copyright Office
(http://www.copyright.gov/orphan/) und auf
einen aktuellen CLIR/DLF-Bericht
(http://www.clir.org/pubs/abstract/pub134abst.html).
Die Österreichische Nationalbibliothek schlägt ferner eine
urheberrechtliche Sonderregelung
für die Digitalisierung von Sammelwerken wie etwa
historischen Zeitschriften vor, wo das
Interesse der Allgemeinheit oder der Wissenschaft an einer
Digitalisierung sehr hoch ist,
aufgrund der Vielzahl der Rechteinhaber aber eine
Rechteklärung nicht möglich ist. Für
solche Werke sollte zur Erleichterung der Nutzbarmachung
eine generelle Frist von 50 Jahren
ab Veröffentlichung vorgesehen werden, allenfalls in
Verbindung mit einer nur von
Verwertungsgesellschaften einzuhebenden Vergütung."

Fuer das deutsche Recht koennte man vorschlagen:

Der Deutsche Bundestag moege beschliessen

§ 52b Oeffentliche Zugaenglichmachung verwaister Werke

(1) Zulaessig ist die oeffentliche Zugaenglichmachung von
Werken, deren Urheber oder Rechteinhaber nicht mit
vertretbarem Aufwand ermittelt werden koennen, zu
nichtgewerblichen Zwecken. 
(2) Wird ein ausschliessliches Nutzungsrecht laenger als
zwanzig Jahre nicht ausgeuebt und ist der Urheber nicht mit
vertretbarem Aufwand zu ermitteln, ist die oeffentliche
Zugaenglichmachung zu nichtgewerblichen Zwecken unter den
Voraussetzungen des § 41 zulaessig. An die Stelle des
Urhebers im § 41 tritt der Nutzer.
(3) Für die oeffentliche Zugaenglichmachung nach den
Absaetzen 1 und 2 ist eine angemessene Verguetung zu
zahlen. Der Anspruch kann seitens des nachtraeglich
bekanntgewordenen Urhebers oder Rechteinhabers nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(4) Das Recht zur oeffentlichen Zugaenglichmachung
erlischt, wenn der nachtraeglich bekanntgewordene Urheber
oder Rechteinhaber der Nutzung widerspricht. Ein Widerruf
ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs die
restliche Schutzdauer nach den Vorschriften dieses Gesetzes
weniger als zehn Jahre betraegt.

Kommentare?

Klaus Graf

     



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