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[InetBib] "Vermieten" von Bestsellern



Liebe Liste,

Frau Mahrt-Thomsen hat freundlicherweise auf ein Gutachten von Gernot Schulze 
für den Börsenverein zu der Problematik einer besonderen Leihgebühr für 
"Besteller" hingewiesen. Nach deutschen Urheberrecht ist der Verleih, nicht 
aber die kostenpflichtige Vermietung von Büchern ohne eine besondere Lizenz der 
Rechteinhaber zulässig, vgl. § 17 UrhG. 

Der Börsenverein vertritt den Standpunkt, die besondere Leihgebühr lasse aus 
der zulässigen Leihe eine unzulässige Vermietung werden. Das Gutachten von 
Schulze kommt zum gleichen Ergebnis.

Mich überzeugt das nicht. Es ist anerkannt, daß die Erhebung von Gebühren als 
solche eine Leihe nicht ausschließt, sofern keine Gewinne erwirtschaftet 
werden, sondern lediglich der Verwaltungsaufwand abgegolten wird. Problematisch 
ist hier, und da greift die Argumentation von Schulze ein, daß die Bibliotheken 
mit den erhöhten Einnahmen durch die Bestseller ihren Erwerbungsetat erhöhen 
wollen. So gesehen sind hier "Gewinne" beabsichtigt. Ob sich dieses Vorgehen 
tatsächlich rechnet, ist eine andere Frage. Es kommt auf die rechtliche 
Bewertung an. 

Schulze kommt zu dem Schluß: "Sie [die Einnahmen] dienen der Beschaffung und 
letztlich dem Erwerb, also Erwerbzwecken." 

Das ist ein hübsches Wortspiel, um zu dem Verbot in § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG zu 
kommen, wobei dem Begriff "Erwerb" unter Hand eine andere Bedeutung 
untergeschoben wird. Der "Erwerb" im ersten Teil des Satzes ist die Beschaffung 
von Büchern, der "Erwerb" im zweiten Teil die Erzielung von Einkommen, 
wirtschaftlich gesehen also von Gewinn.

Liegt also ein urheberrechtlich problematischer Erwerbszweck vor? Das ist 
letztlich durch Auslegung zu bestimmen. Schulze vermeidet es aus verständlichen 
Gründen, auf den besonderen Zweck der Bibliotheken näher einzugehen: der 
Erwerbszweck der Bibliothek ist ein öffentlicher Zweck, insofern er der 
Stärkung ihrer (schwachen!) Kaufkraft und damit der Bereitstellung von 
Literatur für die Allgemeinheit dient. Dieser Vorgang ist mitnichten ein 
wirtschaftlich lohnender, sondern ein Zuschußgeschäft. Auch ist es nicht 
zutreffend, einfach zu behaupten, mit einer allgemeinen Leserausweisgebühr sei 
die gesamte Benutzung einer Bibliothek abgegolten. Bibliotheken können immer 
für besondere Nutzung auch eine besondere Gebühr erheben.

Vollkommen unbeanstandet findet eine solche Praxis schon seit Jahren für DVDs 
oder andere stärker benutzte "besondere" Medien statt. Ziel dieser Gebühr ist 
es neben der Erzielung moderater, aber nicht kostendeckender Einnahmen, und der 
Deckung besonderen Verwaltungsaufwandes (Zurückspulen von Kassetten bei Videos 
und dergleichen) die Benutzung viel gefragter Bestände zu kanalisieren. Das ist 
gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Eine derartige "Schutzgebühr" findet 
sich etwa bei der Fernleihe.

"Gebühren" für Bestseller gibt es in nahezu allen Bibliotheken. Sie werden 
freilich nicht für die Ausleihe erhoben, sondern für die Bestellung viel 
gefragter Literatur. Dann heißen sie Vormerkgebühren. Es wäre eine hübsche 
Erweiterung der Perspektive, Bestseller-Ausleihgebühren als antizipierte 
Vormerkgebühren umzudeuten. Man könnte genauso gut aus Sicht der Mahn- bzw. 
Säumnisgebühren argumentieren. Solche Gebühren können in Bibliotheken durchaus 
auch für Erwerbszwecke eingesetzt werden, wenngleich sie Gebühren für 
Verwaltungsaufwand bzw. besondere Nutzungen sind. 

Schulze führt als Beispiel die Münchener Stadtbibliothek an: Dort kostet ein 
Bestseller für 14 Tage 2 ?. 
Die normale Leihfrist von Büchern beträgt vier Wochen. Eine 
Leihfristüberschreitung kostet 0,25 ? je Kalendertag. Würde die Bibliothek 
jetzt hingehen und Bestseller wegen der großen Nachfrage in der Leihfrist 
verkürzen, also auf zwei Wochen, dann würde jemand, der das Buch so lange lesen 
wollte, wie andere Bücher, eine Säumnisgebühr von 3,50 ? verwirken. Die 
vierwöchige Lektüre eines Bestsellers würde im Vergleich zu anderen Büchern 
also 3,50 ? mehr kosten. Die Säumnisgebühr ist übrigens keine Verwaltungs-, 
sondern eine Sondernutzungsgebühr. Dieses kleine Rechenbeispiel zeigt, daß die 
Bibliothek hier durchaus im Rahmen dessen bleibt, was an normalen 
Benutzungsgebühren bei vielgefragten Medien ohnehin anfallen kann. Nicht 
berücksichtigt ist hier der bei viel gelesenen Büchern höhere 
Verwaltungsaufwand durch Verschleiß. Generell gilt, daß ein Buch nach 40 bis 60 
Ausleihen als verschlissen gilt. Ohne besonderen buchtechnischen Aufwand noch 
früher Damit wäre der Bestseller nach Abflauen der Bestsellerphase "ausgelesen" 
und zu makulieren. Da ein Bestseller auf mittlere Sicht aber eine durchaus gute 
"normale" Benutzung zu erwarten hat, stellt sich die Frage einer 
Ersatzbeschaffung stärker als bei anderen Medien. Das alles kann eine erhöhte 
Sondernutzungsgebühr auch rechtfertigen.

Fazit: Das Gutachten von Schulze weist nach der öffentlich-rechtlichen Seite 
der Zweckbestimmung von Bibliotheken eine offene Flanke auf, die argumentativ 
zu vertiefen wäre. Ebenso lohnend wäre eine haushaltrechtliche Betrachtung von 
Vormerk- und Mahngebühren mit Blick auf die Erwerbung. Im Ergebnis dürften sich 
die Bestsellergebühren ziemlich unaufgeregt als "Sondernutzungsgebühren" halten 
lassen. Allerdings gibt es hier Grenzen. Wenn eine Bibliothek mit hohem 
Nachdruck immense Stückzahlen von Bestsellern einstellt, um sie zu "verwerten", 
treten die hier angestellten Überlegungen in den Hintergrund und der 
wirtschaftliche Zweck in den Vordergrund. Das wäre in der Tat problematisch.

Grüße aus Thüringen
Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de




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