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Re: [InetBib] Neues Bayerisches Hochschulbibliotheksrecht
- Date: Thu, 8 Dec 2005 16:53:05 +0100 (CET)
- From: Eric Steinhauer <eric.steinhauer@xxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Neues Bayerisches Hochschulbibliotheksrecht
Liebe Frau Söllner, liebe Liste,
es ist natürlich etwas verfrüht, einen Gesetzentwurf en detail zu kommentieren.
Man sollte abwarten, was am Ende wirklich Gesetz wird. Für's erste soviel:
Die Deregulierung der Bibliotheksorganisation auf der Ebene des Gesetzes ist
insoweit bemerkenswert, als die einzelnen Hochschulen hier weitgehende
Autonomie erhalten, eine Chance für starke Direktoren. Die Normierung der
Bibliothek als zentrale Einrichtung ist immerhin ein Schutz vor schwachen
Direktoren, denn eine Fusionierung von Bibliothek und Rechenzentrum ist auf
Grundlage dieser Vorschrift nicht möglich.
Das Gesetz verschweigt sich zur Frage der Ein- oder Zweischichtigkeit. Es redet
von "der" Bibliothek, was zumindest eine zentrale Stelle, also wohl
funktionelle Einsichtigkeit bedeutet. Es war ja Wille des Gesetzgebers, sich an
den noch geltenden Art. 32 BayHSchG anzulehnen. Ich denke, die Frage wird in
der Grundordnung der Hochschule oder einer eigenen Bibliotheksordnung
niedergelegt werden müssen.
Die Qualifikation als staatliche Angelegenheit bedeutet, daß bestimmte Aufgaben
der Bibliotheken keine Selbstverwaltungsangelegenheiten der Universitäten und
damit ihrer Regelung durch Satzung entzogen sind, dazu gehören etwa Funktionen
im Bereich der überregionalen Bibliotheksarbeit ebenso, wie die Ausbildung von
Bibliotheksreferendaren, Pflichtstücke und dergleichen mehr.
Interessant finde ich die Frage nach dem Schicksal der ABOB. In der geltenden
Fassung wurde die Staatsregierung zum Erlaß allgemeiner Richtlinien ermächtigt,
Art. 32 Abs. 5 S. 6 BayHSchG. Dieser Passus ist im neuen Gesetz bei Art. 19
ersichtlich NICHT übernommen worden. Damit fehlt es anscheinend an einer
Rechtsgrundlage für den Erlaß dieser Rechtsverordnung. Nach umstrittener
Meinung im Verwaltungsrecht wäre damit die ABOB mangels Ermächtigungsgrundlage
nach Inkrafttreteten des neuen Hochschulgesetzes jedenfalls für die
Hochschulbibliotheken unwirksam! Auch wenn man mit der Gegenmeinung eine
Fortgeltung einer ermächtigungslosen Rechtsverordnung für möglich hält, so wird
man die ABOB aber wohl nicht mehr ändern können.
Aber: Entwarnung!!
In Art. 106 Abs. 1 Satz 3 findet sich die neue Ermächtigungsgrundlage für die
ABOB, vgl. auch LT-Drs. 15/4396, S. 73!
Ist etwas versteckt. Daran merkt man, daß der Gesetzgeber dem Thema Bibliothek
keinen eigenen Art. oder Abs. gegönnt, sondern die relevanten Regelungen über
das ganze Gesetz verstreut hat. Aus der Genese des jetzigen Entwurfes, der in
seinen ersten Fassungen recht bibliothesabstinent war, ist das aber
verständlich.
Viele Grüße
Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.