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Re: [InetBib] Zustimmung des Betreuers bei E-Publikation derMagisterarbeit
- Date: Tue, 15 Nov 2005 15:48:47 +0100 (CET)
- From: Eric Steinhauer <eric.steinhauer@xxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Zustimmung des Betreuers bei E-Publikation derMagisterarbeit
Liebe Liste,
ich denke, es gibt einen Unterschied zwischen der Publikation von
Diplomarbeiten und der Publikation von Dissertationen. Bei einer Dissertation
ist die Publikation Teil der geforderten Prüfungsleistung. Bei einer
Diplomarbeit ist die Publikation eine freiwillige Entscheidung des Autors. Auch
bei Dissertationn gilt: Die veröffentlichte Fassung muß nicht immer der
eingereichten Fassung entsprechen. Es geht bei der Publikation nicht um die
Reproduktion der Prüfungsakte, sondern um eine wissenschaftliche
Veröffentlichung. Vor allem bei sich länger hinziehenden Promotionsverfahren
ist es manchmal notwendig, aktuelle Entwicklungen für die Publikation
nachzutragen. In der Rechtswissenschaft ist dies fast schon Standard. Man
findet immer wieder Sätze wie: Die Arbeit wurde im WS 2003 eingereicht.
Literatur und Rechtsprechung konnten noch bis zum November 2004 berücksichtigt
werden. Wenn das bei Dissertationen geht, dann erst recht bei Diplomarbeiten.
Man sollte hier als Server recht pragmatisch verfahren. Entscheidend ist nur,
daß die letztlich publizierte Fassung auch dem verantwortlichen Hochschullehrer
vorgelegen hat. Das sollte man sich per Unterschrift vom Diplomanden bestätigen
lassen.
Noch kurz zum Anspruch auf Publikation auf dem Server: Es gibt KEINEN direkten
Anspruch aus den Grundrechten. Es gibt nur grundrechtliche Positionen, die bei
der Ausgestaltung der Leistungserbringung zu berücksichtigen sind. Diese
Positionen sind bei Studenten schwächer als bei Hochschullehrern. Im übrigen
kommt es im Rahmen der freiwilligen Leistungsverwaltung nur darauf an, eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen. Nur darauf hat der Antragsteller
einen Anspruch. Die Entscheidung, die Publikation studentischer Arbeiten auf
dem Server der Hochschule (nur darum geht es!) an das Votum eines
Hochschullehrers zu binden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Letztlich ist
das nur ein Reflex der für den Studenten wesentlich einschneiderenden Bewertung
der Arbeit im Rahmen des Prüfungsverfahrens. Mit dieser Entscheidung muß er
sein ganzes Leben herumlaufen. Ich kann nicht erkennen, warum man an die
Publikation auf dem Server strengere Maßstäbe anlegen muß, zumal der Student
rechtlich nicht gehindert ist, seine Arbeit auf anderen Wegen online und
offline zu publizieren. Das zeigt, wie gering der "Eingriff" durch die
Ablehnung der Publikation auf der Server ist.
Ich kann freilich auch die Position von Herrn Graf verstehen. Es ist rechtlich
durchaus zulässig, ALLE studentischen Arbeiten auf dem Server der Hochschule zu
publizieren, sofern die Studenten einverstanden sind und Rechte Dritter nicht
verletzt werden. Es gibt m.E. auch keinen Anspruch der Hochschullehrer auf
Beteiligung in dieser Sache. Daraus darf man allerdings nicht schließen, daß
dies denn auch so sein MUSS, wenn es so sein DARF.
Das ist eben das Spezifikum verwaltungsrechtlicher Ermessenentscheidungen: Hier
können mehrere, sich sogar ausschließende Entscheidungen rechtlich zulässig
sein. Der Rest ist Politik. Das geht den Juristen nichts an. Für das Rechtliche
zählt nur: Verstößt die Verwaltung gegen Gesetze und/oder handelt sie
willkürlich? The rest is a nightmare (frei nach Arno Schmidt).
Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.