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[InetBib] Zustimmung des Betreuers bei E-Publikation der Magisterarbeit
"Jeder Angehörige der Universität Göttingen kann bei der
SUB Göttingen seine Diplom-, Magister- oder Masterarbeit in
elektronischer Form veröffentlichen, wenn der Betreuer der
Arbeit zustimmt", liest man auf der Website.
Ich erinnere dazu an meine ausfuehrliche Auseinandersetzung
mit den diese Praxis rechtfertigenden Ausfuehrungen von
Herrn Steinhauer:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg26231.html
Es geht der Bibliothek um ein sehr einfach handhabbares
Kriterium fuer ihr Auswahlermessen im Sinne einer
Qualitaetssicherung. Wenn man nicht meiner Ansicht ist,
dass alle akzeptierten Arbeiten veroeffentlicht werden
duerfen/sollen, hat dieses Kriterium den unbestreitbaren
Vorzug der Einfachheit. Man braucht keine feste Note
anzugeben (z.B. alle Arbeiten besser als 2,5) und verlaesst
sich auf das Votum eines in der Regel erfahrenen
Hochschullehrers.
Wenn sich Kandidat und Betreuer einig sind (vermutlich
duerfte dies in den meisten Faellen gegeben sein), ist die
Zustimmung eine reine Formsache.
Verweigert der Betreuer die Zustimmung, so kann diese
Entscheidung natuerlich ueberprueft werden, denn eine
willkuerliche Entscheidung braucht - darauf hat Herr
Steinhauer hingewiesen
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg26233.html
niemand akzeptieren.
Herr Steinhauer wird besser als ich wissen, ob man die
Entscheidung des Betreuers bzw. die Ablehnung durch die SUB
als Verwaltungsakt qualifizieren kann, gegen den der
Widerspruch zulaessig ist.
Auf keinen Fall kann die SUB Goettingen sich auf den
Standpunkt zurueckziehen, auf eine Publikation bestehe kein
Rechtsanspruch. Sie unterliegt bei der Eroeffung der
Publikationsmoeglichkeit fuer Pruefungsarbeiten sehr wohl
den Regeln des oeffentlichen Rechts.
Ich gestehe zu, dass bei der Frage der Aufnahme einer
Arbeit auf einen Hochschulschriftenserver der Bezug zu
Art. 12 GG erheblich geringer ist als bei der Pruefung
selbst, aber trotzdem sehe ich Art. 12 GG auch hier als
Pruefungsmasstab gegeben. Niemand kaeme auf die Idee, eine
Pruefungsentscheidung der Letztentscheidung eines einzelnen
Pruefers zu ueberlassen. Wieso sollte bei der Aufnahme
einer Arbeit aber etwas grundsaetzlich anderes gelten?
Rechtsstaatlichkeit ist immer auch eine Frage des
Verfahrens. Im Konfliktfall kommt es auf den Studenten an,
ob der klein beigibt oder sich gegen ein willkuerliches
Votum seines Betreuers wehrt (sieht man von den Faellen ab,
wo ein Student zu stolz ist, den Betreuer um ein Votum
anbetteln zu muessen). Ich wuensche der SUB Goettingen ganz
viele aufmuepfige Studenten, die die wenig sachgerechte
Regelung zu Fall bringen!
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.