[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: [InetBib] mag-server?



On Fri, 11 Nov 2005 16:11:31 +0100
 Klaus Doehmer <Klaus.Doehmer@xxxxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:

Als solchen würde ich den § 12 UrhG vorschlagen.
"(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie
sein Werk zu veröffentlichen ist."

Es waere wirklich sinnvoll, nicht mit Trivialitaeten zu
kommen. Wir hatten die Problematik neulich erst, siehe

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27845.html
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27847.html

und in der Debatte ergab sich, dass - anders als mir in
Erinnerung war - eine landesgesetzliche Rechtsgrundlage
fuer die Ablieferung von Dissertationen nicht besteht,
sondern dass die Rechtsgrundlage der KMK-Beschluss und die
jeweilige Hochschulsatzung ist. Zur Pflichtablieferung von
Dissertationen gibt es hinreichend bibliotheksrechtliche
Literatur, die dies - wie auch! - nicht beanstandet hat.

Der KMK-Beschluss ist keine Rechtsnorm, die den
verfassungsrechtlichen Anforderungen fuer die Auferlegung
einer Zwangsabgabe genuegt. Es wird genuegend Juristen
geben, die in ihm ueberhaupt keine Rechtsnorm erkennen
wollen. Er ist weder Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung noch
Staatsvertrag.

Die nicht selten in Hochschulsatzungen anzutreffende
Veroeffentlichungspflicht fuer Habilitationsschriften kann
sich auch nicht auf einen KMK-Beschluss berufen.

Also gibt es keinen Hinderungsgrund, in einer
Hochschulsatzung die Pflichtablieferung von
Abschlussarbeiten zu normieren, wenn die berechtigten
Interessen des Kandidaten gewahrt werden
(Haertefallregelung).

Nur ein absolut albernes Verstaendnis der
Kompetenzenordnung des Grundgesetzes koennte darauf
verweisen, dass dies ja einen Eingriff ins Urheberrecht
(s.o. § 12 UrhG) bedeuten wuerde, der dem Bundesgesetzgeber
vorbehalten sei. Eine andersgeartete Hinderungswirkung kann
§ 12 UrhG gar nicht entfalten, da er z.B. bei
Arbeitsvertraegen eingeschraenkt ist oder bei jedem
groesseren Seminar, wenn ein Professor einen Studenten
zwingt - horribile dictu - sein Seminarreferat zu
"veroeffentlichen" (§ 6 UrhG).

Klaus Graf 



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.