Klaus Graf schrieb:
Zu den Rechtsfragen nochmals meine Auffassung: 2. Ist es zulaessig, eine Pflichtablieferung aller Abschlussarbeiten zur Publikation auf dem Dokumentenserver in einer Hochschulsatzung festzuschreiben? Ja. Ich sehe dafuer keinen rechtlichen Hinderungsgrund.
****************** Als solchen würde ich den § 12 UrhG vorschlagen."(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist."
Die Problematik ist vom Druck- und Ablieferungszwang für Dissertationen bekannt. Das Recht zur Führung des Dr.-Grads ist an die Ablieferung von Pflichtexemplaren mit dem Ziel der Verbreitung gekoppelt. Doktoranden sind also durch eine " S a t z u n g " gezwungen, auf ihr g e s e t z l i c h verbrieftes Veröffentlichungsrecht zu verzichten. Mittels welcher juristischen Winkelzüge das unangreifbar geworden ist, wäre interessant. Meine Kommentare jedenfalls hüllen sich in Schweigen. JURIS ebenso.
Was Staats- und Diplomarbeiten betrifft, so sind die Bibliotheken nach der mir vermittelten Rechtsauffassung gehindert, diese durch Einstellen in ihren Bestand ohne schriftliches Einverständnis der Autoren zu "veröffentlichen".
K. Döhmer