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Re: Re: the effect of copyright ...



Hallo Frau Kummert,

vielen Dank für Ihre subtile Anmerkung, die mit der Einschränkung stimmt, daß
vom Urheberrecht im subjektiven Sinn die Rede ist, also von der rechtlichen
Befugnis, von der etwa § 11 UrhG spricht.

Es gibt den Begriff des Urhberrechts aber auch im objektiven Sinne als Summe
aller einschlägigen Rechtsnormen. So finden Sie in einem mit "Urheberrecht"
betitelten Lehrbuch selbstverständlich auch Ausführungen zu den von ihnen zu
Recht erwähnten Nutzungsrechten, die im übrigen auch im URHEBERRECHTsgesetz
behandelt werden. In diesem Sinne habe ich den Begriff des "Urheberrechts"
verwendet.  So wird er auch umgangssprachlich gebraucht. Vielleicht fällt
Ihnen aber auch eine bessere Formulierung ein. Vorschlag: "Folgen exklusiver
Nutzungsrechte". Hm. Damit entfällt aber die mitschwingende Fundamentalkritik
an der Gesamtheit der Normen des geistigen Schaffens (Urheberrecht im
objektiven und [!] weiteren Sinn), die den tatsächlichen Nutzungsbedürfnissen
im Internet nicht entsprechen. Worte sind leider keine "Formeln" ... ;-)

Viele Grüße
Eric Steinhauer
www.steinhauer-home.de



, das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem We
----- ursprüngliche Nachricht ---------



Hallo Herr Steinhauer,

Eric Steinhauer wrote:
> eine treffende Beschreiung der Folgen des Urheberrechts für die Sichtbarkeit
 > neuerer Texte im digitalen Kontext findet sich bei Perry
 > Willett: [...]
>
> "The effect of copyright means thar researchers and students interested
 > in twentieth-century and contemporary writing are largely
 > prevented from using electronic texts. [...]

es erscheint mir ein wenig sehr ungluecklich, den englischen
Begriff des "Copyright", den es in der deutschen Rechtsprechung
nicht gibt, mit dem Begriff "Urheberrecht" zu uebersetzen.

Urheberrechte sind in Deutschland per se unuebertragbar, haben
jedoch _nichts_ mit den erlaubten Verwertungsmoeglichkeiten
eines Werkes zu tun. Sie hingegen meinen die von den Verlagen
gegenueber den Urhebern gern eingeforderten _ausschlieszlichen
Nutzungsrechte_ - die im Zweifelsfall sogar die Selbstnutzung
durch den Urheber verhindern.

Das Urheberrecht als solches hat also erst einmal gar keine
Folgen. Auch nicht auf das Veroeffentlichen einer Publikation in
frei verfuegbaren elektronischen Medien.

Viele Gruesze
C. Kummert


--
Carola Kummert                 Universitaetsbibliothek Bielefeld
                                     EDV/Anwendungsprogrammierung
kummert@xxxxxxxxxxxxxxxxxxx                    Postfach 10 02 91
+49 521 106-4060                                 33502 Bielefeld



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