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Re: Pruefungsarbeiten



Hier irrt Klaus Graf:

>Das Urheberrecht ist zwar Bundesrecht, aber die
>Landesgesetze, die eine Pflichtablieferung von
>Dissertationen vorsehen, greifen in diesem Sinne auch in
>das Veroeffentlichungsrecht des Urhebers ein.

Es existieren keine "Landesrechte", die eine Pflichtablieferung von
Dissertationen vorschreiben. Rechtsgrundlage sind vielmehr der Beschluß der
Kultusministerkonferenz ?Grundsätze für die Veröffentlichung von
Dissertationen? vom 29.04.1977 i.d.F. vom 30.10.1997, sowie die darauf
beruhenden Promotionsordnungen der Fakultäten / Fachbereiche. In den KMK
Grundsätzen lesen wir: "Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche
Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in
angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch
Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen
stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar."


>
>(ii) Es waere auch zulaessig, durch Hochschulsatzung ein
>elektronisches Pflichtexemplar zu fordern.

Diese und die weiteren Schlußfolgerungen von Graf sind korrekt. Grundsätzlich
gilt, daß Dissertationen einen rechtlichen Doppelcharakter aufweisen, nämlich
sowohl Teil einer Prüfungsleistung sind, als auch urheberrechtlich geschütztes
Werk. Im Hinblick auf die Veröffentlichungspflicht treten die Urheberrechte
hinter die Prüfungsrechte zurück. Ein juristisch interessanter Umstand!

MfG

--
Dr. Harald Müller

Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
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