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Re: Pruefungsarbeiten
Zur Praxis in Ilmenau siehe den Aufsatz von G. Vogt,
Preprint
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=3398
"Die zweite Änderung der Diplomprüfungsordnung ? Allgemeine
Bestimmungen der TU Ilmenau liegt
z.Zt. dem Ministerium zur Genehmigung vor. Der § 26 Abs. 4
lautet: ?Die Kandidaten haben dem
Prüfungsamt eine kurze Zusammenfassung der Diplomarbeit
(?Abstract?) in deutscher und englischer
Sprache vorzulegen. Diese darf auch ohne ausdrückliche
Genehmigung der Kandidaten veröffentlicht
werden.? In der Universität wurde im Gegensatz zu diesem
Wortlaut vereinbart, dass die
Zusammenfassungen der UB vorzulegen sind.
In dem Entwurf der Bachelor-Prüfungsordnung der TU Ilmenau
vom 21.04.05 heißt es in § 10 Abs. 11:
?Mit der Abgabe der Bachelor-Arbeit ist gleichzeitig eine
kurze Zusammenfassung (Abstract) in
deutscher oder englischer Sprache für den Zweck der
Veröffentlichung anzufertigen und in
elektronischer Form abzugeben. Die Universität kann die
Abgabe in einem bestimmten elektronischen
Format vorschreiben und hierzu nähere Regelungen festlegen.
Sie ist berechtigt, die Ausgabe des
Zeugnisses von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängig
zu machen. Die Universitätsbibliothek ist
berechtigt, die Kurzfassung auch ohne ausdrückliche
Genehmigung des Studierenden zu verbreiten.?
In der Universität wurde folgendes Verfahren für die
Abschlussarbeiten vereinbart: Die Studenten
melden die Daten über eine Internet-Eingabemaske der UB.
Anschließend erhalten sie eine
Bestätigung, deren Ausdruck sie dann dem Prüfungsamt
vorlegen."
Dies geht im Prinzip in die richtige Richtung, denn vom
Abstract zum Volltext ist es nicht weit. Und wenn aufgrund
der Abstracts in der Hochschulbibliographie Nachfrage nach
den Arbeiten besteht, stellt sich einmal mehr das leidige
Nachweisproblem und man wird vielleicht dereinst den
Schritt zum elektronischen Pflichtexemplar der ganzen
Arbeit gehen.
Hingewiesen sei auch auf die innovative Entscheidung in
Ilmenau, die Evaluierung an der Hochschule auf diejenigen
Veroeffentlichungen der Wissenschaftler zu stuetzen, die an
die Hochschulbibliographie gemeldet wurden.
Bei der Evaluierung kommt der Hochschule ein weiter
Spielraum zu. Es waere verfassungsrechtlich meines
Erachtens nicht zu beanstanden, wenn die durch "Open
Access"-Publikationen gegebene groessere Sichtbarkeit der
Resultate eines Lehrstuhls durch entsprechende Pluspunkte
beruecksichtigt wuerde, was den Weg von der
bibliographischen Angabe in der Hochschulbibliographie zum
Open-Access-Volltext in erfreulicher Weise verkuerzen
wuerde. (Denkbar waere, jede eingehende Meldung einer
Aufsatzpublikation mit einem automatischen Reply zu
beantworten, der auf die Vorzuege einer OA-Publikation auf
dem Hochschulschriftenserver hinweist.)
Unter juristischem Aspekt ist zu beachten, dass § 12 Abs. 2
durch die Satzungsvorgabe, ein Abstract einzureichen
tangiert ist. Es liegt also ein Eingriff in das
Veroeffentlichungsrecht vor.
(i) Die satzungsrechtliche Forderung nach einem Abstract,
das ohne Zustimmung des Kandidaten veroeffentlicht werden
kann, wirft meines Erachtens keine kompetenzrechtlichen
Probleme auf.
Das Urheberrecht ist zwar Bundesrecht, aber die
Landesgesetze, die eine Pflichtablieferung von
Dissertationen vorsehen, greifen in diesem Sinne auch in
das Veroeffentlichungsrecht des Urhebers ein.
(ii) Es waere auch zulaessig, durch Hochschulsatzung ein
elektronisches Pflichtexemplar zu fordern.
Soweit § 12 UrhG betroffen ist, wird man einen tiefen
Graben zwischen der Mitteilung einer Kurzfassung und der
Verpflichtung, einen E-Text zur Veroeffentlichung
abzuliefern, nicht konstruieren koennen. Gewiss muessen die
berechtigten Interessen des Kandidaten (und Dritter, etwa
eines kooperierenden Industrieunternehmens) gewahrt werden,
aber ein Landesgesetz erschiene mir nicht erforderlich,
wenn die Ilmenauer Regelung mit hoeherrangigem Recht
vereinbar sein sollte.
In der (alten) Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von
Freiexemplaren der Dissertation der Hochschulbibliothek zur
Verfuegung zu stellen, war eine Naturalabgabe zu sehen, die
einer gesetzlichen Grundlage bedurfte (auch wenn die
Dissertationsabgabe meines Wissens nie abgabenrechtlich
durchleuchtet wurde). Da die Kosten fuer eine elektronische
Uebermittlung vernachlaessigbar sind, waeren Grundsaetze
des Abgabenrechts nicht tangiert.
Meine These lautet also: Fuer an der Hochschule entstehende
Qualifikationsarbeiten kann ein elektronisches
Pflichtexemplar durch universitaere Satzung rechtsgueltig
gefordert werden. Gleiches gilt fuer die Einreichung eines
Abstracts und die Einstellung eines koerperlichen Exemplars
in eine Bibliothek. Vorauszusetzen ist in allen Faellen,
dass dies nicht unzumutbar ist (Befreiung auf Antrag).
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.